Update: Flugannullierung wegen Corona-Virus: Passagierrechte

Die Auswirkungen von Covid-19, dem Corona-Virus wirbeln den Alltag in vielen Ländern durcheinander. Besonders betroffen: Der Flugverkehr. Durch sinkende Nachfrage von Touristen aber auch Geschäftsreisenden, hat die Auslastung massiv abgenommen. Hinzu kommen behördliche Einschränkungen.

Auswirkungen auf den Flugverkehr

Die gravierendste Auswirkung der sinkenden Nachfrage nach Flügen ist die Streichung von Flügen durch Luftfahrtunternehmen. Was für Rechte stehen Passagieren dann zu? Die nachfolgenden Ausführungen geltend im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG, also für EU-Airlines und Abflüge mit anderen Airlines aus der EU.

Erstattung

Wird Ihr Flug annulliert, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Flugpreises, und zwar in voller Höhe, Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO.

Ersatzflug

Egal aus welchem Grund der Flug annulliert wird: Das Luftfahrtunternehmen ist zur Bereitstellung eines Ersatzfluges verpflichtet, dies nach überwiegender Ansicht auch mit einer anderen Fluggesellschaft, Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit b) Fluggastrechte-VO Dabei ist es egal, was der Grund für die Stornierung ist. Auch ist es egal, mit welchem zeitlichen Vorlauf die Annullierung angekündigt wird. Verweigert die Airline die Umbuchung oder reagiert nicht in angemessener Frist, können Sie auf eigene Faust den nächstmöglichen Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen buchen und die Mehrkosten ersetzt verlangen.

Entschädigung

Aus Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Fluggastrechte-VO kann auch ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 125,00 € bis zu 600,00 € bestehen. Dabei ist zu beachten: Es gibt keine Entschädigung für Annullierung mit mehr als 14 Tagen Vorlaufzeit.

Corona-Virus als außergewöhnlicher Umstand?

In den Medien wird derzeit die Frage diskutiert, ob ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO vorliegt, wenn in der aktuellen Situation ein Flug storniert wird. Hier muss differenziert werden:

  • Keine Entschädigung gibt es für Flüge, die aufgrund von behördlichen Anweisungen nicht stattfinden können (z.B. die Einreisesperre in Israel, hier weitere Informationen)
  • Erfolgt die Annullierung hingegen mangels ausreichender Auslastung nur aus wirtschaftlichen Gründen, so liegt vermutlich kein außergewöhnlicher Umstand vor, eine Entschädigung wäre dann höchstwahrscheinlich zu zahlen.

Update 18. März 2020: Die Europäische Kommission hat Leitlinien herausgegeben, die einen Entschädigungsanspruch weitgehend ausschließen.

Verbleibende Probleme

Trotz der sehr weitreichenden Fluggastrechte-VO bleiben Fragen offen. Besonders wesentlich dabei:

Ergänzend gelten stets auch allgemeine zivilrechtliche Regelungen, sodass Passagiere nicht rechtlos dastehen. Diese sind aber je nach Land sehr unterschiedlich ausgestaltet.

34 Kommentare zu „Update: Flugannullierung wegen Corona-Virus: Passagierrechte“

  1. Pingback: Erhält man bei den Coronavirus Stornierungen eine Entschädigung nach den Fluggastrechten? | You Have Been Upgraded

  2. Ganz herzlichen Dank für den sehr übersichtlichen Beitrag.
    Ergänzend wäre eine fachliche Stellungnahme hilreich, wie es sich mit nicht stornierbaren Hotels (bei vorab Buchung) verhält, die zeitlich in dem gebuchten Flug liegen. Z. B. 2 Wochen in xxx.

    1. Dr. Matthias Böse

      Bei separat gebuchten Hotels sehe ich da in rechtlicher Hinsicht keine Handhabe. Je nach anwendbarem Recht sind möglicherweise ersparte Aufwendungen zu erstatten, die aber in den seltensten Fällen 5-10% übersteigen dürften.

