Ersatzbeförderung Flug Annullierung

Ersatzbeförderung nach Annullierung: Wie richtig vorgehen?

Ihr Flug wurde annulliert? Durch das Recht auf Ersatzbeförderung haben Sie eine verbraucherfreundliche Lösung parat, die mit etwas Überlegung zu guten Ergebnissen führt. Diese Lösung funktioniert auch, wenn – ohne dass Sie es verlangt haben – Ihre Buchung „storniert“ wird, der Flug also stattfindet, dies aber möglicherweise ohne Sie, also eine Beförderungsverweigerung vorliegt.

Neu überarbeitete Fassung vom 10. März 2024

Dass ein Flug annulliert wird oder eine Beförderung z.B. wegen Überbuchung verweigert wird, passiert täglich unzählige Male. Die EU-Fluggastrechteverordnung gibt Passagieren hier vielfältige Rechte, wenn der Flug entweder in einem Mitgliedsstaat startet oder der Flug mit einer Airline eines Mitgliedsstaates ausgeführt werden sollte. Neben der Erstattung des (ggf. anteiligen) Ticketpreises nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG (FluggastrechteVO), ist insbesondere das Recht auf Ersatzbeförderung spannend.

Wichtig: Das Recht auf Ersatzbeförderung besteht dabei unabhängig davon, ob eine Annullierung mehr als 14 Tage vor Abflug angekündigt wurde. Auch außergewöhnliche Umstände sind im Rahmen des Anspruchs auf Ersatzbeförderung irrelevant.

Ersatzbeförderung zum Wunschtermin

Der einfachste Fall ist das Recht auf Ersatzbeförderung zum Termin Ihrer Wahl nach Art. 8 Abs. 1 lit. c) der FluggastrechteVO. Gerade bei Flügen, die mit etwas Vorlauf annulliert werden, ist dies eine gute Gelegenheit, z.B. die Reise von Pfingsten auf die Sommerferien oder auf Weihnachten zu legen. Die Beförderung erfolgt zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Hieraus wird in der Regel gelesen, dass dabei nur auf die freien Sitzplätze des selben Luftfahrtunternehmens zurückgegriffen werden kann. War also der Flug ursprünglich mit Lufthansa gebucht, muss auch die Reise zum neuen Zeitpunkt mit Lufthansa erfolgen.

Eine Tarifdifferenz darf das Luftfahrtunternehmen nicht verlangen. So lassen sich schöne Schnäppchen machen (Bild „verkaufte“ das als genialen Spartrick in Zeiten, in denen Lufthansa zuverlässig verkaufte Flüge wieder annullierte), indem man sich auf besonders beliebte Flugdaten umbuchen lässt, die in der Regel teurer sind.

Zwischen der Ausgangsbuchung und dem neuen Wunschdatum muss kein zeitlicher Zusammenhang liegen. Wenn auch das des OLG Köln das einmal anders gesehen hat, ist in dem von mir betreuten Verfahren vor dem BGH nun die Frage zu Gunsten von Passagieren geklärt worden. Wichtiger aber ist aber die

Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Termin

In den meisten Fällen wollen Sie schlicht an Ihr Ziel, dies möglichst zeitnah angelehnt an ihre ursprüngliche Flugplanung. In diesem Fall gibt Ihnen Art. 8 Abs. 1 lit. b) der FluggastrechteVO ein Recht auf frühestmögliche Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen. Dieses Thema ist in der Rechtsprechung bereits zu großen Teilen gut verankert, wenn auch einzelne Fragen immer noch offen sind, die ich hier einmal beleuchten möchte.

Darf ich mir einfach meinen Wunschflug selbst buchen nach Annullierung?

Einfach einen neuen Flug zu buchen, kann Ihnen Nachteile bringen. Die Airline ist zwar eigentlich verpflichtet, von sich aus ein Angebot auf Ersatzbeförderung zu unterbreiten. In jedem Fall sollte der Airline aber vor einer Buchung auf eigene Faust eine angemessene Frist zu setzen. Dabei ist es sinnvoll sinnvoll, der Airline unverbindlich Wunschflüge vorzuschlagen, im Übrigen aber schlicht die Beförderung auf dem frühestmöglichen Flug (ohne genaue Angabe) zu verlangen. Ein Muster finden Sie hier (Tipps zur richtigen Geltendmachung).

