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Home » Fluggastrechte » EuGH: Weitreichende Verantwortung beteiligter Airlines an „zusammengewürfelten“ Flugbuchungen

EuGH Kiwi zusammengewuerfelte Flugbuchung
  • 07/10/2022

EuGH: Weitreichende Verantwortung beteiligter Airlines an „zusammengewürfelten“ Flugbuchungen

Der EuGH hat mit Urteil vom 6. Oktober 2022 (C-436/21) eine Entscheidung verkündet, die Passagierrechte weitreichend stärkt. Warum in vielen Berichten das Urteil in ein falsches Licht gerückt wird, erkläre ich hier.

Es geht nicht (nur) um Anschlussflüge

In den Medien wird weitgehend der Kern der Entscheidung mit einer Klärung der Haftung für Anschlussflüge beschrieben:

FAZ zur EuGH-Entscheidung

Das ist aber gar nicht der Kern der Neuigkeit. Anschlussflüge waren schon seit langer Zeit kein Problem, da in der Rechtsprechung stets nicht auf ein einzelnes Flugsegment, sondern auf die Einheit ggf. mehrerer Flugsegmente, die dann am Ende eine Reise darstellen, abgestellt wurde. So führt eine Störung auf einem Zubringerflug von Bremen nach Frankfurt mit der Lufthansa zu einer Entschädigung von 600,00 €, wenn der Anschlussflug nach New York ebenfalls mit der Lufthansa nicht erreicht wird. Entscheidend ist hier nicht nur die Störung auf dem kurzen Flug von Bremen nach Frankfurt. Auch hat der EuGH zum Schutz von Passagieren die Haftung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auch auf Anschlussflüge mit anderen Luftfahrtunternehmen ausgedehnt, wenn die Störung sich erst auf einem Folgeflug eines Drittunternehmens ereignete.

Neu: Schutz auch für zusammengewürfelte Flüge im Rahmen einer Buchung

Das Entscheidende an der Entscheidung des EuGH ist der Umstand, dass es sich bei dem Vorgang, der zur Entscheidung vorlag, nicht um eine übliche, aus mehreren Segmenten bestehende Flugbuchung handelte. Vielmehr wurden in diesem Fall diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst , das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, so der Wortlaut der Entscheidung des EuGH, der sich damit weitgehend den Vorschlägen des Generalanwalts im letzten Jahr angeschlossen hat.

Das passiert doch in der Praxis nie, oder?

Der Vorgang klingt exotisch? Exotisch ist ein gutes Stichwort. Unter anderem die Website kiwi.com verkauft genau solche zusammengewürfelten Verbindungen, die für Verbraucher, die hier nicht gut aufpassen, zum hohen Risiko werden. „Reise-Hack“ nennt Kiwi.com solche Buchungen, die aus eigenständigen Flugbuchungen zusammengebaut werden, für die eine einheitliche Bestätigung ausgegeben wird und die auch einheitlich abgerechnet wird

. Ich habe zum Beispiel gerade einen Fall eines Fluges von Düsseldorf nach Bangkok auf dem Tisch. Los ging es

  • mit Eurowings nach Prag, weiter
  • mit Jazeera Airways über Kuwait nach Kathmandu und von dort
  • mit Thai Smile nach Bangkok.

Der Flug nach Prag wurde annulliert. Sie können sich denken, wie groß die Lust Eurowings‘ ist, nun für die Gesamtreise einstehen zu müssen. Aber wir wissen ja: #klagenhilft

Hartes Brot für Billigflieger

Die Entscheidung des EuGH enthält keine Einschränkung, nach der das nur gilt, wenn Reisebüros mit den Luftfahrtunternehmen vertraglich verbunden sind. Damit dürften auch die Fälle des sogenannten Screenscrapings, durch die bei kiwi.com sehr gerne Billigflieger mit in die Verbindungen aufgenommen werden, in Bezug auf die gesamte Strecke unter die Verordnung fallen.

Fazit

Wenn auch ich die Reise-Hack-Buchungen auf Kiwi.com weiter für brandgefährlich halte, ist durch diese Entscheidung des EuGH konsequent auf das hohe Passagierschutzniveau Rücksicht genommen worden. Viele Passagiere wissen gar nicht, was für ein Unsinn im Hintergrund ihrer Flugbuchung geschehen ist und merken dies erst dann, wenn es zu spät ist und sie an einem Flughafen ihrer Reise stranden oder im Falle von Annullierungen erhebliche Schwierigkeiten haben, ihre Ansprüche durchzusetzen. Ob auch Ihr Fall unter diese neue EuGH-Rechtsprechung fällt, besprechen wir gerne in einer kostenlosen Erstberatung.

EuGH, Urt. v. 06.10.2022, C-436/21 hier im Volltext

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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