  3. Ralf Spielberg

    Was gilt bei Nicht-EU-Airlines in Bezug auf den Rückflug, der nicht von der Fluggastrechte-VO abgedeckt ist?

    Da die Fluggesellschaften selbst als Einheit von Hin- und Rückflug ausgehen und deshalb z.B. bei nicht angetretenem Hinflug den Rückflug ersatzlos stornieren, müssten analog Rückflüge wie Hinflüge behandelt werden, wenn nur der Rückflug annuliert wird. Auch kann eine Airline sich nicht darauf berufen, dass z.B. bei einer Zwischenlandung in China, diese aber wegen behördlichen Auflagen nicht mehr möglich ist, für den gesamten Rückflug außergewöhnliche Umstände vorliegen, zumal auch andere erlaubte Zwischenlandungsorte oder sogar Direktflüge möglich sind.

    1. Dr. Matthias Böse

      Die Kommission meint – ohne das direkt anzusprechen – dass bei annulliertem Hinflug auch der Rückflug zu erstatten ist, solange die Reise auf einem Ticket stattfindet. Die Grundlage ist aber wohl eher nationales Zivilrecht, als die Fluggastrechteverordnung

      1. Wie schaut es denn aber aus, wenn der Hinflug Dtld – USA nicht annulliert wurde, jedoch aber der Rückflug (marketed by UA, operated by LH) USA – Dtld annulliert wurde.
        Ticketdokument auf UA ausgestellt, UA meint schriftlich per email, full refund nicht möglich, nur travel credit / waived change fee Umbuchung.

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  5. Alexandra Caspari

    Ich befand mich ab 1.3.mit einer Gruppe von 14 Studierenden im Rahmen einer entwicklungspolitischen Bildungsreise auf Exkursion in Indien. Vier gebuchte Rückflüge für den 15.3. wurden annulliert, wir erhielten jedoch zwei Tage zuvor Ersatzflüge (mit Air India und KLM). Die übrigen 11 Rückflüge für 22.3. wurden dann ebenfalls annulliert – wir erhielten hierzu jedoch keine SMS oder E-Mail, die Annullierung war lediglich in unseren Buchungen der LH App sichtbar. Da die aufgeführte (deutsche) Service-Nummer aus Indien nicht ohne ausgesprochen hohe Kosten erreichbar ist, habe ich eine Kontaktperson in Deutschland gebeten, dort anzurufen und bzgl. der Alternativflüge nachzufragen. Ihm wurde am Mi 18.3. mitgeteilt, dass wir 3 Tage vor Abflug unsere Alternativflüge mitgeteilt bekämen („ganz sicher“) und wir würden – ebenfalls „ganz sicher“ – per SMS oder E-Mail informiert. Im Rahmen eines erneuten Anrufes am Do Abend 19.3. wurde ihm dann allerdings unverblümt mitgeteilt, dass LH KEINE Umbuchungen vornehmen würde, es auch KEINE Flüge mehr gebe, wir auch KEINE Nachricht erhalten würden, uns SELBST um einen Rückflug kümmern müssten und auch keinerlei Übernachtungen und Essen zur Verfügung gestellt würden – „wegen Corona“?! Wichtig: Der Shutdown in Indien ist erst heute, Montag 23.3., in Kraft getreten! Auch gab es keine offizielle Reisewarnung des AA für Indien! Alle übrigen Airlines sind in Indien gelandet und gestartet. Dennoch hat Lufthansa bereits letzte Woche alle Flüge nach und von Indien annulliert. Es drängt sich die Frage auf, ob Lufthansa nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen das Flugprogramm massiv auf nur noch 5% der ursprünglich geplanten Flüge zusammen gestrichen und sämtliche (Rück-)Flüge aus Indien annulliert hat…
    Ich hatte am Freitagmorgen 20.3. direkt unsere Hochschule kontaktiert und es wurden innerhalb von 2 Stunden Alternativflüge für uns gebucht (Kosten über 17.000€!) – seit Sonntag sind alle Studierenden sicher in Dt. angekommen.
    Jetzt stellt sich mir die Frage, wie die der Hochschule entstandenen Kosten erstattet werden, d.h. die Erstattung der Flugpreise (der annullierten Reisen) sowie die Differenzkosten zu den über die Hochschule gebuchten Flüge. Die des Weiteren zu erwartende Entschädigung ist hier nicht von zentralem Interesse, viel wichtiger sind die enormen zusätzlich entstandenen Kosten für die Alternativflüge. Im Internet ist hier kaum Informationen zu finden, denn nach Art. 5 Fluggastrechte-VO MUSS ein Ersatzflug bereitgestellt werden – was aber wenn dies nicht geschieht, wie in unserem Fall („weil nicht sein kann, was nicht sein darf…“)???
    Hohn ist, dass LH aktuell gefeiert wird, weil sie sich an der Rückholaktion Luftbrücke der Bundesregierung beteiligt und gestrandete Urlauber aus Marokko, der DomRep oder Barbados etc. ausfliegt! In diesen Ländern war nach einem Shutdown kein regulärer Flug mehr möglich! Wird sich LH dann auch demnächst and der aktuell angelaufenen Rückholaktion aller nun nach dem Shutdown in Indien gestrandeten Urlauber beteiligen? Und sich dies von der dt. Bundesregierung bzw. den Steuerzahler_innen bezahlen lassen? Ein Problem, dass LH selbst mit-verschuldet hat, indem Flüge einfach annulliert wurden??? Entsprechend zynisch klingt es, wenn LH Chef Spohr äußert, dass er sicher sei, „dass die Lufthansa auch nach Corona noch fliegen und als Gewinner aus der Krise hervorgehen wird“…

