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Home » Verbraucherrecht » Inkassoschreiben für SIXT-Forderungen

Sixt Inkasso
  • 16/02/2021

Inkassoschreiben für SIXT-Forderungen

So langsam nimmt die Sache an Fahrt auf: Immer mehr Anfragen von Mietern der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG erreichen mich, bei denen es zu Problemen bei der Anmietung kommt. Der Standardfall sind dabei nicht verursachte Schäden (gerne auch beim Carsharing Dienst Sixt Share), aber auch diffuse Bearbeitungsgebühren (teils wohl für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten), bei denen es zu Schwierigkeiten in der Abwicklung kommt.

Inkassounternehmen schalten sich für Sixt ein

In den mir vorliegenden Fällen erlebe ich dabei oft, dass Sixt Forderungen an Inkassounternehmen wie die

  • eCollect AG mit Sitz in Baar in der Schweiz (mit einer Berliner Adresse bei einem Scandienstleister) und
  • coeo Inkasso GmbH

abgibt. Teils landen Fälle hiernach nochmals (um Druck aufzubauen?) bei einer Rechtsanwaltskanzlei, wie zum Beispiel Rechtsanwältin Monika Mumm aus Hürth. Die Formulierung aus ihrem Aufforderungsschreiben

dürfte ein starkes Indiz dafür sein, dass hier keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Fall erfolgt, sondern schlicht mit dem Anwaltsbriefkopf für Aufmerksamkeit gesorgt werden soll.

Rechtlich zweifelhafte Forderung und Mängel bei der Geltendmachung der Sixt-Forderungen

Dabei sind die Inkassoschreiben rechtlich selbst teils heikel und geben Anlass zur Beanstandung, weswegen durchaus auch Schadensersatzansprüche der Adressaten gegen Sixt bestehen könnten, zum Beispiel in Form der entstandenen Kosten zur Prüfung der Aufforderungen und zur Abwehr des Anspruchs. Selbst sollte ein Anspruch, z.B. auf eine Bearbeitungsgebühr bestehen, scheinen darüber hinaus auch immer wieder die Voraussetzungen des Verzuges nicht vorzuliegen, der aber Voraussetzung für die teils happigen Verzugsschäden ist. So wurden in einem von mir bearbeiteten Fall aus 25,00 € Bearbeitungsgebühren rund 112,00 €, ein Aufschlag von Satten 448 %.

Nicht ignorieren, mit Bedacht vorgehen

Betroffene sollten die Ihnen gegenüber geltend gemachten Forderung unbedingt prüfen (lassen), dies zum Beispiel im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung. Soweit Kontakt mit Sixt oder den Dienstleistern aufgenommen wird, rate ich zur Kommunikation per E-Mail, um dies später zu belegen. Nicht ratsam ist es, schlicht nicht zu reagieren: Hier drohen einerseits Mehrkosten, andererseits aber auch Risiken der Einmeldung von Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien.

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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