In den letzten Jahren lief es nicht so richtig rund bei Aldiana. Die Höhepunkte des Urlaubsärgers sind die Verzögerungen beim Aldiana Club Naga Bay in Ägypten, die Schließung des Clubs auf Sansibar und besonders die katastrophale Kurzfristschließung des Aldiana Club Side Beach. Mitten in der Hauptsaison führte ein Rechtsstreit dazu, dass Aldiana den Club kurzfristig schließen musste und die Reisepläne tausender Reisenden vereitelt wurden. Das Landgericht hat nun meinen Mandanten ausführlich begründet eine Entschädigung zugesprochen, das Urteil wurde mit der Berufung angegriffen.
Schließung des Clubs – Alternativangebote
Der Club musste kurzfristig aufgrund einer Streitigkeit mit anderen Vertragspartnern schließen. Sowohl den vor Ort betroffenen Gästen als auch noch gebuchten Gästen, die erst auf ihren Urlaub warteten, bot Aldiana Alternativen an, was grundsätzlich auch löblich ist. Diese Alternativangebote erfolgen aber nicht aus reiner Gutmütigkeit: Dadurch, dass man Reisenden Alternativen anbietet, möchte man später seinen „Hals aus der Schlinge“ ziehen, wenn es um Ansprüche der Reisenden nach einer vereitelten Reise geht. Von „Urlaub unter Freunden“, so die Erfahrung einiger Mandanten, ist dann nur noch wenig zu spüren. Der sinnvollste Weg ist es also, dieses Angebot auszuschlagen. Konkret waren die Angebote im vorliegenden Fall, in dem die Reise rund einen Monat vor Abreise abgesagt wurde, auch wenig attraktiv. Entweder es sollte in Aldiana Clubs in ganz andere Länder gehen, oder es sollte die Unterbringung in einem Ferienressort in der Türkei erfolgen. Das war für meine Mandanten keine Option. Sie entschieden sich für die Reisepreiserstattung und verlangten zusätzlich 85% des Reisepreises als Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden gem. § 651n Abs. 2 BGB.
LG Frankfurt: Reisevereitelung liegt vor
Zentrale Frage war, ob eine Reisevereitelung vorlag, weil Aldiana ja Alternativangebote in Club anderer Länder und in Ressorts am Zielort anbot. Das bejaht das Landgericht mit zutreffender Begründung.
Anderes Ferienressort ist kein Aldiana Club
Der Anwalt Aldianas trug im Verfahren nahezu vor, er könne keinen Unterschied zwischen Aldiana Clubs und Ferienressorts ähnlichen Zuschnitts erkennen. Diese Aussage hätte ich zu gerne im Protokoll vermerkt gesehen. Wie man sich hier so, um einen Einzelfall zu gewinnen, gegen die Marketing-Bemühungen des eigenen Auftraggebers stellen kann, um „Urlaub unter Freunden“ als etwas Besonderes herauszustellen, ist schon sehr merkwürdig. Das Landgericht hat sich davon aber nicht verwirren lassen und klar erkannt, woraus Aldiana Urlaubern ankommt, wenn sie – für teils durchaus happige Aufpreise – gerade Aldiana buchen:
„Eine Vereitelung der Reise gem. § 651 n Abs. 2 BGB ist anzunehmen, wenn der Reisende die Reise entweder gar nicht erst antreten kann oder sie gleich zu Beginn wieder abgebrochen werden muss. Eine Vereitelung ist etwa zu bejahen, wenn der Reiseveranstalter die Stornierung des Reisevertrages erklärt oder mitteilt, dass die Reise so wie gebucht nicht möglich sei (BeckOGK, BGB, § 651 n, Rn. 44). Sofern der Reisende die Reise auf Grund der Unterbringung in einer vertraglich nicht vereinbarten und nicht genehmigungsfähigen Ersatzunterkunft nicht antritt oder abbricht, ist ebenfalls eine Vereitelung gegeben (vgl. BGH, NJW 2005, 1047; BeckOK, BGB, § 651 n, Rn. 17).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt eine Vereitelung der Reise vor, da die von der Beklagten angebotenen Ersatzunterkünfte der gebuchten Unterkunft nicht gleichwertig und damit nicht genehmigungsfähig waren. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die angebotenen Ersatzunterkünfte in der Türkei schon deshalb nicht genehmigungsfähig waren, weil sie den Klägern hinsichtlich der Entfernung zum konkret gebuchten Urlaubsort nicht zumutbar waren. Bei diesen Unterkünften handelte es sich jedenfalls (unstreitig) nicht um Clubanlagen, sondern um gewöhnliche Hotels, weshalb eine Gleichwertigkeit ausscheidet. Bei der Frage, ob eine angebotene Ersatzunterkunft der ursprünglich gebuchten Unterkunft gleichwertig ist, ist nämlich nicht lediglich auf die Lage, die Ausstattung und die Kategorie der Ersatzunterkunft abzustellen, sondern es ist auch der Reisezweck bzw. der Charakter der gebuchten Urlaubsreise zu berücksichtigen. Ein Aufenthalt in einer Clubanlage ist danach nicht mit einem gewöhnlichen Hotelaufenthalt am Urlaubsort zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich bei