Flugpreiserstattung

Flugpreiserstattung

Ihre Rechte als Passagier

Art. 8 Abs. 1 lit. a) der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG gewährt Ihnen einen Erstattungsanspruch wenn

  • Ihr Flug annulliert wurde oder
  • eine Umbuchung auf einen anderen Flug (deutlich geänderte Flugzeit oder veränderte Flugnummer) erfolgte.

Ich stehe gerne für eine kostenfreie Erstberatung zur Verfügung. Gerne können Sie mir auch Ihre Unterlagen zur Prüfung unverbindlich übermitteln.

FAQ

Die häufigsten Fragen zur Flugpreiserstattung

Immer dann, wenn es zu einer relevanten Flugzeitenänderung, einer Annullierung oder Beförderungsverweigerung kam.

Nein. Auch mündlich geht das. Empfehlenswert ist aber eine Anspruchsgeltendmachung per E-Mail, wie hier beschrieben 

Das ausführende Luftfahrtunternehmen. Es ist egal, wo der Flug gebucht wurde.

Nein. Es ist eine Erstattung in Geld geschuldet, außer es wird etwas abweichend schriftlich vereinbart.

Dafür hat das Luftfahrtunternehmen sieben Tage ab Aufforderung Zeit.

Die ausführende Airline. Das Reisebüro zieht möglicherweise sogar Gebühren ab, wenn Sie darüber die Rückerstattung abwickeln.

Dann ist gleichwohl die Airline verpflichtet, zu erstatten.

Ja: Ab Verzugseintritt kommen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr dazu.

Immer wieder lassen es Luftfahrtunternehmen darauf ankommen. In aller Regel ist aber die Anwesenheit der Kläger nicht erforderlich, das regeln wir für Sie vor Ort.

Dr. Böse darf Ihnen helfen?

Gerne stehe ich für eine kostenlose Erstberatung für Ihr Rechtsproblem zur Verfügung!

Ihre Vorteile als Passagier bei

Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

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Kosten trägt idR
die Airline

Zahlen Sie keine Provision an Dienstleister: Die Kosten der Anspruchsgeltendmachung erstattet in aller Regel am Ende die Airline.

Fluggastrechte
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