Wirklich dreist war das, was sich die Lufthansa hier wieder einmal geleistet hat und was nun zu einem Urteil vor dem AG Frankfurt am Main gegen die Lufthansa führte.
Meine Mandanten sind betagt, zugleich durchaus betucht: Sie Kehrten von einer Kreuzfahrt auf einem luxuriösen Kreuzfahrtschiff zurück und wollten von Tokio mit der Lufthansa in der First Class nach Hause fliegen. Solche Flüge verkauft Lufthansa regelmäßig für zwei Personen für rund 28.000,00 €.
Der gebuchte Flug wurde annulliert, ein Ersatz wurde erst zwei Tage später angeboten und damit begann der Ärger. Der Slogan der Lufthansa:
passt hier wirklich ganz gut, denn dieses „besondere Reiseeerlebnis“, hätten sich viele andere Airlines nicht einmal mit Passagieren, die „nur“ in der Business Class reisen, erlaubt. Statt, wie es die EU-Fluggastrechteverordnung vorsieht, für Unterkunft, Transfer und Verpflegung zu sorgen (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung), kümmerte sich Lufthansa nicht.
Eigene Bemühungen: Auslagen von rund 2.440,00 €
Meine Mandanten waren also in der Fremde mit nur mäßigen Sprachkenntnissen auf sich alleine gestellt, beschafften sich ein Zimmer in der ihnen bekannten Hyatt-Hotelgruppe (hier im Grand Hyatt Tokio), verpflegten sich auf Empfehlung des Hotels und reisten mit einem vom Hotel gestellten Shuttleservice zum neuen Abflug. Die Kosten: Tokio-typisch happig:
Klageerwiderung: Alles viel zu teuer
Was sich die Anwälte der Lufthansa dann gegenüber zwei betagten First Class Passagieren leistete, hat meine Mandanten sehr verblüfft. Das Hotel sei einer zu hohen Kategorie zugehörig, man hätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (mit viel Gepäck und Umstieg) zum Flughafen reisen können
Unsere Recherchen
Wir haben dann selbst zum Preisgefüge recherchiert und insbesondere auch dargelegt, dass ein Grand Hyatt Hotel gar nicht so abgehoben ist: In dieser Hotelmarke bringt Lufthansa ihre eigenen Mitarbeiter unter. Was also für Mitarbeiter gerade richtig ist, soll für First Class Passagiere nicht angemessen sein? Diese Denkweise in dem Konzern kommt Kunden sicher bekannt vor, ist rechtlich aber vollkommener Unsinn. Diese Ideen haben bei x.com aus meiner Sicht vollkommen berechtigt für einigen Spott gesorgt.
Entscheidung des Gerichts: Vollumfänglicher Erstattungsanspruch
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. war davon überzeugt, dass die Aufwendungen der Höhe nach nicht zu beanstanden waren.
Zunächst weist das Gericht – aus meiner Sicht kritikwürdig – darauf hin, dass bei den Betreuungsleistungen die gebuchte Reiseklasse nicht von Bedeutung sein soll:
„Zwar führt die Beklagte im Ansatz zutreffend aus, dass Art. 9 Abs. 1 der FluggastrechteVO hinsichtlich der anzubietenden Mahlzeiten und Erfrischungen lediglich ein angemessenes Verhältnis zur Wartezeit und auch hinsichtlich der übrigen Unterstützungsleistungen nicht die Buchungsklasse als Maßstab vorgibt. Der Umstand, dass die Kläger die höchste Beförderungsklasse der Beklagten (First Class) gebucht hatten, hat somit nicht zur Folge, dass allein deshalb zu ihren Gunsten höhere ersatzfähige Aufwendungen anzuerkennen wären als gegenüber Fluggästen aus einer niedrigeren Buchungsklasse.“
Danach begründet das Gericht, warum nach unserem umfassenden Vortrag und dem eher dünnen Bestreiten auf Airlineseite die Kosten in voller Höhe erstattungsfähig sind:
„Nach diesen Maßstäben fällt zugunsten der Kläger ins Gewicht, dass diese unstreitig im betagten Alter sind und mit großem Gepäck reisten, was die Beklagte bei der Auswahl der von ihr anzubietenden Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen hatte. Verweise auf öffentliche Verkehrsmittel und auf nicht zentral gelegene Hotels oder Restaurants verfangen daher von vornherein nicht. Darüber hinaus blieb unstreitig, dass die Kläger eine Hotelkette wählten, in welcher die Beklagte auch ihren eigenen Mitarbeiter unterbringt, und dass es sich dabei nicht um ein Spitzenhotel handelte. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass sich aus den klägerseitig vorgelegten Belegen auch inhaltlich keinerlei Inanspruchnahme besonderer Luxus- oder zweckfremder Leistungen ergibt (die berechneten Schreibgeräte wurden bereits klägerseitig in Abzug gebracht), und dass die Beklagte die von ihr behaupteten niedrigeren Marktpreise lediglich pauschal behauptet, ohne konkrete Vergleichsangebote oder sonstige tragfähige Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die der konkreten Marktsituation zum damaligen Zeitpunkt Rechnung tragen. Die klägerseitig vorgelegten Belege indizieren demgegenüber die Orts- und Marktüblichkeit der getätigten Aufwendungen im damaligen Leistungszeitraum, wobei auch die nicht von den Klägern, sondern von der Beklagten zu verantwortende Kurzfristigkeit und Dringlichkeit des Bedarfs zu berücksichtigen war. In der Gesamtschau stellen die klägerseitigen Belege sowie der unstreitige Teil des Parteivorbringens eine hinreichende Tatsachengrundlage dar, um die Berechtigung des Klagebegehrens auch der Höhe nach für zwei Reisende und zwei Tage mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen.“
Fazit
Kommt es zur Annullierung oder relevanten Verspätung, müssen Airlines Verpflegung und erforderlichenfalls Unterkunft und Transfer stellen. Tun sie dies nicht, ist das kein Anlass für überschwänglichen Luxus des Passagiers. Angemessene Aufwendungen sind aber – auch seien sie noch so hoch – zu ersetzen. Passagiere tun in dieser Situation gut daran, zu dokumentieren, dass sie verschiedene Leistungen für z.B. Hotel und Verpflegung verglichen haben. Airlines können sich aber auch einfach von Anfang an rechtmäßig verhalten und Betreuungsleistungen von sich aus anbieten. Ich vermute, dass Airlines schlicht darauf hoffen, dass Fluggäste ihre Rechte nicht kennen, um so Geld sparen zu können.
Haben auch Sie Probleme mit dem Ausfall eines Fluges, stehe ich gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.
AG Frankfurt a.M. Urt. v. 03.02.2026, 31078 C 258/25 hier im Volltext