So sparen Sie gegnerische Anwaltskosten bei Verzug

Es kommt durchaus einmal vor, dass Schuldner und Gläubiger unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Dabei gilt in weiten Teilen des Zivilrechts grundsätzlich: Wer unterliegt, trägt die Kosten am Ende. Wie sich (das Risiko von) Inkasso- und Anwaltskosten für den Schuldner minimieren lässt, erkläre ich hier.

Außergerichtliche Kosten grundsätzlich erstattungsfähig

Grundsätzlich ist einem Gläubiger, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet (§ 286 BGB), sein Verzugsschaden zu ersetzen. Dazu können auch Kosten eines Inkassodienstleister oder eines Rechtsanwalts zählen, nämlich grundsätzlich dann, wenn und soweit der Gläubiger diese Kosten zur Rechtsverfolgung für zweckmäßig halten durfte.

Zur Höhe der Kosten

Die Regel ist dabei, dass die Kosten grundsätzlich bis maximal zur Höhe der anwaltlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erstatten ist. Bei einer Forderung von bis zu 500,00 € sind das 81,43 € inkl. 16 % Umsatzsteuer (Stand Dezember 2020), wobei die Umsatzsteuer nicht zu zahlen ist, wenn der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.

Kosten nur zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung erstattungsfähig

Ersatzfähig sind aber nur solche Aufwendungen, die der Gläubiger zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung aufwenden durfte. Grundsätzlich gilt hier: Ein Rechtsanwalt verleiht einer Forderung Nachdruck, sodass dies der zweckmäßigen Rechtsverfolgung dient. Aber ist das immer so?

Ausnahme: Für Gläubiger ist Zwecklosigkeit erkennbar

Eine Ausnahme gilt dann, wenn für den Gläubiger schon vorher klar ist: Ein Anwalt / Inkassodienstleister bringt den Schuldner auch nicht zur Zahlung. An dieser Stelle ist es für Schuldner, die es ohnehin auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen wollen sinnvoll, für klare Verhältnisse zur sorgen. Einerseits verringert sich das Kostenrisiko, sollte man als Schuldner nachher doch wider Erwarten unterliegen. Andererseits wird der Rechtsstreit für den Rechtsanwalt des Gläubigers aufgrund des niedrigeren Gebührenaufkommens uninteressanter.

Formulierungsvorschlag

Wie genau formuliert man also als Schuldner, dass man keine zusätzlichen Anwaltskosten auflaufen will? Eine mögliche Formulierung wäre:

Der Forderung widerspreche ich. Weitere außergerichtliche Maßnahmen zur Verfolgung des Anspruchs sind nicht erforderlich. Eine Zahlung wird durch mich nicht ohne einen gerichtlichen Titel erfolgen.

Dies an den Gläubiger geschickt, vermeidet unnötige Mehrkosten. Der Gläubiger weiß, woran er ist und kann überlegen, ob er gleich eine Klage erhebt.

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