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Home » Fluggastrechte » AG Frankfurt: 1.199 € für Downgrade-Opfer der Lufthansa auf Sonderflügen von/nach Palma de Mallorca

AG Frankfurt Lufthansa 747 Sonderfluege Mallorca Downgrade
  • 10/10/2022

AG Frankfurt: 1.199 € für Downgrade-Opfer der Lufthansa auf Sonderflügen von/nach Palma de Mallorca

Mein Mandant hatte zusammen mit seiner Partnerin einen Platz in der First Class nach Palma de Mallorca gebucht, aber nicht erhalten. Das AG Frankfurt am Main hat nun einen Schadensersatz von 1.199 € für diese Abweichung für beide Passagiere zusammen zugesprochen.

Sonderflug mit Langstrecken-Jumbo auf der innereuropäischen Strecke

Im Sommer 2021 bot die Lufthansa ein besonderes Erlebnis an: Unter anderem mit der 747 wurde die sonst nur mit kleinem Gerät angeflogene Balearen-Insel Mallorca angeflogen. Vollmundig bewarb man auch die Möglichkeit, als Business-Class-Passagier einen Platz in der geräumigen First Class Kabine zu erhalten:

Genau das tat mein Mandant samt Sitzplatzwahl in der First Class Kabine im Rahmen des Vertragsschlusses, um dann einige Zeit später festzustellen, dass seine Plätze geändert wurden, er nun in der Business Class landete. Auch eine Reklamation bei Lufthansa führte zu keinem Ergebnis.

Zwischenzeitlich hatte Lufthansa sich offenbar dazu entschlossen, die beliebteren First Class Plätze gegen Bezahlung an Dritte zu „verkaufen“. Ich hatte dazu bereits berichtet.

Klage vor dem AG Frankfurt am Main

Nach einer vergeblichen Aufforderung durch mich, wurde ich mit der Klageerhebung beauftragt. Nachdem das Flugdatum verstrichen war, kam nur eine Beförderung auf einem anderen Flug oder ein Schadensersatz in Geld in Frage.

Im Verfahren, in dem ich mit dem krassen Unterschied der First Class und Business-Class-Kabine argumentierte, wurde es (einmal wieder) skurril:

Entscheidung des Gerichts: Keine Beförderung, aber Schadensersatz

Aufgrund des quasi einmaligen Charakters der Sonderflüge kommt das AG Frankfurt am Main zu dem Ergebnis, dass nicht eine Beförderung auf einem First-Class-Sitz auf einem künftigen Flug verlangt werden kann, es bestätigt aber meine Auffassung, dass der Aufpreis, der üblicherweise für ein Upgrade zu zahlen ist, zumindest in Höhe von 50% heranzuziehen ist. Bei 1.199,00 € üblichen Upgradekosten von der Business- in die First Class pro Person, bleiben also für beide Passagier hier 1.199,00 € Schadensersatz für beide Passagiere zusammen übrig.

Fazit

Leider ließ sich das rechtswidrige Verhalten der Lufthansa durch die kurze Vorlauffrist nicht mehr wirksam aus der Welt schaffen, das Ergebnis des Schadensersatzes ist aber zumindest ein Ansatz, um die Verärgerung meines Mandanten als Luftfahrtenthusiast ein Stück weit zu kompensieren. Damit ist aber auch klar aufgezeigt, dass diese Masche, Kunden für ein hochwertiges Produkt anzulocken, um sie dann später mit einem minderwertigen Angebot abzuspeisen, schlicht rechtswidrig ist.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.10.2022, 30 C 2125/21 (45) (nicht rechtskräftig)

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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