Flugpreiserstattung
Flugpreiserstattung
Ihre Rechte als Passagier
Art. 8 Abs. 1 lit. a) der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG gewährt Ihnen einen Erstattungsanspruch wenn
- Ihr Flug annulliert wurde oder
- eine Umbuchung auf einen anderen Flug (deutlich geänderte Flugzeit oder veränderte Flugnummer) erfolgte.
Ich stehe gerne für eine kostenfreie Erstberatung zur Verfügung. Gerne können Sie mir auch Ihre Unterlagen zur Prüfung unverbindlich übermitteln.
FAQ
Die häufigsten Fragen zur Flugpreiserstattung
Immer dann, wenn es zu einer relevanten Flugzeitenänderung, einer Annullierung oder Beförderungsverweigerung kam.
Nein. Auch mündlich geht das. Empfehlenswert ist aber eine Anspruchsgeltendmachung per E-Mail, wie hier beschrieben
Das ausführende Luftfahrtunternehmen. Es ist egal, wo der Flug gebucht wurde.
Nein. Es ist eine Erstattung in Geld geschuldet, außer es wird etwas abweichend schriftlich vereinbart.
Dafür hat das Luftfahrtunternehmen sieben Tage ab Aufforderung Zeit.
Die ausführende Airline. Das Reisebüro zieht möglicherweise sogar Gebühren ab, wenn Sie darüber die Rückerstattung abwickeln.
Dann ist gleichwohl die Airline verpflichtet, zu erstatten.
Ja: Ab Verzugseintritt kommen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr dazu.
Im besten Fall: Nichts. Hier gibt es weitere Details.
Immer wieder lassen es Luftfahrtunternehmen darauf ankommen. In aller Regel ist aber die Anwesenheit der Kläger nicht erforderlich, das regeln wir für Sie vor Ort.
Dr. Böse darf Ihnen helfen?
Gerne stehe ich für eine kostenlose Erstberatung für Ihr Rechtsproblem zur Verfügung!