einem Cluburlaub um eine spezielle Form der Urlaubsreise (vgl. auch Führich, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, Anhang zu § 21, Rn. 192, der von „Spezialreisen“ spricht), bei der die Unterhaltung und Aktivität der Gäste gegenüber einem Hotelurlaub deutlich im Vordergrund steht. So ist ein Aufenthalt in einer Clubanlage dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche und vielfältige Sport-, Animations-, Unterhaltungs- und Ausflugsprogramme meist während des ganzen Tages angeboten werden, während ein solch umfassendes Angebot und eine solche „Rundumbetreuung“ der Gäste bei gewöhnlichen Hotelaufenthalten nicht gegeben ist. Zudem besteht in Clubanlagen oftmals eine engere Bindung zwischen den Gästen und Trainern bzw. Animateuren sowie den Gästen untereinander als dies bei einem Aufenthalt in einem Hotel der Fall ist („Clubatmosphäre“). In den Aldiana-Clubanlagen der Beklagten wird dieses „Zusammengehörigkeitsgefühl“ unter den Gästen auch dadurch gefördert, dass dort zumeist deutschsprachige Gäste ihren Urlaub verbringen. Die Beklagte betont denn auch diese besondere Clubatmosphäre durch die Verwendung des Werbeslogans „Urlaub unter Freunden“. Ferner zeigt sich die fehlende Gleichwertigkeit zwischen einem Club- und einem Hotelurlaub und der unterschiedliche Urlaubscharakter auch daran, dass der Reisepreis bei Cluburlauben im Vergleich zu Hotelurlauben gleicher Kategorie regelmäßig höher ist. Den von der Beklagten angebotenen Ersatzunterkünften in der Türkei, die allesamt keine Clubanlagen waren, fehlte dementsprechend ein wesentliches Merkmal der gebuchten Pauschalreise und diese konnten von den Klägern berechtigterweise abgelehnt werden.“
„Mailand oder Madrid, Hauptsache Italien!“
Auch der Umstand, dass Aldiana Clubs in anderen Ländern und Regionen anbot, ändert nichts an der Reisevereitelung:
„Aber auch das Angebot an die Kläger, ihren Urlaub in einer Aldiana-Clubanlage an einem anderen Urlaubsort zu verbringen, war kein gleichwertiges Ersatzangebot. Unabhängig davon, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – in diesen Anlagen eine vergleichbare Zimmerkategorie überhaupt zur Verfügung stand, weicht das Angebot einer Ersatzunterkunft in einem anderen Urlaubsland in einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung so erheblich von der gebuchten Reise ab, dass es nicht genehmigungsfähig ist. Eine Urlaubsreise wird nämlich – auch bei Cluburlauben – maßgeblich von dem Bestimmungsort der Reise geprägt (vgl. auch BGH, NJW 2005, 1047).“
Kurz: Wer Türkei bucht, muss Türkei bekommen.
Andere Urlaubsreise lässt Anspruch nicht entfallen
Auch ritt Aldiana auf dem Umstand herum, dass meine Mandanten selbst eine Ersatzreise buchten und nicht zu Hause die Tapete anstarrten. Dieser Punkt ist in Rechtsprechung und Literatur seit langer Zeit ausgelutscht, weswegen das Landgericht auch souverän feststellt:
„Dem Anspruch der Kläger auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht auch nicht entgegen, dass sie in der geplanten Reisezeit anderweitig verreist sind. Mit der Vereitelung der Reise steht nämlich zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest, so dass es unerheblich ist, wie der Kunde die für die Reise vorgesehene Zeitspanne verbracht hat. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt also auch dann in Betracht, wenn er eine nicht von dem Anspruchsgegner veranstaltete andere Reise unternimmt (BGH, NJW 2005, 1047; BeckOK, BGB, § 651 n, Rn. 19 f.).“
50% des Reisepreises als Entschädigung angemessen
Das Gericht hält eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises für angemessen, weil die Urlaubszeit anderweitig genutzt werden konnte und somit – auf anderem Wege – es noch zur Erholung kam. Für Reisende, die sogar bereits vor Ort waren oder deren Reise kurzfristiger abgesagt wurde, dürfte ein höherer Prozentsatz anzusetzen sein.
Fazit
Wer mit Aldiana im Sommer 2025 aufgrund der Schließung des Clubs in Side auf die Nase gefallen ist, sollte Ansprüche konsequent durchsetzen. Auch ist die zweijährige Verjährungsfrist aus § 651j BGB ab dem geplanten Reiseende zu beachten. Mit einer Entscheidung des LG Frankfurt am Main, am Sitz der Beklagten (und dem Berufungsgericht für Verfahren des AG Bad Homburg), dürfte trotz der eingelegten Berufung ein wesentlicher Teil des Weges auch für andere Betroffene geebnet sein. Sollten auch Sie betroffen sein, nutzen Sie gerne die kostenlose Erstberatung.
LG Frankfurt a. M. Urt. v. 17.03.2026, 2-24 O 123/25 hier im Volltext