Sie haben einen Anspruch gegen eine Fluggesellschaft zum Beispiel aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG und wollen diesen nun geltend machen? Hier finden Sie meine Tipps!
Orientieren Sie sich bitte an meinen kostenlosen Mustern zur Geltendmachung von Fluggastrechten.
- Wichtige Eckdaten angeben
Erwähnen Sie die Eckdaten des Vorfalls, damit eine schnelle Zuordnung möglich ist. Dies sind Ihr Buchungscode oder E-Ticket-Nummern, Namen der Passagiere, Flugstrecke und Flugnummern.
- Ansprüche auflisten
Listen Sie die Ihnen zustehenden Ansprüche gut erkennbar auf. So ermöglichen Sie dem Bearbeiter der Fluggesellschaft eine einfach Abarbeitung Ihrer Anfrage. Als Beispiel:
Verspätungsentschädigung 250,00 €
Hotelkosten 95,00 €
Taxikosten zum Hotel 15,00 €
Taxikosten zum Flughafen 15,00 €
Abendessen mit Getränk 12,00 €
Frühstück 12,00 €.
Fügen Sie, soweit möglich, für Ihre Ausgaben Belege bei, um spätere Rückfragen zu vermeiden.
Vergessen Sie bei der Verauslagung von Kosten für Hotel, Taxi, Verpflegung oder Ersatzbeförderung nicht zu erwähnen, dass Sie die Fluggesellschaft vorab zur Stellung der Leistung (z.B. eines Hotelzimmers) aufgefordert haben.
- Bankdaten angeben
Geben Sie die Bankdaten pro Passagier an, denn Forderungsinhaber ist der Passagier, nicht der Buchende.
- Frist setzen
Setzen Sie eine angemessene Frist zur Bearbeitung. Diese sollten Sie mit konkretem Datum bezeichnen. Zur Bearbeitung sind erfahrungsgemäß 7-10 Tage ausreichend.
- Weitere Personen in einer Buchung
Sollten sich mehrere Passagiere in einer Buchung befinden, kann entweder jeder Passagier seinen Anspruch einzeln geltend machen oder in der Mitteilung „unterschreiben“ einfach alle Passagiere. Bei einer E-Mail genügt zum Beispiel, dass jeder Passagier seinen Namen am Ende in die E-Mail hineinschreibt.
- Beauftragung eines Rechtsanwalts beabsichtigt?
Sie wollen später einen Rechtsanwalt beauftragen und wissen schon, wer für Sie tätig werden soll? Kündigen Sie die Vertretung bereits in der E-Mail unter Angabe des Anwalts / der Kanzlei an, um später Verzögerungen, die insbesondere bei deutschen Fluggesellschaften beliebt sind, wegen einer erforderlichen Vollmacht zu vermeiden (§ 167 Abs. 1 2. Alt. BGB).
- Der richtige Versand
Wichtig ist ein Zugang der Aufforderung bei der Fluggesellschaft. Airlineanwälte kommen immer wieder vom Pfad der Rechtmäßigkeit ab und bestreiten wahrheitswidrig den Zugang von Aufforderungen. Die einzig sichere Variante wäre hier die Übermittlung durch einen Boten oder eine Zustellung per Gerichtsvollzieher. Das ist erkennbar ein zu großes Kaliber. Wir halten daher die Übermittlung per E-Mail, bei der Sie Freunde oder Verwandte in „BCC“ der E-Mail setzen, ebenfalls für ausreichend. Dies dient einem Gericht im Streitfall als Anhaltspunkt dafür, dass die E-Mail auch die Fluggesellschaft erreicht hat:

Nutzen Sie das Formular der Fluggesellschaft? Dann ziehen Sie vor Versand des Formulars einen Zeugen hinzu oder filmen Sie die Absendung des Formulars und einen Beleg für die Uhrzeit und das Datum, z.B. eine Website mit einer Zeitanzeige. Ein nützliches Tool für einen Bildschirmmitschnitt ist dabei das kostenlose Programm Ashampoo Snapp 9 Eine Übersendung per Fax ist auch sinnvoll, Faxnummern sind aber selten verfügbar.
Die wichtigsten Adressen der Airlines
Ein guter Anlaufpunkt für eine Zieladresse findet sich im Impressum der Airlinewebsites. Da E-Mails die Anspruchsgeltendmachung sehr einfach machen, verstecken einige weniger seriöse Airlines ihre Kontaktdaten, suchen Sie hier genau. Übrigens: Es gibt keine Pflicht, ein Formular zu nutzen. Lassen Sie sich hier nicht abwimmeln.
