LG Landshut Ersatzbeförderung

LG Landshut: Ersatzbeförderung ist auch mit fremder Airline geschuldet

In einem aktuellen Hinweisbeschluss vertritt das für den Flughafen München zuständige LG Landshut die (zutreffende) Ansicht, dass Passagieren im Rahmen der Ersatzbeförderung gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b) der VO 261/2004/EG (Fluggastrechteverordnung) auch ein Recht auf eine Beförderung mit einer anderen Airline zusteht. Auch andere Gerichte, darunter in einem von mir betreuten Fall das LG Düsseldorf, sehen dies so.

Was war passiert?

Meine Mandanten freuten sich auf Ihre Urlaubsreise an eine ferne Destination, gebucht waren die Flüge in der Business Class. Vor Abflug informierte Etihad über eine Annullierung eines Fluges und bot einen Alternativflug drei Wochen (!) später an. Aufgrund des gebuchten Arrangements am Zielort war das nicht tragbar. Meine Mandanten verlangten vielmehr die Beförderung auf dem nächstmöglichen Flug nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) der VO 261/2004/EG mit einer anderen Airline.

Reaktion von Etihad

Etihad lehnte dies ab und verweigerte strikt eine Umbuchung auf ihre Wettbewerber. Meine Mandanten buchten daraufhin die Flüge auf eigene Faust und klagen nun mit mir die erheblichen Mehrkosten vor dem LG Landshut ein.

Hinweisbeschluss des LG Landshut

Nach Ansicht des LG Landshut durfte eine Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft verlangt werden, die Kosten sind erstattungsfähig.

Auswirkungen / Praxishinweis

Umbuchungen auf andere Airlines sind schmerzhaft, da teuer. Entscheidungen wie diese dürften aber dazu beitragen, dass Airlines das tun, was Ihnen das Zivilrecht ohnehin abverlangt: Ihre Verträge schlicht erfüllen. Das Recht auf Ersatzbeförderung ist dabei auch unabhängig von etwaigen außergewöhnlichen Umständen, die von Airlines gerne immer wieder (vergeblich) in der Corona-Pandemie zitiert werden, um sich aus der Verantwortung zu ziehen.

Wenn auch die Entscheidung keine rechtliche Bindungswirkung aufweist, hat sie zumindest Signalwirkung: Das LG Landshut ist das Berufungsgericht des Amtsgericht Erding, das für alle Fluggastrechte-Fälle im Zusammenhang mit dem Flughafen München zuständig ist. Dadurch hat die Entscheidung, genau wie das von mir erwirkte Urteil des LG Düsseldorf, großen Wert für Betroffene.

Für Passagiere ergibt sich dadurch weitere Rechtssicherheit, da diese auch bei Störungen im Flugplan mit guten Aussichten Ihre Mehrkosten für einen auf eigene Faust gebuchten Ersatzflug geltend machen können, wenn die Airline eine Umbuchung verweigert. Das richtige Vorgehen sollte aber mit Bedacht erfolgen und zum Beispiel im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung besprochen werden.

LG Landshut, Beschl. v. 11.02.2021, 42 O 3317/20 im Volltext zum Download

1 Kommentar zu „LG Landshut: Ersatzbeförderung ist auch mit fremder Airline geschuldet“

  1. Pingback: Ersatzbeförderung nach Annullierung: Wie richtig vorgehen? - Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Kommentar verfassen

Scroll to Top