Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Fluggastrechte

AG Düsseldorf:Eurowings muss (doppelt) Entschädigung für Dubai-Flüge im März zahlen

Das AG Düsseldorf verurteilt Eurowings zur doppelten Ausgleichsleistung nach zwei Annullierungen im Rahmen der Iran-Krise für Flüge aus Dubai.

Mit den Angriffen des Iran unter anderem auf die Vereinigten Arabischen Emirate seit dem 28. Februar 2026 war der Flugverkehr in der Region eingeschränkt. Wurden zunächst überhaupt keine Flüge durchgeführt, kehrten zunächst die Quasi-Staatsairlines zurück an den Himmel, bis dann nach und nach auch sonstige Linienunternehmen weitgehend den Flugverkehr wieder aufgenommen haben. Das Amtsgericht Düsseldorf hat nun Eurowings zur Leistung einer doppelten Entschädigung an gestrandete Reisende verurteilt.

Früher: Eurowings zahlt

Anfangs ging Eurowings übrigens ziemlich smart mit den geltend gemachten Ansprüchen. Spätestens nach unserer Aufforderung zahlte Eurowings, da ist klar, dass die Ansprüche bestehen. Inzwischen hat aber die üblicherweise Eurowings betreuende Kanzlei das Ruder übernommen und möchte offenbar etwas für’s Geld leisten. Man verteidigt sich

Eurowings: Wir konnten nicht fliegen

Gegenstand war eine Flugverbindung am 7. März, die wenige Tage vor Abflug annulliert wurde, In dem Verfahren hat sich Eurowings – wenig überraschend – auf außergewöhnliche Umstände berufen, die zur Annullierung führten. Das an sich ist schon fraglich denn der Himmel über der Welt war mit Flugzeugen von und nach Dubai recht gut gefüllt:

Eurowings: Wir können aber bestimmt in ein paar Tagen fliegen – doch nicht

Eurowings entschloss sich dann, einen Ersatzflug anzubieten, dies für den 11. März. Auch diese Verbindung hat man dann aber – für Insider sicher vorhersehbar – wieder annulliert und sich wenig um die betroffenen Reisenden gekümmert.

Keine weitere Ersatzbeförderung durch Eurowings

Sehr viele Reisende, die in der Zeit von diesen Annullierungen betroffen waren, schildern mir, dass Eurowings hat nicht, wie nach der Fluggastrechte-Verordnung geschuldet, auf andere Luftfahrtunternehmen umgebucht hat. So lag der Fall auch hier. In diversen Verfahren beruft sich Eurowings darauf, dass man gar nicht seriöserweise auf andere Luftfahrtunternehmen hätte umbuchen können, da diese angeblich keine vergleichbaren Sicherheitsstandards hätten. Hier auf die „Angst-Tour“ zu versuchen, Ansprüche abzuwehren, halte ich abseits von der juristischen Bewertung schon für arg verfehlt. Sagen wir es mal vorsichtig so: In der Liste der unfallfreien Airlines suche ich Eurowings vergeblich, Etihad und Emirates finde ich dagegen problemlos. Viele meiner Mandanten sind auf diese Argumentation auch schlicht entsetzt, mussten sie doch in einem Krisengebiet ausharren, teils sogar mit aufgebrauchten Vorräten an Spezialmedikamenten.

Meine Mandanten sind dann auf eigene Faust am 12. März. nach Hause gereist. Für die entstandenen Kosten wollte Eurowings zunächst nicht aufkommen. Auch die Ausgleichsleistung, die hier gleich für zwei Annullierungen geschuldet ist, wollte Eurowings nicht zahlen.

AG Düsseldorf: Zweifache Ausgleichsleistung geschuldet

Nachdem Eurowings bezüglich der Auslagen einknickte und zahlte, ging es in der streitigen Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf nun nur noch um die Frage, ob und wie oft die Entschädigung in Höhe von 600 € pro Fluggast geschuldet ist. Das Amtsgericht Düsseldorf folgt unserer Argumentation und hat Eurowings dazu verurteilt, je Fluggast 2 × 600 € zu zahlen, dies für beide annullierten Flüge. Kern der Entscheidungsgründe ist:

„Der Flug, mit dem die Kläger ursprünglich am 07.03.2026 ursprünglich hätten befördert werden sollen, wurde am 04.03.2026 von der Beklagten annulliert. Gleichzeitig hat sie den Klägern eine Ersatzverbindung für den 11.03.2026 angeboten. Hierbei handelte es sich nach den Ausführungen der Kläger jedoch nicht um die frühestmögliche alternative Verbindung. Die Kläger haben insoweit substantiiert vorgetragen, dass es am 07.03.2026 sehr wohl Abflüge von anderen Luftfahrtgesellschaften ab Dubai gegeben habe.
Die Beklagte hat darauf nicht unsubstantiiert erklärt, inwieweit sie eine Umbuchung der Kläger auf einem dieser Flüge geprüft hat.“

Damit greift das Gericht die anerkannten Grundsätze auf, die auch der Bundesgerichtshof bereits aufstellte: Außergewöhnliche Umstände sind dann egal, wenn das Luftfahrtunternehmen sich nicht um die frühestmögliche Ersatzbeförderung bemüht. Zum Argument, man könne keine Flüge anbieten, da diese ja Sicherheitsrisiken mit sich gebracht hätten, positioniert sich das Gericht auch zutreffend und klar:

„Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrerseits die Sicherheitslage so eingeschätzt, dass sie Flüge ausgesetzt hat. Jedoch hätte es ihr oblegen den Klägern zumindest mitzuteilen, unter dem entsprechenden Hinweis, dass das andere Fluggesellschaften fliegen und eine entsprechende Umbuchung anzubieten. Dann hätten die Kläger entscheiden können, ob sie ein gegebenenfalls bestehendes erhöhtes Sicherheitsrisiko eingehen in dem Interesse früher alternativ befördert zu werden. Die entsprechende Entscheidung muss jedoch den Reisenden vorbehalten bleiben und nicht der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen des annullierten Fluges.“

Fazit

Tausende Fluggäste sind in der Krisenregion gestrandet und haben nicht das bekommen, was ihnen nach den EU-Fluggastrechten zusteht. Soweit die EU-Fluggastrechte-Verordnung anwendbar ist (Bei Abflug im Drittland, wie z.B. den Vereinigten Arabischen Emiraten) dürften in den meisten Fällen Ausgleichsansprüche und Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen (z. B. für Hotel und Verpflegung) bestehen. Falls auch Sie betroffen waren, nutzen Sie gerne das Angebot der kostenlosen Erstberatung.

AG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2026, 51 C 195/26 (nicht rechtskräftig) hier im Volltext

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