Die Frist sollte im Hinblick auf die Dauer bis zum Abflug angemessen bemessen sein. Bei einer Annullierung 6 Stunden vor Abflug können zwei Stunden ausreichend sein, bei einer Annullierung Monate vor Abflug dürften sieben bis zehn Tage genügen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist buchen sie dann den geschuldeten Flug (dazu unten mehr) und verlangen hiernach die Erstattung der Ihnen entstandenen Mehrkosten unter Fristsetzung von z.B. 10 Tagen (Musterschreiben hier).

Wichtig: Verlangen Sie nicht die Erstattung ihrer Ausgangsbuchung! Damit könnten Sie Ihr Recht auf Erstattung der Ersatzbeförderungskosten verlieren (wenn auch es hier noch Möglichkeiten zur Durchsetzung gibt).

Nach Ablauf der Frist sollten Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen oder einen Rechtsanwalt beauftragen.

Ich rate dazu, dass Sie vorher von allen verfügbaren Flugverbindungen des Tages Bildschirmfotos fertigen, um so später belegen zu können, welche Optionen zu welchen Preisen zur Verfügung standen.

Ist auch die Beförderung mit einer anderen Airline geschuldet?

Wenn Sie Ihre Airline fragen, wird diese die Frage verneinen. Airlines buchen auch in vielen Fällen nicht auf „Fremdmetall“ um, um so Mehrkosten zu sparen. Gerade Billigflieger haben damit ein sehr großes Problem. Das ist aber nach überwiegender Auffassung rechtswidrig. Auch mit einer anderen Airline kann eine Ersatzbeförderung geschuldet sein, selbst wenn diese nicht in der gleichen Luftfahrtallianz organisiert ist.

Aber auch hier gibt es Grenzen: Geltend gemacht wird nach teils vertretener Ansicht später ein Schadensersatzanspruch, wenn die Airline nicht von sich aus umbucht und der Passagier in Vorleistung tritt. Hier gilt nach deutschem Zivilrecht die Schadenminderungsobliegenheit aus § 254 BGB. Gerichte haben hier teils eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen. Wer z.B. auf der Strecke Hamburg-Düsseldorf um 15:00 Uhr statt um 14:00 Uhr ankommen würde, sich einen Ersatzflug zum erheblichen Mehrpreis für eine Ankunft um 14:30 Uhr bucht, wird hier sehr gute Argumente für diese Mehrkosten bringen müssen.

Wie wähle ich den geschuldeten Flug aus? Was bedeutet frühestmöglich?

„Früh“ ist ein relativer Begriff, der Bezugspunkt ist unklar. Geht es hierbei um die erste mögliche Beförderung ab Kenntnis der Annullierung? Das kann nicht sein, würde dies doch bei Absage z.B. drei Monate vor Abflug in den Weihnachtsurlaub bedeuten, dass Passagiere ihre Sachen binnen weniger Stunden packen und schon im September abreisen müssten.

Bedeutet „frühestmöglich“, dass der Flug am gleichen Kalendertag möglichst früh morgens erfolgen soll? Wer also Freitags um 19 Uhr abfliegen wollte, müsste nun schon um 6 Uhr am Flughafen stehen und einen zusätzlichen Urlaubstag nehmen? Nein, das kann auch nicht gewollt sein.

Bezugspunkt dürfte in den meisten Fällen entweder die ursprüngliche Abflug- oder die Ankunftszeit sein, der hiernach frühestmögliche Flug wäre demnach geschuldet. Hier ein Beispiel:

Wer in dieser Konstellation um 6 Uhr mit Tuifly fliegen sollte, darf nun nicht einfach auf Condor um 6:20 Uhr umbuchen, frühestmöglich wäre der Flug um 6:05 Uhr mit Eurowings. Im Einzelfall kann es aber gleichwohl vertretbar sein, den Flug mit Condor zu buchen, da dieser günstiger ist, um so der Schadenminderungsobliegenheit nachzukommen.