    1. Dr. Matthias Böse

      Sehr geehrter Herr Caspari,
      wenn Ihnen LH eine Umbuchung verweigert hat, sind die Kosten der auf eigene Faust gebuchten Rückflüge grundsätzlich erstattungsfähig, so die Ansicht vieler deutscher Gerichte. Sie sollten keine Erstattung des ursprünglich gezahlten Flugpreises verlangen.

      1. Alexandra Caspari

        Danke für Ihre rasche Rückmeldung! Exakt das war die für mich die Frage – und ich hatte das geahnt… Ich vermute das käme einer Stornierung ähnlich und LH wäre damit „raus“… Danke für diesen Hinweis! Aber wie „beweise“ ich, dass LH mir eine Umbuchung verweigert hat? Und ich vermute, dass ich bzw. unsere Hochschule hier wahrscheinlich ohne rechtlichen Beistand die Kosten nicht erstattet bekommt, richtig? Und allgemein scheint LH aktuell ja vor der Insolvenz zu stehen? zumindest wurden offensichtlich seit letztem Freitag sämtliche Erstattungen eingestellt – besteht überhaupt eine Chance auf Erstattung?

        1. Dr. Matthias Böse

          Wenn LH den Flug storniert, ist das kein Problem. Nur sollten die Passagiere keine Rückerstattung des Flugpreises verlangen, sondern vielmehr die Ersatzflugkosten ersetzt verlangen.
          Zu Fragen der Solvenz habe ich keine Angaben, ich denke aber, dass LH eher zu den Unternehmen gehört, die die Krise überstehen.
          Der Anspruch steht jedem einzelnen Passagier zu, egal, wer den Ersatzflug gebucht hat. Sollte die Hochschule den Anspruch gesammelt geltend machen wollen, so wäre eine Abtretungsvereinbarung zwischen Hochschule und Passagieren eine einfache Lösung.

