KLM Langstrecke Passagierrechte

Stoppt KLM die Langstrecke? Rechte der Passagiere

Derzeit kursieren im Internet Gerüchte, wonach KLM die Langstreckenverbindung ab dem 22. Januar 2021 zunächst einstellt. Grund hierfür sollen verschärfte Infektionsschutzregelungen in den Niederlanden sein. Was bedeutet das für Passagiere?

Ersatzbeförderung

Passagiere annullierter Flüge haben ein Recht auf Ersatzbeförderung. Der Passagier kann dabei zwischen einem neuen Flug nach Wahl (nach Verfügbarkeit) mit der identischen Fluggesellschaft wählen (Art. 8 Abs. 1 lit. b) der VO 261/2004/EG Fluggastrechteverordnung) oder die nächstmögliche Beförderung wählen, was nach überwiegender Ansicht der Gericht auch eine Beförderung mit anderen Airlines einschließt (Art. 8 Abs. 1 lit. c) der VO 261/2004/EG Fluggastrechteverordnung). Verweigert die Airline eine Ersatzbeförderung (dokumentierbar), so kann der Passagier regelmäßig auf eigene Kosten die geschuldete Ersatzbeförderung buchen und später Ersatz der Mehrkosten verlangen.

Erstattung

Zweifellos steht Passagieren das Recht zur Erstattung Ihres Tickets alternativ zu einer Ersatzbeförderung zu. Nach Aufforderung zur Erstattung an mail.information.germany@klm.com (Stand 20.01.2021) hat KLM 7 Tage Zeit, um die Zahlung zu veranlassen und gerät danach regelmäßig in Verzug. Musterschreiben finden Sie hier. Danach kann ein Rechtsanwalt weiterhelfen oder eine Klage erhoben werden und KLM hat auch diese Kosten in der Regel zu erstatten.

Übernachtung / Verpflegung

Wer aufgrund einer Annullierung strandet hat Anspruch auf angemessene Verpflegungsleistungen und bei einem Stranden über Nacht auch auf eine Hotelunterbringung, Art 9. VO 261/2004/EG. Diese Ansprüche sind bei KLM geltend zu machen. Musterschreiben finden Sie hier. Wird die Stellung der Leistungen verweigert oder schlicht nicht erbracht, kann der Passagier auf eigene Kosten tätig werden und später Ersatz der Auslagen verlangen. Dabei ist die Dauer der Übernachtungsleistungen grundsätzlich nicht begrenzt, solange auf den nächsten Flug gewartet wird, wie der EuGH im Zuge des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull feststellte.

Entschädigung

Die pauschale Entschädigung von 125,00 € – 600,00 € pro Passagier gem. Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 der VO 261/2004/EG ist ein heißes Eisen in der Pandemie-Zeit, da KLM möglicherweise außergewöhnliche Umstände einwendet, die zur Annullierung führten. Ob wirklich außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine Einzelfallfrage. Bei einem behördlich angeordnetem Flug-Stop dürfte das zu bejahen sein. Bei bloßen Erschwernissen in der Flugabwicklung dürfte das aber eher ausscheiden. Musterschreiben finden Sie hier. Ich habe bereits mehrere Entschädigungsfälle in der Pandemie erfolgreich für meine Mandanten betreut, aber auch vereinzelt Fälle als aussichtslos abgelehnt, sodass eine pauschale Aussage schwierig ist.

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