Was sind vergleichbare Reisebedingungen?

Der Begriff „vergleichbare Reisebedingungen“ soll in erster Linie Verbraucher und nicht Airlines schützen. Wenn sich TAP Air Portugal also darauf beruft, ein Ersatzflug mit Ryanair erfolge nicht unter vergleichbaren Reisebedingungen, weil die Landung dort häufig viel holpriger seien (das ist kein Witz!), ist das rechtlich unbeachtlich. Vergleichbare Reisebedingungen bedeuten, dass ein Passagier keine Beförderung in der Economy Class bei gebuchter Business Class akzeptieren muss (das sieht das Landgericht Köln anders, eine Revision zum Bundesgerichtshof ist hierzu bereits anhängig). Auch wird es in der Regel nicht zumutbar sein, eine Umsteigeverbindung, statt einer Direktverbindung zu akzeptieren. Bucht ein Passagier sich seine Ersatzbeförderung, darf er auch weitere Leistungen wie Sitzplatzreservierung und Gepäck im eigentlich zu gewährenden Rahmen dazubuchen. In wenigen Fällen ist es so, dass ein Flug in z.B. der Business Class günstiger ist, als in der Economy Class. Hier dürfte die Buchung in der Business Class vertretbar sein, es sollten aber unbedingt Belege für die Preise gesichert werden.

Kann auch eine Bahnfahrt oder eine Fahrt mit dem Mietwagen geschuldet sein?

Auch hier gilt es, zu unterscheiden: Was muss der Passagier akzeptieren, was darf er fordern? Zu akzeptieren sein dürfte eine Bahnfahrt von Frankfurt nach Stuttgart, statt der Beförderung auf dem Luftweg. Eine Bahnfahrt von München nach Düsseldorf dürfte für einen Passagier eher nicht zumutbar sein, wenn das Luftfahrtunternehmen dies anbietet.

Entscheidet sich ein Passagier aber von sich aus – nach Fristsetzung – diesen Weg zu wählen, können diese Kosten unter Umständen erstattungsfähig sein, hat er sich doch selbst dann diesen Mehraufwand zugemutet. Bei Mietwagenkosten sollte stets ein Vergleich mit den Kosten anderer Beförderungsmittel erfolgen oder der Mietwagen für gleich mehrere gestrandete Passagiere genutzt werden. Auch hier gilt: Bemühungen um das Geringhalten von Kosten z.B. mit Screenshots belegen.

Was passiert, wenn mir eine schlechtere Reiseklasse angeboten wird

Dieses Angebot muss meiner Ansicht nach (anders sieht es das LG Köln) im Fall einer Annullierung oder Beförderungsverweigerung nicht angenommen werden. Entweder Passagiere verlangen eine Umbuchung auf einen anderen Flug oder sie akzeptieren das Downgrade und verlangen hiernach eine anteilige Erstattung. Das kann entweder auf Basis der Vorgaben in Art. 10 Abs. 1 lit. b) der FluggastrechteVO oder nach nationalem Zivilrecht (Minderung des Werklohns) erfolgen, je nachdem, was hier die lukrativeren Ergebnisse bringt.

Ist ein Flug zu einem anderen Flughafen zu akzeptieren oder kann ich einen solchen auch verlangen?

Ja, in gewissen Grenzen nehmen Gerichte dies an, so zum Beispiel für einen Flug nach Düsseldorf statt nach Köln-Bonn. Auch die Fluggastrechteverordnung sieht das vor. Zu beachten ist aber, dass die Airline dann auch gem. Art. 8 Abs. 3 der FluggastrechteVO die Transportkosten z.B. von Weeze oder Köln nach Düsseldorf zu tragen hat.

Fazit

Ersatzbeförderung ist ein hilfreiches Passagierrecht und rettet Ihre Reise. Airlines verhalten sich hierbei regelmäßig rechtswidrig und buchen nicht oder nur auf bestimmte (meist eigene) Flüge um. Sie haben Fragen, wie Sie richtig handeln? Gerne stehe ich im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.

Scroll to Top