  6. Vielen Dank für den Beitrag! Bei uns ist die Situation wie folgt:

    Hinflug: 29.3. Stuttgart – Malaga
    Rückflug: 4.4. Malaga – Stuttgart

    Gebucht bei Eurowings direkt (Basic-Tarif). Am 26.3. hat uns Eurowings darüber informiert, dass (nur) der Rückflug annulliert wurde. Eurowings bietet uns nun an, die Flüge umzubuchen (was leider keine Option ist) oder stattdessen uns einen Voucher in Höhe des Buchungsbetrags (250€) auszustellen, den man für andere Flüge mit Eurowings nutzen kann. Uns wäre aber lieber, die Kosten erstattet zu bekommen anstatt eines Vouchers. Wie hoch wären die Chancen, eine Erstattung zu erhalten anstatt eines Vouchers? Sollte ich den Voucher trotzdem erst einmal anfordern (da der Hinflug bereits morgen ist) und dann erst eine Erstattung der Kosten anfordern? (Der Voucher könnte dann ja ungültig gemacht werden)
    Und sehe ich es richtig, dass in unserem Fall eine Entschädigungszahlung ausgeschlossen ist, obwohl die Annullierung weniger als 14 Tage vor dem eigentlichen Flug liegt?

    1. Dr. Matthias Böse

      Ein Entschädigung halte ich für recht sicher ausgeschlossen. Die Gerichte werden die – unverbindlichen – Ansichten der Europäischen Kommission recht sicher zur Auslegung heranziehen. Gerne lasse ich mich aber von Entscheidungen der nächsten Monate überraschen. Der Anspruch würde erst Ende 2023 verjähren, Sie haben also noch genug Zeit.

      Ich würde hier eine Erstattung des gesamten Ticketpreises verlangen. Ob dieser auch für den Hinflug aus der VO 261/2004 besteht, da bin ich mir nicht sicher. Ich bin aber sehr sicher, dass Ihnen hier ein Rücktrittsrecht zusteht. Hierzu sollten Sie Eurowings aber nochmals mit sehr kurzer Frist per E-Mail zur Bereitstellung des Rückfluges am 4.4. auffordern. Dass da bis morgen möglicherweise keine Antwort kommt, ist nicht Ihr Problem.

      1. Vielen Dank für die sehr schnelle Rückmeldung, Hr. Böse!

        Habe ich denn im Fall, dass Eurowings keiner bzw. nur einer Teilerstattung (für den Rückflug) zustimmt, danach immer noch einen Anspruch auf den Voucher (ob für den vollen oder auch den halben Buchungsbetrag; Hin- und Rückflug haben genau gleich gekostet)? Ich habe etwas Sorge, dass wenn ich den Voucher heute nicht generiere und Eurowings auf meine Forderung nicht bzw. nur zum Teil eingeht, der Anspruch auf den (Teil-)Voucher erlischt, da der Hinflug ja bereits morgen ist und ich nicht weiß, ob ich dann rückwirkend Anspruch auf den Voucher hätte, weil der Hinflug ja „normal“ durchgeführt wird. Ich hoffe, dass ich mich halbwegs verständlich ausgedrückt habe..

  7. Franz Plötner

    Ich bin am 07.03.2020 mit Qatar Airways nach Manila in die Philippinen geflogen. Lediglich 5 Tage nach meiner Ankunft hat die philippinische Regierung begonnen die Hauptstadt abzuriegeln und nach und nach ganze Inselkomplexe zu schließen. Mein Rückflug wäre erst am 06.04.2020 gewesen. Da ich mich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Manila aufgehalten hatte, war eine Einreise nur dann möglich, wenn mein Flug in den nächsten 24h stattfinden würde. Leider hatte Qatar Airways auf meine E-Mails immer mit „dies ist die falsche Abteilung, bitte wenden Sie sich an Abteilung XY“ reagiert und die neue Abteilung war auch nicht zuständig und konnte mir keine Auskunft geben. Schlussendlich bin ich mit einem der Rettungsflüge der Regierung wieder nach Deutschland gekommen, den ich selbstverständlich zahlen muss. Dieser Repatriierungsflug wurde von Qatar Airways durchgeführt. Die Rechnung kommt höchstwahrscheinlich von der Bundesregierung. Mein Flug am 06.04.2020 wurde bereits gecancelt und mir wurde ein Tag später als Rückflug angeboten. Die Situation auf den Philippinen hat sich aber von Tag zu Tag immer verschärft und wir hatten keine Garantien ob der neue Flug tatsächlich abfliegen würde, da in der Vergangenheit viele Airlines ihre Flüge in weniger als 24h gecancelt haben. Was soll ich jetzt machen? Soll ich den Ticketpreis zurückfordern? Soll ich anfragen ob der Flug mit dem Rettungsflug kompensiert werden kann und kann ich eine Entschädigung in Höhe von 600€ zusätzlich fordern?

    Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.

    1. Dr. Matthias Böse

      Einen Anspruch auf Entschädigung haben Sie nicht.
      Im Übrigen ist die Rechtslage sehr schwierig, da die VO 261/2004/EG (Fluggastrechteverordnung) nicht anwendbar ist. In der Tat würde ich QR zur hälftigen Ticketpreiserstattung auffordern. Diesen Anspruch durchzusetzen, halte ich aber für nicht ganz einfach.

      1. Franz Plötner

        Hallo Herr Dr. Böse,
        kann ich den Rückflug der von der Regierung organisiert aber von Qatar Airways durchgeführt wurde verrechnen lassen?
        Meinen Sie mit hälftiger Ticketpreiserstattung den Rückflugpreis oder den Gesamtpreis?
        Qatar bietet mir einen Voucher der 365 Tage gültig ist an. Leider weiß ich, dass ich in 365 Tagen keinerlei Möglichkeit besitze, diesen Voucher dann auch einzusetzen.
        Sollte der neue Flug auch abgesagt werden, habe ich dann eine Möglichkeit den kompletten Flugpreis plus Entschädigung zurückzuerhalten?

  8. Shaida Wiese

    Guten Abend Herr Dr. Böse,
    zunächst einmal herzlichen Dank für Ihren großartigen Support.
    Ich habe mit klm/air france einen Hin- und Rück-Flug von HH nach Strasbourg via Amsterdam gebucht, die Flüge wurden „aufgrund der Coronavirus Situation“ annulliert. Am Telefon sagte man mir, ich könne zur Erstattung nur einen Gutschein bekommen. Per Mail habe ich mich auf Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 der Verordnung 261/2004/EG berufen und die vollständige Erstattung bis zum 09.04. verlangt.
    Darauf bekam ich folgende Antwort:

    Ich muss Sie darüber informieren, dass wir als Erstattung Gutscheine in voller Höhe Ihres Tickets anbieten. Sie können den Gutschein ein Jahr ab seiner Ausstellung bei Air France und KLM verwenden. Wenn Sie den Gutschein nicht innerhalb des Jahres verwenden, wird der Gutschein nach dem Jahr zurückerstattet.
    Wenn Sie eine Rückerstattung beantragen, wird das Ticket gemäß den Ticketbedingungen zurückerstattet.
    Lassen Sie mich bitten wissen, welche Option Sie bevorzugen.

    Folgende Fragen dazu:
    Wie kann ich dafür sorgen, dass ich hier nicht für ein Jahr als Kreditgeber für die klm/air france fungiere? Ich bin ja keine Bank…
    Was soll „gemäß den Ticketbedingungen“ bedeuten? Ist das zulässig?
    Was ist zu tun, damit ich die Tickets unmittelbar vollständig erstattet bekomme?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und herzliche Grüße
    S. Wiese

    1. Dr. Matthias Böse

      Hallo Frau/Herr Wiese,
      das ist in meinen Augen klar unzulässig. Nach Ablauf der Frist sollten Sie den Anspruch durch Klage / Mahnbescheid bei KLM geltend machen.

  9. Jana Lüthi

    Sehr geehrter Herr Böse,

    ich habe eine Kollegin aus Sarajevo zu einer Konferenz nach Deutschland eingeladen, die Ende April hätte stattfinden sollen. Der Flug wurde von Lufthansa storniert. Zunächst sagte Lufthansa der Kollegin, es gäbe keine Probleme, sie würden den Ticketpreis rückerstatten und im April überweisen. Nachdem dies nicht passiert ist, hat meine Kollegin nochmals bei Lufthansa angerufen und wurde mit den Worten abgewehrt: „we have nothing to tell you“. Wie kann meine Kollegin die Kosten für den Flug einfordern? (Bis jetzt ist nicht klar, ob die Konferenz nachgeholt wird, d.h. ob sie innerhalb eines Jahres diese Reise nachholen kann.)

    Besten Dank und herzliche Grüsse,

    Jana Lüthi

  10. Thomas Wittlinger

    Sehr geehrter Herr Böse,
    wir haben bei der Lufthansa einen Flug am 26.06 nach Toulouse gebucht. Dieser Flug wurde erwartungsgemäß annulliert. Jetzt sehen wir uns außer Lage unsere Urlaubsziele zu erreichen.
    Eines der Ziele ist eine Airbnb Ferienwohnung, die wir am 02. Juli erreichen wollten.
    Dort ist keine kostenfreie Stornierung möglich.

    Kann ich diese Stornokosten bei der Lufthansa geltend machen?
    Beste Grüße
    Thomas Wittlinger
    Ich habe dazu folgendes recherchiert: „Nach deutschem Recht können Fluggäste in diesen Fällen grundsätzlich Ersatz für diejenigen Aufwendungen verlangen, die sie im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht haben und billigerweise machen durften (§ 284 BGB), sprich in der Regel auch die Kosten für den nicht genutzten Hotelaufenthalt (AG Wedding, Urteil vom 25. März 2011 – 16 C 167/10).

    B

    1. Dr. Matthias Böse

      Das mag auf gewöhnliche Annullierungen zutreffen, in der derzeitigen Situation könnte aber im Hinblick auf § 648a BGB eine andere Betrachtung erfolgen.
      In jedem Fall sollten Sie zur Bereitstellung einer Ersatzbeförderung auffordern, die auch mit anderen Luftfahrtunternehmen erfolgen kann. Die Fluggastrechteverordnung sieht zudem nicht zwingend nur eine Ersatzbeförderung auf dem Luftweg vor. Möglicherweise kommt für Sie auch ein Mietwagen oder eine Anreise per Bahn in Frage.

  11. Hallo,
    wir haben mit Ryanair 2 x 2 Flüge gebucht und diese wurde aufgrund von Corona annulliert. Jetzt möchte ich gerichtlich gegen diese vorgehen. Welches Gericht ist als Prozessgericht zuständig? Zwei Flüge sollten ab Dortmund gehen und zwei ab Düsseldorf. Kann ich beide Flüge in einer Klage / Mahnbescheid geltend machen?
    Ich habe mal gegoogelt und dort wurde gesagt, dass die Gerichtsstandvereinbarungen in den AGBs ungültig sind. Kann ich als Gerichtsstand Dortmund und Düsseldorf nehmen?

    1. Dr. Matthias Böse

      Hier kann entweder in Dublin geklagt werden oder am Abflug- oder Zielort. Eine Verbindung von zwei Tickets mit unterschiedlichen Abflughafen an einem Gericht ist nicht möglich.

  12. Sehr geehrter Herr Dr. Böse, Eurowings hat uns den Hinflug nach FortMyers am 04.07.2020 gestern annulliert, aber nicht den Rückflug am 25.07.2020. Kann ich trotzdem den gesamten Ticketpreis zurückverlangen, oder muss ich warten, bis Eurowings auch den Rückflug auch annulliert? Denn ohne Hinflug gibt es für uns ja auch keinen Rückflug. Die beiden Flüge stehen auf einer Buchungsbestätigung.
    Vielen Dank für die Beantwortung.

  13. Wie verhält es sich wenn der Hinflug mit Condor annulliert wurde, der Rückflug mit Ryanair jedoch nicht. Beide Flüge wurden in einer Buchung über Lastminute getätigt und in einem Rechnungsbetrag bezahlt.

