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Home » Allgemeines » Mit § 312k BGB das Deutschlandticket täglich kündigen (AG Braunschweig)

AG Braunschweig Urteil Deutschlandticket fristlos kündigen
  • 19/08/2024

Mit § 312k BGB das Deutschlandticket täglich kündigen (AG Braunschweig)

Ich predige es immer wieder: § 312k Abs. 6 BGB ist das schweizer Taschenmesser für Verbraucher. Diese Regelung gibt Verbrauchern ein fristloses Kündigungsrecht, wenn Unternehmen nicht den gem. § 312k BGB erforderlichen Kündigungsbutton auf ihrer Website vorhalten.

Hohen Transparenzanforderungen bei Kündigungsbutton

Die Anforderungen an die Gestaltung von Websites sind hoch: Der Link zur Kündigungsseite und auch der Button zum Absenden der Kündigung müssen „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.“ Die Rechtsprechung untersagt daher bereits Gestaltungen mit optisch versteckten Kündigungslinks oder hinter einem Login versteckte Kündigungsformulare.

Fehlerhafte Umsetzung bei vielen Deutschlandticketverkäufern

Da ich regelmäßig auch Bahnfahrer vertrete, tauchen immer wieder Fälle des Deutschlandtickets bei mir auf. Auch dieses Ticket wird stets als Abo und in der Regel „im elektronischen Geschäftsverkehr“ abschließbar sein (ob konkret dieser Vertrag so abgeschlossen wurde, ist egal). Dann muss der Kündigungsbutton vorgehalten werden. Ist das nicht der Fall, kann das Ticket gem. § 312k Abs. 6 BGB fristlos, also taggenau, gekündigt werden.

Urteil des AG Braunschweig

Das wollten die Harzer Schmalspurbahnen (HSB) nicht einsehen und verlangten von meinem Mandanten gleichwohl die Zahlung, weswegen dieser durch mich eine negative Feststellungsklage vor dem AG Braunschweig erheben ließ. Nicht nur sah die HSB nicht ein, dass Ihre Forderung unberechtig ist, sie erhob sogar eine Widerklage auf Zahlung. Diese hat das AG Braunschweig aufgrund der wirksamen Kündigung meines Mandanten abgewiesen. Es führte zunächst zu den Anforderungen des § 312k BGB aus, um dann festzustellen:

„Diesen Vorgaben genügt die Gestaltung der Website der Beklagten nicht.
Auf der fraglichen Website ist bereits keine Kündigungsschaltfläche i.S.d. § 312 k Abs. 2 BGB vorhanden, vielmehr ist eine Kündigung des streitgegenständlichen Dauerschuldverhältnisses „Deutschlandticket“ nur nach Log-in in ein Kundenkonto möglich, zu welchem dem Verbraucher der Zugang erst nach Eingabe von E-Mail-Adresse und Passwort eröffnet ist.“

Nicht nur bekommt die HSB nun kein Geld für das ausgegebene Ticket für die Zeit ab Kündigung, sie muss auch die Kosten des Rechtsstreits von rund 420,00 € tragen. Noch einen Effekt hatte das Verfahren: In der Zwischenzeit kann das Deutschlandticket „aufgrund technischer Probleme“ nicht mehr bei der HSB erworben werden:

Fazit

§ 312k Abs. 6 BGB ist ein scharfes Schwert in der Hand von Verbrauchern. Am Markt sind noch viele Unternehmen, die die Vorgaben nicht zutreffend umsetzen und sich damit dem Risiko einer jederzeitigen Kündigung von Verbrauchern aussetzen.

AG Braunschweig, Urt. v. 12.08.2024, 116 C 1874/23 hier im Volltext

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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