Zum Inhalt springen
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
Kostenlose Erstbeeratung

Home » Fluggastrechte » LG Landshut: Ersatzbeförderung ist auch mit fremder Airline geschuldet

LG Landshut Ersatzbeförderung
  • 16/02/2021

LG Landshut: Ersatzbeförderung ist auch mit fremder Airline geschuldet

In einem aktuellen Hinweisbeschluss vertritt das für den Flughafen München zuständige LG Landshut die (zutreffende) Ansicht, dass Passagieren im Rahmen der Ersatzbeförderung gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b) der VO 261/2004/EG (Fluggastrechteverordnung) auch ein Recht auf eine Beförderung mit einer anderen Airline zusteht. Auch andere Gerichte, darunter in einem von mir betreuten Fall das LG Düsseldorf, sehen dies so.

Was war passiert?

Meine Mandanten freuten sich auf Ihre Urlaubsreise an eine ferne Destination, gebucht waren die Flüge in der Business Class. Vor Abflug informierte Etihad über eine Annullierung eines Fluges und bot einen Alternativflug drei Wochen (!) später an. Aufgrund des gebuchten Arrangements am Zielort war das nicht tragbar. Meine Mandanten verlangten vielmehr die Beförderung auf dem nächstmöglichen Flug nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) der VO 261/2004/EG mit einer anderen Airline.

Reaktion von Etihad

Etihad lehnte dies ab und verweigerte strikt eine Umbuchung auf ihre Wettbewerber. Meine Mandanten buchten daraufhin die Flüge auf eigene Faust und klagen nun mit mir die erheblichen Mehrkosten vor dem LG Landshut ein.

Hinweisbeschluss des LG Landshut

Nach Ansicht des LG Landshut durfte eine Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft verlangt werden, die Kosten sind erstattungsfähig.

Auswirkungen / Praxishinweis

Umbuchungen auf andere Airlines sind schmerzhaft, da teuer. Entscheidungen wie diese dürften aber dazu beitragen, dass Airlines das tun, was Ihnen das Zivilrecht ohnehin abverlangt: Ihre Verträge schlicht erfüllen. Das Recht auf Ersatzbeförderung ist dabei auch unabhängig von etwaigen außergewöhnlichen Umständen, die von Airlines gerne immer wieder (vergeblich) in der Corona-Pandemie zitiert werden, um sich aus der Verantwortung zu ziehen.

Wenn auch die Entscheidung keine rechtliche Bindungswirkung aufweist, hat sie zumindest Signalwirkung: Das LG Landshut ist das Berufungsgericht des Amtsgericht Erding, das für alle Fluggastrechte-Fälle im Zusammenhang mit dem Flughafen München zuständig ist. Dadurch hat die Entscheidung, genau wie das von mir erwirkte Urteil des LG Düsseldorf, großen Wert für Betroffene.

Für Passagiere ergibt sich dadurch weitere Rechtssicherheit, da diese auch bei Störungen im Flugplan mit guten Aussichten Ihre Mehrkosten für einen auf eigene Faust gebuchten Ersatzflug geltend machen können, wenn die Airline eine Umbuchung verweigert. Das richtige Vorgehen sollte aber mit Bedacht erfolgen und zum Beispiel im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung besprochen werden.

LG Landshut, Beschl. v. 11.02.2021, 42 O 3317/20 im Volltext zum Download

Beitrag teilen:

Voriger BeitragInkassoschreiben für SIXT-Forderungen
Nächster BeitragUmbuchungsgebühren: Warum das Urteil des OLG Köln falsch verstanden wird
Zurück zur Startseite

Weitere Beiträge

LG Frankfurt a. M.: Streitwert bei „Preisfehlern“

Immer wieder betreue ich Fälle, in denen Unternehmen keine Lust haben, verbindlich geschlossene Verträge zu

LG Frankfurt a.M.: Entschädigung für Opfer der Schließung des Aldiana Club Side Beach

In den letzten Jahren lief es nicht so richtig rund bei Aldiana. Die Höhepunkte des

Wie Verbandsarbeit Mitgliedern schaden kann: Quatschjura führt zu erheblichen Mehrkosten

Teuer wurde es am Ende vor Gericht für den Shopbetreiber. Hat hier eine Verbandsjuristin evidenten Unsinn zu einem bindenden Kaufvertrag von sich gegeben?

Ryanair zieht sieben Flugzeuge aus Berlin ab: Ihre Rechte als Fluggast

Ryanair streicht viele Flüge aber Berlin BER: Lassen Sie sich nicht abwimmeln und nutzen Sie Ihr Recht auf Ersatzbeförderung.

Kategorien

 
  • Allgemeines
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Datenschutzrecht
  • Fahrgastrechte
  • Fluggastrechte
  • Nicht kategorisiert
  • Rechtsprechung
  • Reiserecht
  • Tesla
  • Uncategorized
  • Verbraucherrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Wohnmobilrecht

Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

Kontaktdaten

  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de

Informationen

  • Kostenlose Erstberatung
  • Mandatsbedingungen

© 2026 by Dr. Böse. ALL RIGHTS RESERVED.

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
X-twitter Linkedin