Update: Der Bundesgerichtshof hat am 27. Juni 2023 entschieden, dass das OLG Köln falsch lag. Mehr dazu hier.
Derzeit ist eine Entscheidung des OLG Köln in aller Munde: In einem Verfahren gegen die Deutsche Lufthansa AG, initiiert von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. kommt das OLG Köln zu dem Ergebnis, dass Lufthansa nicht untersagt werden kann, Umbuchungsgebühren im Falle einer Flugannullierung zu verlangen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde dabei von mir vertreten. Wenn auch mich die Entscheidung massiv überrascht hat, wird sie und die Umstände in den Medien teils falsch wiedergegeben, was ein falsches Bild vermittelt.
Auslöser des Verfahrens
Auslöser des Verfahrens waren Beschwerden mehrerer Verbraucher, von denen die Lufthansa nach Annullierung von Flügen für eine Umbuchung eine Nachzahlung verlangte. In einem besonders auffälligen Fall wollte ein Verbraucher seine Osterreise schlicht auf die nächste geeignete Reisesaison für sein Ziel verschieben und sollte mehrere tausend Euro zuzahlen, nachdem er zuvor eigentlich ein besonderes Sparangebot zur Reise in der First Class buchte.
Die Verbraucherzentrale NRW stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass der Anspruch auf Ersatzbeförderung aus Art. 8 Abs. 1 lit. c) der Verordnung 261/2004/EG (Fluggastrechteverordnung), „eine Ersatzbeförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze“ zu verlangen zu können, beinhaltet, dass eine solche Ersatzbeförderung kostenfrei erfolgen muss. Lufthansa hat in dem Verfahren aus verschiedenen Umständen versucht, dieses Ergebnis abzuwenden.
Verfahrensgang
Nach einer erfolglosen Abmahnung hat sich die Verbraucherzentrale NRW dafür entschieden, aufgrund der gehäuften Fälle solcher Nachberechnungen gerade inmitten der Pandemie ein gerichtliches Eilverfahren einzuleiten, um Lufthansa diese Praxis zu untersagen. Das Landgericht Köln hat Lufthansa eine Nachberechnung durch den Beschluss einer einstweiligen Verfügung untersagt und diese auch nach einer mündlichen Verhandlung, in der Lufthansa umfassende Argumente dafür, doch Geld verlangen zu können, durch Urteil aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil erfolgte die Berufung vor dem OLG Köln.
Das OLG Köln hat durch Urteil diese einstweilige Verfügung aufgehoben. Im Wesentlichen argumentiert das Gericht damit, dass Sinn und Zweck der Rechte auf Ersatzbeförderung sei, dem Reisenden die ursprüngliche Reise zu ermöglichen, was – wie auch unter anderem von Lufthansa angeführt – einen zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Flugbuchung erfordere. Ein betroffener Verbraucher wollte seinen Flug um rund ein Jahr verlegen – schlicht zur gleichen Jahreszeit reisen, wie ursprünglich gebucht, sollte dafür mehrere tausend Euro (!) zuzahlen.
Sind Umbuchungsgebühren nach Annullierung zulässig?
Das hatte das OLG Köln nicht zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens waren Umbuchungsgebühren in Fällen, in denen die Ersatzbeförderung deutlich später erfolgen sollte, als der ursprüngliche Flug. Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist es daher weiter so, dass Umbuchungsgebühren nach Annullierung im Grundsatz unzulässig sind.
Ist das Urteil rechtskräftig?
Die juristische Antwort lautet ja. Gerade für Außenstehende ist diese Antwort aber irreführend, weswegen ihre Verbreitung in Medien und Social Media einen falschen Eindruck erwecken könnte. Richtig ist, dass die Entscheidung des OLG Köln nicht z.B. im Wege der Revision angegriffen werden kann, § 542 Abs. 2 ZPO. Im Eilverfahren bleibt es daher bei dieser Entscheidung.
Sinn und Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist es, eine schnelle aber eben auch nur vorläufige Regelung zu schaffen, um von den Betroffenen – oder hier Verbrauchern – Schäden abzuwenden. Damit geht einher, dass das Gericht lediglich eine begrenzte Prüfung der Rechtslage vornimmt und auch der Sachverhalt – der in diesem Verfahren zugegebenermaßen wenig problematisch ist – nicht in der gleichen Tiefe durchdringt, wie im Hauptsacheverfahren. Daher ist es den Parteien eines einstweiligen Verfügungsverfahrens unbenommen, nach Durchlaufen des Eilverfahrens ein gewöhnliches Klageverfahren („Hauptsacheverfahren“) einzuleiten, also schlicht auf Unterlassung zu klagen. Selbstverständlich wirft eine Entscheidung im Eilverfahren einen Schatten voraus und es ist damit eine Grundtendenz zu erkennen, wie zumindest das OLG Köln in rechtlicher Hinsicht den Vorgang beurteilen wird, aber: Im Hauptsacheverfahren besteht in der Regel in solchen Verfahren die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof. Zudem deutete bereits das OLG Köln in der mündlichen Verhandlung an, was auf der Hand liegt: Hier sind Fragen zur Auslegung des Europarechts, nämlich der Fluggastrechteverordnung, zu beantworten, die bisher vom Europäischen Gerichtshof nicht geklärt sind. Ein Gericht kann, ein letztinstanzliches Gericht muss solche Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV. Eine solche Vorlagepflicht oder -Möglichkeit besteht nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Das Ende der Fahnenstange ist, falls der hier auftretende Verband das Verfahren fortführt, bei weitem noch nicht erreicht.
