Flugpreiserstattung

Ihre Rechte als Passagier auf Erstattung

Art. 8 Abs. 1 lit. a) der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG gewährt Ihnen einen Erstattungsanspruch wenn

  • Ihr Flug annulliert wurde oder
  • eine Umbuchung auf einen anderen Flug (deutlich geänderte Flugzeit oder veränderte Flugnummer) erfolgte

Ich stehe gerne für eine kostenfreie Erstberatung zur Verfügung. Gerne können Sie mir auch Ihre Unterlagen zur Prüfung unverbindlich übermitteln.

Die häufigsten Fragen zur Flugpreiserstattung

Immer dann, wenn mindestens ein Flug aus Ihrer Buchung annulliert wurde, besteht ein Erstattungsanspruch. Dass Ihnen die Airline einen alternativen Flug anbietet, ist dabei egal.

Nein, der Anspruch kann sogar mündlich geltend gemacht werden. Aus Beweisgründen ist das aber nicht sinnvoll. Nicht erforderlich ist es, ein Formular der Airline zu benutzen, bei dem Sie in der Regel auch nicht nachvollziehen können, wann Sie was verlangt haben. Mein Tipp: Schreiben Sie eine Mail und senden Sie diese in BCC einem Zeugen. Musterschreiben und die wichtigsten Kontaktadressen finden Sie bei mir.

Entscheidend ist nicht, wo Sie das Ticket erworben haben, welche Flugnummer (z.B. Codesharing) der Flug aufweist oder was für eine Ticketnummer hinterlegt ist. Entscheidend ist das ausführende Luftfahrtunternehmen. Genau zu prüfen Sie Fälle des sogenannten Wetlease, wie es z.B. bei Lufthansa und Lufthansa Cityline anzutreffen ist.

Klare Antwort: Nein. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung in Form der ursprünglichen Zahlung, also z.B. per Überweisung oder als Gutschrift auf der Kreditkarte.

Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie zur Erstattung aufgefordert haben, hat die Airline sieben Tage Zeit, um die Erstattung zu veranlassen. Unter Berücksichtigung von § 675s Abs. 1 BGB sollte die Zahlung Sie also am achten Tag erreichen.

Grundsätzlich ist ein Mahnbescheid nicht geeignet, den Anspruch durchzusetzen, insbesondere geht viel Zeit verloren. Eine Klage ist der sinnvolle Weg, wobei Airlines auch oft bereits auf anwaltliche Aufforderung eine Zahlung leisten. Übrigens: In den meisten Fällen trägt die Airline die Kosten von Rechtsanwalt und/oder Gericht.

Die Airline. Auch wenn Airlines versuchen, Sie abzuwimmeln (rechtswidrig!), ist Ihr Schuldner die Airline. Reisebüros leiten vereinnahmte Erstattungen teils nicht weiter oder nehmen erhebliche Abzüge vor. Verbieten Sie daher Ihrer Airline, an den Vermittler zu erstatten, wie z.B. in meinen Musterschreiben vorgegeben.

In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Es gibt Fallkonstellationen, in denen die Airline mit Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) an das Reisebüro gezahlt hat, weil das Reisebüro die Zahlung für Sie annehmen dürfte. Tatsächlich ist das seltener der Fall, als Airlines sich das Wünschen.

Gerät die Airline in Verzug, was in der Regel nach acht Tagen der Fall ist, wird der Anspruch verzinst, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1^, der Zinssatz liegt derzeit bei 4,12%.

Eine Erstberatung bei Rechtsanwalt Dr. Böse ist kostenfrei. Hier kann meist auch geklärt werden, ob gute Chancen bestehen, dass die Airline sämtliche Kosten tragen muss (z.B. weil diese sich in Verzug befindet). Auch helfen in der Regel Rechtsschutzversicherungen oder sonstige Services, die Kosten zu übernehmen. Im Übrigen kostet eine Durchsetzung selbst für teurere Tickets nur wenige hundert Euro.

In aller Regel nein. In rund 97% der Fälle kommt es nicht einmal zu einem Gerichtstermin. Airlines zahlen entweder nach Eingang der Klage, erkennen den Anspruch an oder erwidern nicht auf die Klage, sodass ein Versäumnisurteil ergeht. Die Rechtslage ist eindeutig, warum also unnötigen Aufwand produzieren?

Ihre Vorteile als Passagier bei Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse:

Kostenlose Erstberatung

Erhalten Sie kostenfrei eine erste Einschätzung der Rechtslage und Tipps zum Vorgehen

Kostenlose Deckungsanfrage

Auf Wunsch professionelle Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ohne Mehrkosten.

Individuelle Betreuung

Auf Ihren Fall zugeschnitten, statt nur ein Fall von vielen, wie bei Legal Tech-Unternehmen.

Kosten trägt idR die Airline

Zahlen Sie keine Provision an Dienstleister: Die Kosten der Anspruchsgeltendmachung erstattet in aller Regel am Ende die Airline.

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