Geld zurück

gutschNEIN! Geld zurück bei Annullierung des Fluges

Die Covid-19-Pandemie beeinträchtigt kaum eine Branche so sehr, wie die Luftfahrt. Ein Großteil der Flüge in betroffene(n) Regionen wurde bis jetzt schon storniert. Welche Rechte hat der Passagier, dessen Flug von der Airline storniert wurde?

EU-Fluggastrechteverordung anwendbar?

Die Rechtslage ist davon abhängig, ob die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn die Airline in der EU ihren Sitz hat oder bei Flügen aus der EU.

Beispiel: New York – Frankfurt mit Lufthansa –> Verordnung anwendbar

Bangkok-Frankfurt mit Thai Airways –> Verordnung nicht anwendbar

Die drei Wahlmöglichkeiten des Passagiers

Der Passagier hat nach der Verordnung im Falle der Annullierung durch die Fluggesellschaft drei Möglichkeiten, aus denen er frei wählen kann:

Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 der Verordnung 261/2004/EG:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu
dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,
wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Da eine Umbuchung derzeit wohl wenig sinnvoll erscheint, hat der Fluggast im Wesentlichen einen Anspruch nach Buchstabe a) auf Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen. Dieser Anspruch besteht gegen die Airline, nicht gegen ein Reisebüro wie z.B Expedia. Rein praktisch erleichtert es aber die Abwicklung, wenn Sie auch Ihr Reisebüro zur Erstattung auffordern.

Die derzeit gängige „Masche“, Reisegutscheine anzubieten, kann als Entgegenkommen des Passagiers geduldet werden, aber: Sie müssen sich darauf nicht einlassen.

In Anbetracht der derzeit stark angeschlagenen Situation der Airlines rate ich dringend von einem Gutschein ab.

Besonders dreist können Gutscheinangebote sein, die einen bestimmten Wert für eine künftige Buchung aufweisen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung hätten Sie sogar einen Anspruch auf Umbuchung zum Wunschdatum (bei Verfügbarkeit) ohne dass z.B. dann geltende Preiserhöhungen an Sie weitergereicht würden. Mit solchen Preiserhöhungen dürfte aber nach Entspannung in dieser Krise aufgrund knapper Kapazitäten zu rechnen sein.

Das derzeitige Vorgehen, Passagieren vorzuspiegeln, dass keine oder nur stark verspätet Erstattungen erfolgen, halte ich für klar rechtswidrig.

8 Kommentare zu „gutschNEIN! Geld zurück bei Annullierung des Fluges“

  1. Erstmal vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Da ich für Mai einen Flug gebucht habe, ist das für mich derzeit interessant. Zwei Nachfragen hierzu:

    1. Wie sieht es bei Rückflügen aus, z.B. FRA – BKK und dann Return – gilt die Verordnung dann nur für den Hinflug, oder für Hin- und Rückflug (Flüge wurden zusammen gebucht).

    2. Mal angenommen die Airline führt den Flug noch durch (z.B. Qatar fliegt ja aktuell noch), aber ich kann gar nicht mehr reisen (Aktuell z.B. darf nach Thailand niemand ohne Thailändischen Pass einreisen) – habe ich dann auch ein Recht das Geld zurück zu fordern?

    Grüße
    Daniel

    1. Dr. Matthias Böse

      Hallo,
      die Europäische Kommission nimmt aus Ihrer kürzlichen Stellungnahme an, dass im Fall der Frage eins das gesamte Ticket zu erstatten ist. Bei Flügen mit EU-Airlines würde ich das auch so sehen. Bei Buchung mit z.B. TG hätte ich da meine Zweifel, würde es aber probieren.

      Zum zweiten Fall: Wenn deutsches Recht anwendbar ist, gibt es zunächst ein Recht auf Vertragsanpassung aus § 313 BGB, das bedeutet nicht sofort Geld zurück. In den Fällen ist also grundsätzlich eine kostenfreie Umbuchung oder ein Gutschein aus meiner Sicht ein rechtmäßiges Vorgehen.

  2. Guten Tag,

    Ihre Ausführungen beziehen sich doch aber nur für den Fall, wenn die Airline es versäumt, den Passagier 14 Tage vor dem Flug über die Annullierung zu informieren oder? Oder bin ich da falsch informiert?

  3. Guten Tag und vielen dank für den Artikel.

    Wie sieht es bei Buchungen über Online Reisebüros wie Expedia in Bezug auf die Thematik Gutschein aus? Sie schreiben, dass der Anspruch nur gegen die Airline, aber nicht gegen das Reisebüro besteht. Bedeutet dies, dass man sich mit Gutscheinen von Reisebüros zufrieden geben muss? Und man ebenfalls nicht auf eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt bestehen kann? Anwendbarkeit von EU261/2004 wäre gegeben (Airline hat ein EU-AOC / Abflug von EU Flughafen).

  4. Thomas Kreuter

    Sehr geehrte Herr Dr. Böse,
    was halten Sie von der heutigen Entscheidung der Bundesregierung, dass diese (nach DPA Aussagen) Gutscheinausstellungen erlauben könnte, rückwirkend für alle Buchungen bis 08.03.20?

    Andere Länder haben dies schon durchgewunken (IT,FR,BE,NE) und verstoßen somit ganz eindeutig gegen geltendes EU Recht.

    Ist dies mit unserem Grundgesetz vereinbar, dass zur Buchung und Reisedatum geltendes Gesetz nicht geachtet wird und im Nachgang verändert wird?

    Gibt es einen deutschen § der besagt, bei Nichterbringung der Leistung (Individualreise Flug), muss eine vollständige Erstattung erfolgen, oder gibt es da nur die EU Version EU261/2004?

    Was können wir als Endkunden aktuell machen? Aufforderung zur vollständigen Erstattung nach EU261 an die Airline per email versandt, keine Antwort, jetzt Klage einreichen?
    Lohnt dies überhaupt, wenn jetzt schon über eine Gesetzesänderung nachgedacht wird?

    Vielen Dank

    1. Dr. Matthias Böse

      Ich bin sehr gespannt, wie eine Regelung rechtssicher möglich sein wird. Die Angaben unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/im-sogenannten-corona-kabinett-der-bundesregierung-wurde-heute-folgender-beschluss-fuer-eine-gutscheinloesung-bei-pauschalreisen-flugtickets-und-freizeitveranstaltungen-gefasst–1738744?fbclid=IwAR2AMRCMmeGboxf7y_lAkCPMWa4whXa3rqSW-7gCQHh8-P1DsTy7BqAS2FA kratzen ja nur an der Oberfläche. Ich halte es für unverantwortlich, Passagiere hier dazu zu zwingen, Darlehen zu vergeben, die weder besichert, noch verzinst sind. Es gibt im Gegenteil sogar schon erste Prognosen, dass Flugreisen Post-Covid teurer werden.

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