AG Düsseldorf: Eurowings erkennt Entschädigung für „Corona-Annullierung“ an

In einem von mir betreuten Verfahren vor dem AG Düsseldorf (Az.: 47 C 415/20), in dem eine Annullierungsentschädigung geltend gemacht wurde, ist ein Anerkenntnisurteil ergangen. Das ist einer der ersten Fälle, in denen das Thema von Corona-bedingten Annullierungen und deren Auswirkung auf den Entschädigungsanspruch thematisiert wurde.

Buchung nur 10 Tage vor Abflug

Mein Mandant buchte am 30. Juni einen innerdeutschen Flug für den 9. Juli. Der Flug wurde am 5. Juli 2020 bereits wieder annulliert. Ursache dürften die Maßnahmen der Beklagten zur Optimierung der Auslastung ihrer Flüge im Zuge der Corona-Pandemie gewesen sein.

Eurowings zahlt nicht

Trotz mehrere Aufforderungen zur Zahlung der Annullierungsentschädigung nach Art. 5 Abs. 1. 7 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 261/2004/EG (Fluggastrechteverordnung) zahlte Eurowings nicht die geschuldeten 250,00 €

Anerkenntnis auf Klage hin

Nach Klageerhebung kam Eurowings aber binnen weniger Tagen zur Einsicht und erklärte ein Anerkenntnis.

Besser keine Entscheidung?

In den Medien wird die Corona-Pandemie recht platt als Argument dafür hergenommen, dass Passagierrechte weitgehend beschnitten sind. Das ist Unsinn. Ein Großteil der Passagierrechte (Umbuchung, Hotelübernachtung, Verpflegung, Erstattung) besteht unabhängig von außergewöhnlichen Umständen. Lediglich beim Entschädigungsanspruch kommt es darauf an, ob die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Airlines berufen sich gerne auf eine offenbar mit heißer Nadel gestrickten Mitteilung der Europäischen Kommission, die die Pandemie recht pauschal als außergewöhnlichen Umstand darstellt. Einerseits hat diese Mitteilung keine rechtliche Bindungswirkung. Zudem ist sie juristisch unbegründet und aus meiner Sicht so unzutreffend. Dazu kommt, dass während der Pandemie verkaufte Flüge schlicht mit dem Wissen der Pandemie durchgeführt werden und die Hürden für Airlines, hier außergewöhnliche Umstände darzulegen, sehr hoch liegen. Hier wollte Eurowings wohl schlicht eine Entscheidung an seinem Sitz-Gericht vermeiden, die Symbolwirkung gehabt hätte, damit steht Eurowings nicht alleine dar.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt Eurowings in vollem Umfang.

Fazit

Nicht abwimmeln lassen: In vielen Fällen stehen Reisenden die gleichen Rechte zu, wie vor der Pandemie, wenn auch Airlines teils einen falschen Eindruck vermitteln wollen.

Für Airlines ist die Situation übrigens nicht alternativlos: Diese könnten schlicht Stand-by-Tickets verkaufen bei denen der Passagier weiß, woran er ist. Wer aber verbindliche Verträge für bestimmte Flugzeiten vereinbart, muss sich daran auch festhalten lassen.

1 Kommentar zu „AG Düsseldorf: Eurowings erkennt Entschädigung für „Corona-Annullierung“ an“

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