Bindet das Urteil alle Airlines?
Nein. Bindend (dazu oben zur Rechtskraft) wäre eine Entscheidung einzig zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, also der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und Lufthansa.
Colorandi causa
Ein paar weitere Umstände sind durchaus interessant:
Was ist aus den betroffenen Verbrauchern geworden?
Insbesondere in dem Fall, in dem eine Zuzahlung von mehreren tausend Euro verlangt wurde, hat Lufthansa nach Klageerhebung eine kostenfreie Umbuchung vorgenommen und die Kosten des Rechtsstreits getragen: #klagenhilft. Lufthansa selbst hatte damals offenbar eingesehen, dass man auf verlorenem Posten steht. Ob mit dem aktuellen Rückenwind des OLG Köln auch in Zukunft so verfahren wird, ist aber unklar.
Sparfochs
Im Verfahren hat Lufthansa unter anderem auf einen Artikel des „Sparfochs“ von Bild verwiesen (der sich hinter einer Paywall befindet). Pointiert zusammengefasst: Buchen Sie Ihr Ticket bei der Lufthansa, es kommt eh zur Annullierung und dann buchen Sie einfach auf eine sonst teure Reisezeit um. Dieses Vorgehen, so Lufthansa, würde das schutzwürdige Tarifsystem der Airline unterlaufen. Alleine deswegen müssten Nachberechnungen zulässig sein. Dabei hat es die Lufthansa nicht gestört, dass dieser Sparfochs-Trick nur unter einer ganz wichtigen Bedingung funktioniert: Einer zuverlässigen Unzuverlässigkeit.
Fazit und Kommentar
Im vergangenen Jahr wurden tausend- und millionenfach von der Lufthansa bindende Verträge nicht erfüllt. Daraus noch zusätzliche Einnahmen durch Umbuchungen z.B. auf die nächsten Ferien bei schulpflichtigen Kindern oder schlicht auf eine Umbuchung in sicherere Zeiten nach Abklingen der Pandemie zu generieren, halte ich für ein sehr bedenkliches Ergebnis. Dazu kommt: Gerade die Lufthansa, die im vergangenen Jahr massiv mit „organisatorischen Problemen“ bei der Erstattung von annullierten Flügen und zudem mit einem massiven Liquiditätsproblem zu kämpfen hatte, sollte dankbar über jeden Gast sein, der ihr weiter – ggf. auch für einen langen Zeitraum – kostenfrei Geld „leiht“, statt eine Erstattung zu verlangen.
Betroffene Passagiere sollten auch künftig genau prüfen, ob die Ersatzbeförderung nicht der wirtschaftlich sinnvollere Weg ist, statt das Beförderungsentgelt erstatten zu lassen. Aus meiner Sicht bestehen weiter gute Chancen, eine Umbuchung – auch ohne engen zeitlichen Zusammenhang – durchzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass Klagen auf Ersatzbeförderung neben dem Gericht am Sitz der Airline (Lufthansa sitzt in Köln) auch am Abflug- oder Zielort erhoben werden können, also weit weg vom OLG Köln. Es bleibt zudem abzuwarten, ob es bei dieser Entscheidung bleibt, oder ob ein Hauptsacheverfahren betrieben wird, in dem nochmals – und ggf. von weiteren Gerichten – über den Vorgang entschieden wird. Das OLG Köln selbst führt aus, dass die Argumente für beide Sichtweisen selbst aus Sicht des Gerichts ähnlich gut seien. Dass sich das Gericht gleichwohl zu Gunsten des Luftfahrtunternehmens entschieden hat, dürfte, will doch die Fluggastrechteverordnung ein hohes Schutzniveau für Passagiere schaffen, zumindest bedenklich sein.
LG Köln, Urt. v. 22.09.2020 Az.: 31 O 85/20 im Volltext zum Download
OLG Köln, Urt. v. 26.02.2021 Az.: 6 U 127/20 im Volltext zum Download