    1. Dr. Matthias Böse

      Es dürfte sich um zwei separate Buchungen handeln, sodass Condor lediglich den eigenen Flug erstatten muss. Je nach Ausgestaltung des Buchungsprozesses kommt aber möglicherweise ein Anspruch gegen Lastminute in Frage, wenn nicht die Risiken einer „Kombinationsbuchung“ klar herausgestellt wurden.

  14. Ergänzung zu meiner Frage vom 21.06. – 22.00 Uhr
    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Unser Hinflug war für den 25.06.2020 geplant. Der bisher noch nicht annulierte Rückflug für den 06.07.2020. Der Rückflug durch Ryanair findet wohl laut Flugplan auch statt. Da unser Hinflug aber nicht stattfindet und uns kein alternativer Flug angeboten wurde, ist der Rückflug für uns ja ebenfalls hinfällig. Macht es Sinn noch vor Abflug den „Vertrag“ mit Lastminute zu widerrufen? Soll ich den Rückflug selber stornieren? Oder was kann ich machen?

    1. Hallo,

      der Rückflug für den 06.01.2021 wurde aufgrund von Corona annulliert.Aber der Hinflug am 28.12.2020 jedoch nicht. Ich habe Hin und Rückflug zusammen gebucht über travelgino aber es sind unterschiedliche Fluggesellschaften.Travelgino möchte trotzdem Storno Gebühren von mir. Habe ich ein Recht auf die gesamte Erstattung , da mir auch kein anderer Rückflug angeboten wurde ?

      1. Dr. Matthias Böse

        Handelt es sich um eine einheitliche Buchung? Ich schlage vor, dass Sie die Erstattung bei der Airline anfragen, die den Rückflug annulliert hat und direkt dort die Erstattung verlangen. Der Vermittler sollte dann möglichst nicht involviert werden, weil dies den Ablauf teils verzögert und auch zusätzliche Kosten verursachen kann.

  15. Matenaer, Ralf

    Guten Tag!

    Meine Chinesische Frau flog Mitte Januar 2020 mit Rückflugticket der KLM von STR über AMS nach PEK. Gebucht über das chinesische Reisebüro KAYUAN München. Der Rückflug war am 31.3.2020 vorgesehen wurde aber Mitte Februar 2020 coronabedingt durch KLM storniert. Seit Mitte Februar hat KLM bisher ca. zehn Rückflüge angeboten und jeweils wieder storniert. Ich habe KLM aufgefordert meiner Frau bis zum Ablauf des 20.07.2020 einen endgültigen Rückflug, egal mit welcher Fluggesellschaft und egal zu welchem Preis anzubieten, bzw. einzubuchen. Ansonsten würden wir uns selbst um den Rückflug kümmern und die Kosten im Bedarfsfall auch einklagen. KLM schreibt mit letztem Schriftverkehr, dass dies nicht möglich sei. Wir sollen uns wegen der Rückerstattung des Flugpreises an das Reisebüro wenden. KLM will keinen möglichen Rückflug anbieten, obwohl die durchführende Fluggesellschft, CZ, z.B. regelmäßig, zu einem Einfachflugpreis von ca. 3500€, über Shanghai nach AMS fliegt. Wir wollen nun den Rückflug selber organisieren und finanzieren. Ich denke, KLM lässt es auf einen Rechtsstreit ankommen.Ich kann das teilweise auch nachfollziehen. Nur irgendwann ist die Geduld zu Ende. Wir haben auch wirtschaftliche Einbussen zu tragen. Meine Frau hat kein Einkommen und muss zudem in China für Ihre Unterkunft sorgen. Nach EU Recht müsste KLM die Flug- und Rechtskosten tragen. Vielen, durch die Dank für eine kurzeEinschätzung der Rechtslage.

    1. Dr. Matthias Böse

      Sollte nicht KLM, sondern CZ ausführende Airline sein, findet die Fluggastrechteverordnung keine Anwendung. Das wird dann nach nationalem Zivilrecht gelöst, wobei fraglich ist, nach welchem Recht und vor welchem Gericht. Das ist eine unschöne Ausgangssituation

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