LG Düsseldorf: Luftfahrtunternehmen darf nicht auf Vermittler für Erstattung verweisen

Nachdem sich eine Reihe von Airlines bereits vertraglich gegenüber der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verpflichtet haben, es zu unterlassen, Verbraucher nach Annullierungen zur Erstattung an den Reisevermittler zu verweisen, hat nun auch das LG Düsseldorf gerichtlich ein Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, was ich auf Seiten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betreuen durfte.

Der Fall

Buchungen über Vermittler, ob klassische Reisebüros in der Stadt oder im Internet bei Expedia & co. sind an der Tagesordnung. Gerade in der Corona-Krise zeigte sich aber, dass Vermittler die Freude verlieren, wenn viel Arbeit droht aber wenig Geld zu verdienen ist. Reisende wurden mit Erstattungsanfragen alleine gelassen. Das lag auch daran, dass Vermittler keine besonders gute Handhabe gegen Luftfahrtunternehmen haben, anders als Passagiere selbst aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ein deutsches Luftfahrtunternehmen hat einen Passagier, der um eine Erstattung bat, dazu an seinen Reisevermittler verwiesen. Dieses Verhalten hat die Verbraucherzentrale NRW zunächst abgemahnt und dann gerichtlich untersagen lassen.

Die Entscheidung

Das Verfahren war erfolgreich, die einstweilige Verfügung wurde auch nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten. Die Düsseldorfer halten es für irreführend Verbrauchern vorzuspiegeln, sie müssten sich zur Erstattung an den Vermittler wenden, wenn doch die Fluggastrechteverordnung direkt einen Anspruch des Passagiers gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen vorgibt.

Praxisfolgen

Für Airlines ist das Ergebnis wenig erfreulich, Ihnen droht eine doppelte Erstattung des Flugpreises, da auch Vermittler weiter in der Lage sein könnten, eine Erstattung zumindest technisch auszulösen. Für Passagiere ist die Entscheidung aber Gold wert: Sie müssen sich nicht mehr abwimmeln lassen und können sich direkt an Airlines wenden, um die Erstattung zu verlangen. Gerade in den letzten Wochen haben immer mehr weniger seriöse Vermittler angefangen, Reisende in die „Gutschein-Falle“ zu locken und plakativ Gutscheinoptionen im Wege der Erstattung beworben. Die betroffene Airline hat in der Außendarstellung versucht, den Erfolg der Verbraucherzentrale als „Eigentor“ zu verkaufen, da man nun gar nicht mehr erstatten könne, was ja ersichtlich nicht im Verbraucherinteresse sein könne.

„Aufgrund einer Einstweiligen Verfügung der Verbraucherzentrale NRW, ausgelöst durch einen Kunden, ist Eurowings aktuell die einzige Airline, die die Rückerstattungen den Kunden nicht via Portal oder Reisebüro, sondern nur direkt zukommen lassen darf“, klagte Bischof in der Vorwoche.
[…]
Manche Kunden werden auch weiterhin nicht mit schneller Auszahlung rechnen können, da Eurowings zunächst jeden betroffenen Kunden kontaktieren und um seine Bankdaten bitten muss.“

https://www.fvw.de/mobilitaet/news/pro-verbraucher-eurowings-zahlt-refunds-direkt-an-reisebuero-kunden-211472

Das ist falsch: Niemand hindert Airlines an der Erstattung auf herkömmlichem Weg über Vermittler. Verlangt der Passagier aber die Direkterstattung, so ist diese auch zu leisten und das hilft Verbrauchern.

Pressemitteilung der VZ NRW

Erstattung geltend machen? Hier Musterschreiben runterladen!

3 Kommentare zu „LG Düsseldorf: Luftfahrtunternehmen darf nicht auf Vermittler für Erstattung verweisen“

  1. In erster Linie ich danke Ihnen für die ganz wichtige Informationen!

    Genau der Fall passiert momentan mit Austrian Airlines: der über ein Online-Reisebüro gebuchte Flug mit Austrian wurde annulliert und der Austrian-Support verweist auf das Reisebüro. Das Reisebüro (MyTrip mit Indern an der Hotline, die kaum etwas verstehen) sieht keine Flüge im System und verweist auf die Airline.

    Die Mitarbeiter der Austrian Airline wollen nichts darüber wissen, werden schnell laut und unhöflich, weigern sich zu helfen und wollen nichts von der Verordnung 261/2004/EG hören.

    Was würden Sie empfehlen? Wir stecken gerade in der Klemme — der ursprüngliche Abflug wäre am 3.11.

    1. Dr. Matthias Böse

      Ich würde eine schriftliche Frist z.B. bis 31. Oktober 16:00 Uhr setzen und zur Umbuchung auf die nächstmögliche Ersatzbeförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen auffordern, dies gegenüber Austrian (impressum@austrian.com). Parallel kann man die Frist auch telefonisch setzen, dabei Datum/Uhrzeit und Name des Gesprächspartners merken.
      Läuft die Frist fruchtlos ab: Selbst buchen und Erstattung bei Austrian unter Fristsetzung geltend machen, im Zweifel einklagen, wenn ein deutsches Gericht (Ziel-/Abflugort Deutschland) zuständig ist.

      1. Vielen Dank!

        ich habe gerade versucht eine Forderung über deren Online-Formular zu versenden, doch dies funktioniert nicht — es kommt ein Fehler, meine Verbindung sei „verdächtig“. Eine unmögliche Airline.

        Ich werde es jetzt per Email schicken. Danke Ihnen nochmals.

Kommentar verfassen

Scroll to Top