Corona Test Beforderungsverweigerung

Kein Covid19-Test aus Hochrisikogebiet = Beförderung verweigert

Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung wurden neue Regelungen zur Verhinderung von Infektionen im Rahmen der Einreise nach Deutschland geregelt. Unter anderem sind in der Verordnung auch Regelungen zur Einreise aus Regionen mit einem besonders hohen Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getroffen worden.

Was sind Hochrisikogebiete?

Die Regionen mit einem besonders hohen Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Hochrisikogebiete) sind solche Regionen, die entweder eine besonders hohe Inzidenz aufweisen oder in denen besondere Virusvarianten („Afrika-Virus“, „Briten-Virus“) auftreten.

Eine aktuelle Aufstellung dieser Gebiete kann beim Robert-Koch-Institut eingesehen werden. Stand 26. Januar 2021 sind zum Beispiel

  • Spanien
  • Portugal
  • Südafrika
  • das Vereinigte Königreich
  • USA
  • Israel
  • Mexiko

auf dieser Liste zu finden.

Was muss ich als Reisender aus einem Hochrisikogebiet vor Abreise beachten?

Reisende aus Hochrisikogebieten unterliegen folgenden bundesweiten Vorgaben:

  • digitale Einreiseanmeldung (https://www.einreiseanmeldung.de/) (Nachweis vor Beförderung dem Beförderer und bei Einreise vorzulegen)
  • Vorlage eines Nachweises einer Nichtinfektion eines zum Einreisezeitpunkt maximal 48 Stunden alten Abstrichs bereits vor der Beförderung beim Beförderer und bei der Einreise, § 3 Abs. 2 S. 2 Corona-Einreiseverordnung

Dazu können noch landesrechtliche Vorgaben kommen.

Ich habe keinen Test, die Airline befördert mich nicht, was für Rechte habe ich?

Die Beförderungsverweigerung dürfte zu Recht erfolgen, da die Verordnung nicht erst bei Einreise greift, sondern bereits vor Abreise dem Beförderer eine Pflicht zur Kontrolle auferlegt. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Ersatzbeförderung nach der Fluggastrechte-Verordnung dürfte nicht bestehen, da der Grund für die Beförderungsverweigerung in der Person des Reisenden liegt. Möglicherweise besteht aber nach § 313 BGB ein Anspruch auf kostenfreie Umbuchung auf einen späteren Flug. Dies dürfte insbesondere für solche Passagiere gelten, deren Flug erst kurz nach dem Inkrafttreten der Regeln oder einer Aufnahme in die Liste der Hochrisikogebiete erfolgte ist. Unter Vorbehalt gezahlte Umbuchungsgebühren können dann möglicherweise erstattet verlangt werden.

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