Findet sich keine Adresse, verwenden Sie ein vorgesehenes Kontaktformular. Auch eine Übersendung an die offiziellen Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter kann zum Erfolg führen.
Für wichtige Airlines finden Sie hier die aus unserer Sicht aktuell (Stand: 15. Februar 2023) nutzbaren E-Mail-Adressen:
Air France mail.information.germany@airfrance.fr
Alitalia customer.relationsDE@alitalia.it
Austrian Airlines impressum@austrian.com
Brussels Airlines service.ge@brusselsairlines.com
Condor servicecenter.cfi@condor.com
Eurowings service@eurowings.com
Eurowings Discover impressum.discover@lufthansa-group.com
Finnair imprint@finnair.com
Iberia info@iberia.es
KLM mail.information.germany@klm.com
Lufthansa imprint@lufthansa.com
Ryanair impressum.de@ryanair.com
Swiss contactus@swiss.com
TAP claims.germany@tap.pt
Wizzair info@wizzair.com
ITA Airways bookingschangesrefunds@ita-airways.com
Qatar Airways tell-us@qatarairways.com.qa
Emirates ekgermany@emirates.com
Singapore Airlines DACH_Reservations@singaporeair.com.sg
Turkish Airlines CUSTOMER.BER@THY.COM (nicht durch eine abwimmelnde Antwort verunsichern lassen)
Corendon Airlines Europe info@corendonairlines.com.mt
Sundair info@sundair.com
Easyjet kunden.service@easyjet.com
Keine Zahlung: Und jetzt?
Sie haben in der Regel vier Möglichkeiten
a) Eigene gerichtliche Geltendmachung
Sie beantragen einen Mahnbescheid oder erheben eine Klage auf eigene Faust. Eine Klageerhebung ist vor deutschen Amtsgerichten auch ohne Rechtsanwalt möglich.
b) Anwaltliche Hilfe
Insbesondere bei einer Deutschlandberührung (Deutscher Abflug- oder Zielort oder deutsche Airline) kann Ihnen ein Rechtsanwalt gut weiterhelfen. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit und auch etwaige Gerichtskosten hat am Ende die unterliegende Partei zu tragen, wenn vorher Verzug eingetreten ist. Ein guter Rechtsanwalt schätzt die Risiken vorab für Sie ein.
c) Fluggastrechtedienstleister
Fluggastrechtedienstleister ermöglichen die Geltendmachung Ihres Anspruchs ohne Kostenrisiko. In vielen Fällen werden aber schon leichte Zweifel zum Anlass genommen, einen Anspruch abzulehnen. Verbraucher werden durch solche „Prüfungen“ in die Irre geführt und verfolgen ihre Ansprüche nicht weiter. Auch werden teils horrende Abzüge von der Entschädigungszahlung fällig. Der Platzhirsch wirbt z.B. prominent mit einem Abzug von unter 30%:
Bei genauerer Betrachtung stellt sich aber heraus: 14% Zuschlag sind schon bei Einschaltung von Partneranwälten geschuldet:
Dazu kommt dann noch die Umsatzsteuer. So werden aus vermeintlichen 27% der Forderung plötzlich happige 48,7 % der Forderung.
d) Schlichtungsstellen
Die Schlichtungsstellen, in Deutschland die SÖP sowie die Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz arbeiten kostenlos. Aufgrund hohen Arbeitsanfalls erfolgt die Klärung aber oft stark verzögert. Auch habe ich teils Schlichtersprüche als überraschend airlinefreundlich erlebt. Bei der SÖP sind, so mein Eindruck, unerfahren Jungjuristen tätig, die von der Fallpraxis an den Gerichten keine Ahnung haben, daher werden häufig skurrile Schlichtungsvorschläge zu Lasten von Verbrauchern unterbreitet. Auch erfolgt durch die SÖP in der Regel keine Beratung zu möglichen weiteren Ansprüchen, sodass Passagiere hier riskieren, zu wenig zu erhalten. Die Schlichtersprüche sind für den Passagier jedoch nicht verbindlich, sodass – abgesehen von einem Zeitverlust – kein harter Nachteil droht. Ich betreue eine Vielzahl von Fällen, in denen am Ende eines langen Schlichtungsverfahrens zwar eine Einigung zustandekam, die Airline aber trotzdem nicht zahlt. Damit hat man viel Zeit verschenkt und unnötige Aufwand betrieben, wenn nachher ohnehin erst der Rechtsanwalt zum Recht verhilft.