Chancen und Kosten: Wenn Sie mit mir arbeiten

Zwei Fragen stellen sich meinen Mandanten immer wieder, diese möchte ich Ihnen gerne erklären.

Wie stehen meine Chancen?

Grundsätzlich gut. Andernfalls hätte ich Ihnen nicht zu einem Vorgehen geraten, nachdem ich anhand der mir vorliegenden Unterlagen die Rechtslage geprüft habe. Ich bin Rechtsanwalt, weil mir die Arbeit Spaß macht. Dazu gehört für mich, dass ich Ansprüche erfolgreich durchsetze (oder abwehre).

Ich lehne die Betreuung Ihres Anliegens ab, wenn ich a) keine Ahnung von dem Thema habe oder b) keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

Immer wieder erfahre ich, dass es Anfragende als Affront empfinden, wenn ich die Durchsetzung von Ansprüchen ganz oder teilweise ablehne. Ich halte es vielmehr für ein Qualitätsmerkmal, denn Geld würde ich als Anwalt auch dann verdienen, wenn ich für Sie verliere. Ich halte es für unseriös, Mandate nur im Sinne meiner eigenen wirtschaftlichen Interessen zu übernehmen, Mandanten „nach dem Mund zu reden“ und schlicht Blödsinn geltend zu machen. Ich bin kein Kettenhund, der für Sie bellt, sondern derjenige, der mit dem Werkzeug des Rechts Ihr Ziel erreicht, wenn das Recht dies hergibt.

Risiko 1: Der Sachverhalt

Mein früherer Chef sagte zu mir vollkommen richtig: Die Rechtslage ändert sich nicht. Eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten kann nur durch eine Veränderung des zugrunde zu legenden Sachverhalts getroffen werden.

In den meisten Fällen beeinflusst die Tatsachengrundlage, welche rechtlichen Folgen sich ergeben. Typische Fragen, die ich regelmäßig auf dem Tisch habe:

  • Ist eine erforderliche Aufforderung zugegangen?
  • Herrschten am Zielflughafen extreme Wetterverhältnisse?
  • Belaufen sich die Reparaturkosten wirklich auf Betrag x?

Hier bin ich in weiten Teilen auf Ihre Zuarbeit angewiesen. Ich bin zum Beispiel kein KFZ-Sachverständiger, der einschätzen könnte, ob mit 1.500,00 € die Reparaturkosten der Heckstoßstange zutreffend bemessen sind. Teils kann ich durch mir zur Verfügung stehende Recherchetools die Umstände etwas erhellen. Zeigt sich im weiteren Verlauf jedoch, dass eine tatsächliche Annahme falsch war, kann dies die Erfolgsaussichten beeinflussen. Gerade bei der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände manchmal ein fummeliger Punkt, da Luftfahrtunternehmen erst vor Gericht substantiiert darlegen und ggf. beweisen müssen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und zudem keine zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung der Annullierung oder Ankunftsverspätung veranlasst werden konnten.

Risiko 2: Das Gericht

Der Spruch „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ ärgert mich, denn das ist einfach nur Unsinn. Ein ganz ganz großer Teil der gerichtlichen Entscheidungen ist schlicht richtig, weil er unter richtiger Anwendung des Rechts zustande kommt. Teils stellen sich Rechtsfragen, die vertretbar mindestens zwei Antworten zulassen, sodass an dieser Stelle das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht dennoch offen bleibt.

Ein kleiner Teil der Entscheidungen ist schlicht falsch. Dann verlieren Sie, obwohl Sie gewinnen müssten. Entweder Richter arbeiten ungenau, sie verkennen die zutreffende Rechtslage oder sie haben sich auf ein Ziel eingeschossen, das mit Biegen und Brechen erreicht werden muss, um – zum Beispiel nach einmal erteilten Hinweisen – das Gesicht nicht zu verlieren. Auch Richter sind nur Menschen.

 

Wegweiser zuzm Amtsgericht Rostock

Mein Eindruck ist aber, dass die Fehlerquote dann steigt, wenn Richter bei hohe Schlagzahl der zu bearbeitenden Fälle nicht „im Thema“ sind.

Hinzu kommen regionale Unterschiede: Ist zum Beispiel ein Gerichtsstandort grundsätzlich sehr bemüht, die Interessen des dort ansässigen Unternehmens zu berücksichtigen? Gibt es eine zu berücksichtigende Rechtsprechung des Berufungsgerichts? Gerade im Bereich Fluggastrechte gibt es einige Gerichte, an denen der Anteil derjenigen Richter hoch ist, mit denen die rechtliche Diskussion (mindestens) auf Augenhöhe erfolgt. Der Grund liegt auf der Hand: Die Richter haben ebenfalls bereits eine große Zahl an einschlägigen Fällen bearbeitet und haben damit ein gutes systematisches Verständnis. Hier gilt es, durch Erfahrung (oder teils Recherchen) schon vorab zu prüfen, ob und wo eine gerichtliche Durchsetzung erfolgen sollte.

Das hat Sie nun sehr verunsichert? Das muss es nicht, denn es klappt ganz gut mit meinen Mandaten. Da stellt sich dann die Frage:

Kann man Erfolg messen?

 

Exemplarische Zahlungseingänge auf meinem Kanzleikonto

Ich glaube, dass das geht. Ich habe einmal die Zahlungseingänge auf meinem Kanzleikonto für ein Vierteljahr vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022 ausgewertet. Dazu habe ich die eingehenden Erstattungen von Gerichtskosten ausgefiltert, sodass nur solche Zahlungen auf meinem Konto zu sehen sind, die Zahlungen meiner Mandanten, von Rechtsschutzversicherern und von Gegnern enthalten.

  • ca. 92,9 % der eingehenden Zahlungen auf meinem Konto stammten von Gegnern
  • ca. 4,1 % der eingehenden Zahlungen auf meinem Konto stammten von Rechtsschutzversicherungen (= Mein Mandant hat zumindest anteilig verloren)
  • ca. 2,9 % der eingehenden Zahlungen stammten von Mandanten

Von den 2,9% Zahlungen meiner Mandanten stecken zur Hälfte solche Zahlungen, die nur eine Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung betreffen, die also schon als Verlustfall im Rahmen der Rechtsschutzversicherung gezählt wurden.

Was kostet ein Vorgehen?

Wenn sie überhaupt zahlen müssen, ist der Betrag zumindest überschaubar. Aber wann droht Ihnen eine „Zahlungspflicht“?

Wenn Sie gewinnen, trägt der Gegner in der Regel alle Kosten

Die gute Nachricht zuerst: Wenn Sie zu der weit überwiegenden Zahl meiner erfolgreichen Mandanten gehören, trägt am Ende der Gegner in der Regel die Kosten der außergerichtlichen aber auch der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung oder -abwehr. Ausnahmen können vereinzelt für bestimmte Auslagen (z.B. Reisekosten) gelten, was aber in der Regel nur einen kleinen Betrag ausmacht. Auch führen zunehmend mehr mündliche Verhandlung durch Ton- und Bildübertragung gem. § 128a ZPO dazu, dass Reisekosten nicht entstehen.

Wenn Sie verlieren, tragen Sie die Kosten

Sind Sie nicht erfolgreich, tragen Sie (bzw. trägt Ihre Rechtsschutzversicherung nach einer vorherigen Deckungszusage) die Kosten für Anwalt, Gegenanwalt und Gericht. Die gute Nachricht: Deutschland gehört zu den Staaten in der Welt, in denen eine anwaltliche (auch gerichtliche) Anspruchsgeltendmachung recht günstig ist. Entscheidend ist dabei in aller Regel der Gegenstands-/Streitwert. Stufenweise steigen dann auch die Gebühren für einzelne Handlungen (s. Anlage 2 zum RVG). Eine grobe Orientierung können dazu Kostenrechner wie z.B. bei FORIS geben. Noch nicht erfasst sind dort Aufwendungen für Reisen, Zeugen oder Sachverständige.

Verklagen Sie zum Beispiel eine Airline auf Zahlung von 1.000,00 € und verlieren Sie, liegen die beiderseitigen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtkosten in der ersten Instanz bei in Summe gut 800,00 €. Das wäre zwar ärgerlich, ist in der Regel aber nicht existenzbedrohend. Gerade bei kleinen Streitwerten mit überschaubarem Risiko halte ich es daher nicht für sinnvoll, eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung einzuschalten, die nach einer gewissen Zahl betreuter Verfahren irgendwann einmal prüfen wird, ob Sie ein wirtschaftlicher Kunde sind.

Teilweises Unterliegen = Teilweise Kostentragung

Unterliegen Sie teilweise, weil Sie z.B. einen Schaden zu hoch geltend machen, tragen Sie die Kosten anteilig, § 92 ZPO. Oft sind Kosten auch anteilig zu tragen, wenn die Parteien sich darauf einigen, die Angelegenheit durch einen Vergleich zu beenden. Auch hier vereinbaren die Parteien in der Regel eine Kostenquote (z.B. 70:30), in der die Kosten der Auseinandersetzung von den Parteien getragen werden.