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Home » Fluggastrechte » Crowdstrike IT-Ausfall vom 19. Juli 2024 und Ihre Fluggastrechte

Fluggastrechte IT Ausfall 19 Juli 2024
  • 19/07/2024

Crowdstrike IT-Ausfall vom 19. Juli 2024 und Ihre Fluggastrechte

Update vom 1. August 2025: Eurowings muss auch vor dem AG Erding zahlen.

Am 19. Juli 2024 hat ein IT-Ausfall unter der Bezeichnung Crowdstrike weltweit Systeme lahmgelegt, mit betroffen ist auch die Abwicklung von Flügen, da Airline- und Flughafensystem ausfielen. Gestrandete Passagiere haben dabei weitgehende Rechte.

Entschädigung

Ob Passagieren ein Anspruch auf Entschädigung streckenabhängig von 250-600,00 € zusteht, wird sich noch zeigen. Der IT-Ausfall könnte zwar ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO sein (so auch der BGH), damit werden Passagiere vermutlich abgewimmelt.

Airlines müssen aber zumutbare Maßnahmen ergreifen, um dennoch Passagiere zeitnah an ihr Ziel zu befördern. So hat Ryanair z.B. heute teils Flüge anhand von Papierlisten (pünktlich) durchgeführt. Es käme auch die Durchführung von Flügen von nahegelegenen Flughäfen in Betracht, die von der Störung nicht oder weniger betroffen sind. Auch wenn es um die Umbuchung auf andere Verbindungen geht, ist hier viel Raum, um den Anspruch auf Ausgleichsleistung erfolgreich durchzusetzen. Das gilt gerade bei späteren Verbindungen oder Verbindungen am teilweise sogar betroffenen Folgetag.

So hat nun auch das AG Düsseldorf (Urteil v. .14.02.2025, 40 C 450/24) in einem unserer ersten Fälle Eurowings zur Ausgleichsleistung verurteilt, weil das Gericht schon einen außergewöhnlichen Umstand verneint.

„Die Beklagte hat nicht hinreichend erläutert, dass überhaupt ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Die ausgefallene IT wird von der Beklagten genutzt; eine Störung fällt damit in die Risikosphäre der Beklagten, unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht. Dies ist vergleichbar mit einer technischen Störung am Fluggerät. Zudem sind die zeitlichen Abläufe unklar, insbesondere, wann die Nutzung der IT-Systeme wieder möglich war und warum dem Kläger nicht konkret eine frühere Ersatzbeförderung, als zwei Tage später angeboten werden konnte.“

AG Düsseldorf Urteil v. .14.02.2025, 40 C 450/24

Das ist kein Einzelfall:

„Die Beklagte ist ihrer Darlegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Sie hat lediglich pauschal behauptet, dass es keine frühere Ersatzverbindung von anderen Luftfahrtunternehmen gegeben habe. Ausgehend von den vorstehend erläuterten Maßstäben des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO zu den Vermeidemaßnahmen reicht dieser Vortrag nicht aus. Ausführungen dazu, welche Ersatzverbindungen bestanden und warum diese nicht in Betracht kamen, fehlen. Das pauschale Vorbringen, es habe kein Ersatzfluggerät zur Durchführung des streitgegenständlichen Fluges aufgrund der erheblichen Ausfälle am streitgegenständlichen Tag gegeben und der Beklagten sei daher nur die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges geblieben, verfängt vor dem Hintergrund der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Kläger mit Schriftsatz vom 14.02.2025 nicht. Die Kläger haben dargelegt, dass die Beklagte im Kernstörungszeitraum trotz des Systemausfalls Flüge durchgeführt hat. Überdies haben sie ausgeführt, dass andere Airlines mit Papierlisten gearbeitet haben. Dementsprechend hätte die Beklagte näher darlegen müssen, warum sie diese Möglichkeiten nicht ergriffen hat.“

AG Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2025, 235 C 353/24

Vor dem Amtsgericht Erding wurde Eurowings auch zum Verhängnis, keine Ersatzflüge angeboten zu haben (AG Erding, Urt. v. 28.07.2025, 113 C 3372/25 und Urt. v. 06.10.2025, 101 C 6185/25).

Ersatzbeförderung

Fällt Ihr Flug aus, geht es dennoch ans Ziel: Zur Ersatzbeförderung finden Sie alles hier. Übrigens: Sie müssen sich nicht in hunderte Meter lange Warteschlangen oder stundenlange Telefonwarteschlangen einreihen: Auch hier helfen meine Musterschreiben an die jeweilige Airline. Hier gilt: Erst die Airline zur Ersatzbeförderung (ggf. auch mit sehr kurzer Frist) auffordern, dann selbst den geschuldeten Flug buchen und die Kosten zur Erstattung einreichen, so hat es auch das AG Düsseldorf entschieden.

Erstattung

Ist Ihre Reise aufgrund der großen Verspätung nutzlos geworden? Dann haben Sie einen Anspruch auf Erstattung Ihrer Flugscheinkosten (alternativ zur Ersatzbeförderung).

Hotel / Verpflegung / Taxi

Der Klassiker ist es, Passagieren keine Unterstützungsleistungen zu gewähren, wenn der Abflug sich verzögert. Sie haben bei notwendiger Übernachtung einen Anspruch auf ein Hotel, ab zwei Stunden Wartezeit einen Anspruch auf angemessene Verpflegung. Auch hier sparen Sie sich lange Warteschlangen: Fordern Sie Ihre Airline ggf. kurzer Frist zur Bereitstellungen von Speisen und/oder Hotel auf, danach buchen Sie sich selbst ein Hotel oder verauslagen Lebensmittelkosten. Wichtig: Belege aufbewahren und zur Erstattung einreichen.

Pauschalreisende

Pauschalreisende können sich für die o.g. Ansprüche zusätzlich auch an ihren Veranstalter wenden. Zusätzlich besteht bei Ausfall von Urlaubstagen durch eine verspätete Anreise oder eine stark verzögerte Rückreise ein Anspruch auf anteilige Minderung des Reisepreises. Oft fällt aber der Entschädigungsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen höher aus.

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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