Mandatsbedingungen

Die Bearbeitung von Aufträgen, die Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse erteilt wurden, erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeine Mandatsbedingungen:

1. Gebührenhinweis
Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren sondern nach dem Gegenstandswert. Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der Mandant ist vor Übernahme des Auftrages hierauf hingewiesen worden.

2. Vertragsschluss
Durch das unaufgeforderte Übersenden von Unterlagen (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Post) oder das Hinterlassen einer Nachricht auf einem Anrufbeantworter kommt kein Mandatsverhältnis zustande.

Hat Dr. Matthias Böse nach Kontaktaufnahme durch den Mandanten per E-Mail, Telefax oder mündlich ein Angebot unterbreitet, ist dieses sieben Tage gültig. Ein kostenpflichtiges Mandatsverhältnis kommt dann zustande, wenn der Mandant das von Dr. Matthias Böse unterbreitete Angebot annimmt, was formlos erfolgen kann.

3. Gegenstand der Rechtsberatung
Die Rechtsberatung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenstand des Mandatsvertrages ist nicht die steuerliche Beratung. Steuerliche Fragen und Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) auf eigen Verantwortung prüfen zu lassen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich der Rechtsanwalt, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

4. Pflichten des Rechtsanwalts
Die Pflichten des Rechtsanwalts gestalten sich wie folgt:

a. Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.

b. Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.

Der Rechtsanwalt hat Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

c. Verwahrung von Geldern
Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, werden vorbehaltlich unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet.

d. Personenbezogene Daten
Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

5. Pflichten des Mandanten
Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:

a. Umfassende Information
Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

b. Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung
Der Mandant wird den Rechtsanwalt unverzüglich unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.

c. Sorgfältige Prüfung von Schreiben des Rechtsanwalts
Der Mandant wird die ihm von dem Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

d. Rechtsschutzversicherung
Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind.

Der Mandant ist dahingehend unterrichtet worden, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz eine separate Angelegenheit im Sinn des § 17 RVG darstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.

Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass E-Mails auch dann in den Spam-Ordner verschoben werden können, wenn sie von seriösen Absendern stammen. Er wird daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge prüfen und die Einstellungen seines E-Mail-Programms anpassen

7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts hiermit an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts zuvor abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

9. Hinweise nach VSBG und ODR-Verordnung
Der Mandant wurde nach § 36 VSBG darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Bei Dienstleistungsverträgen, die online zustande kommen, besteht die Möglichkeit der Streitschlichtung auf der Online-Steitbeilegungsplatform (OS Platform) der EU: https://www.ec.europa.eu/consumers/odr

10. Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten.