Wertersatz
bei Widerruf

Achtung Wertersatz bei Widerruf von Tesla-Kaufverträgen:

Das müssen Sie wissen

Das Thema Widerruf bei Tesla hält Verbraucherinnen und Verbraucher seit Anfang 2023 in Atem, allerdings geht es hier ausnahmsweise nicht um das verlängerte Widerrufsrecht von bis zu zwölf Monaten und 14 Tagen, das ich entdeckt habe, sondern um das normale Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Fahrzeugs.

Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften

Das Thema Widerruf bei Tesla hält Verbraucherinnen und Verbraucher seit Anfang 2023 in Atem, allerdings geht es hier ausnahmsweise nicht um das verlängerte Widerrufsrecht von bis zu zwölf Monaten und 14 Tagen, das ich entdeckt habe, sondern um das normale Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Fahrzeugs.

Ausnahme bei Einzelanfertigungen?

In vielen der von mir betreuten Verfahren kommt Tesla auf eine recht merkwürdige Idee: Man beruft sich auf § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, die (eng auszulegende) Ausnahme für individuell gefertigte Waren, bei denen der Widerruf bei schlecht wiederverkäuflichen Produkten zu eklatanten Nachteilen für Unternehmer führt. Dies trifft auf Tesla-Fahrzeuge in der Regel nicht zu. Diese sind nur in geringem Maße individualisiert und problemlos wiederverkäuflich.

Ausnahme bei vorheriger Probefahrt?

Eine andere Idee hatte Tesla bei Kunden, die vor Abschluss des Kaufvertrages eine Probefahrt durchgeführt haben. Das Argument von Tesla: Der Kunde wisse dann, was er bestellt und sei nicht schutzbedürftig. Dagegen sprechen bereits die Erwägungen des europäischen Gesetzgebers in der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EG, die den deutschen Regelungen zugrunde liegt. Aber auch Sinn und Zweck erfordern ein Widerrufsrecht in solchen Fällen. Ich habe bereits mehrfach Mandanten betreut, die mit verheerenden Liefermängeln konfrontiert war und sich so einfach von der ungewollten Kaufsache trennen konnten, statt teilweise invasive Nachbesserungsarbeiten an einem Neufahrzeug zu ertragen.

Rechtsfolge: Wertersatz

Ist die Frage geklärt, ob der Kaufvertrag rückabgewickelt werden konnte, stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Grundsätzlich ordnet § 357 BGB an, dass die Ware innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zurückzugeben und der Kaufpreis innerhalb der gleichen Frist zu erstatten ist. Nach Ablauf der Frist gerät Tesla ohne weiteres in Verzug und muss zudem Verzugszinsen zahlen. Zu Lasten des Verbrauchers sieht das Gesetz aber auch vor, dass dieser grundsätzlich Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat.

Ausnahme 1: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Nach dem Gesetz ist kein Wertersatz zu leisten, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Ob die Belehrung in Ihrem Fall fehlerhaft ist, erörtern wir gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung. Voraussichtlich ergeben sich hier einige Ansatzpunkte.

Ausnahme 2: Kein Wertersatz für einen zur Prüfung notwendigen Umgang mit der Ware

Eine zweite Ausnahme sieht das Gesetz in § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB für einen Umgang mit der Ware vor, der zur Prüfung der Ware notwendig war. Dabei stellt sich die Frage, welche Nutzung hier stattgefunden hat, die über das hinausgeht, was beispielsweise im Rahmen einer (auch ausgiebigen) Probefahrt erfolgt wäre. Tesla argumentiert hier, dass bereits eine Zulassung des Fahrzeugs für eine Probefahrt nicht erforderlich sei. Der allein durch die Erstzulassung bereits eingetretene Wertverlust sei daher in jedem Fall zu ersetzen.  Auch hier gibt es gute Gegenargumente, die gegen einen Wertverlust bereits durch die Erstzulassung sprechen

Höhe des Wertersatzes

Wenn alle bisherigen Punkte nicht weiterhelfen, also insbesondere die Belehrung über das Widerrufsrecht korrekt erfolgte und auch eine Nutzung über das für die Prüfung erforderliche Maß hinaus erfolgte, geht es um die Höhe des Wertersatzes. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Händlereinkaufspreis zugrunde zu legen und vom Händlerverkaufspreis abzuziehen ist. Diese Berechnung, wenn sie denn so richtig ist, stellt für den Verbraucher ein großes Problem dar. Für mich ist diese Art der Berechnung auch nicht nachvollziehbar: Kein Verbraucher würde bei leicht handelbaren Waren, wie z.B. Autos, den Weg des Widerrufs wählen, wenn es für die Ware auch einen Kaufmarkt gibt, auf dem er das gleiche Ergebnis erzielen kann. Das Widerrufsrecht wäre hier schlicht zahnlos.

Hier wird die Luft für den Verbraucher allerdings dünner, da entweder eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes herbeigeführt werden müsste oder die zugrunde liegenden Rechtsfragen zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden müssten.

Fazit

Zumindest ab Zulassung des Fahrzeugs sollten Sie sich einen Rücktritt vom Kaufvertrag gut überlegen, da Tesla Sie nach derzeitigem Stand mit erheblichen Wertersatzansprüchen konfrontieren wird, die diesen Weg der Vertragsauflösung in der Regel unattraktiv machen. Nutzen Sie gerne das Angebot einer kostenlosen Erstberatung, um Ihr Tesla-Problem mit mir zu besprechen, dies gilt sowohl vor als auch nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag.