Gutscheinloesung Eventticket verfassungswidrig

AG Frankfurt: Gutscheinlösung bei Event-Tickets verfassungswidrig?

In einem aktuellen Beschluss äußert das Amtsgericht Frankfurt am Main Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB, in dem geregelt ist, dass Veranstalter von Events bei einem Ausfall keine Erstattung sondern nur einen Gutschein bereitstellen müssen. Anders als bei Flugreisen oder Pauschalreiseverträgen bedarf es bei Veranstaltungstickets nicht einmal der Zustimmung des Kunden, um so die Branche vor Liquiditätsengpässen zu unterstützen. Die Hintergründe:

Vorlage zum Bundesverfassungsgericht: Warum?

Immer dann, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Landes- oder Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, Art. 100 GG (konkrete Normenkontrolle). Dieser Weg ist unbequem und wird gerade im von hohen Taktzahlen geprägten Betrieb am Amtsgericht selten gegangen. In diesem Fall ist es aber geschehen.

Mögliche Bedenken?

Das Gericht zweifelt, ob die Regelung, die einen Gutschein statt einer Erstattung vorsieht, verfassungskonform ist. Dabei schränkt es ganz sicher das Eigentum, zudem auch das Vermögen in Geld zählt, ein, fraglich ist aber, ob dies in einem Maße geschieht, dass das Eigentumsgrundrecht sogar verletzt ist.

Fazit

Ein sehr spannender Vorlagebeschluss der Auswirkungen auf die Veranstaltungsbranche haben dürfte, sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit bejahen. Das BVerfG sollte sich dabei nicht zu lange Zeit lassen: Nach Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB sind nämlich Gutscheine nach Ablauf des 31. Dezember 2021 zu erstatten, wenn der Inhaber dies verlangt. Hier dürfte aber durchaus eine Verlängerung der Frist im Raum stehen, nachdem der Kampf gegen die Auswirkungen der Pandemie noch lange nicht beendet zu sein scheint und damit eine erhebliche Erstattungswelle auf die Unternehmen zum Ende des Jahres zurollt.

AG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.09.2020, 31 C 2036/20, Zusammenfassung bei Juris

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