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Home » Allgemeines » Aldiana Club Naga Bay öffnet später: Ihre Rechte als Reisender

Aldiana Naga Bay Verspaetung Maengel Rechte
  • 25/12/2024

Aldiana Club Naga Bay öffnet später: Ihre Rechte als Reisender

In den letzten Tag häufen sich Berichte betroffener Kunden von Aldiana: Das Unternehmen hat es einmal wieder geschafft, im großen Stil (äußerst hochpreisige) Reisen zu verkaufen, um dann das Hotel nicht rechtzeitig zu eröffnen. Rechte von Reisenden sind je nach Umfang der Einschränkungen umfassend.

Update: So langsam kommt die Einsicht bei Aldiana, der Club soll offenbar erst in Monaten öffnen.

Situation vor Ort: Teilweise Baustelle, Nutzung des Nachbarhotels, fehlende Einrichtungen

Wie man bereits im Dezember Berichten auf Facebook entnehmen konnte, teilt man sich das Gelände offenbar mit einem Nachbarhotel und brachte Gäste dort und in anderen Hotels unter:

Im Netz kursieren Fotos einer sehr rustikalen Baustelle, zudem sollen im häufig als Alternative angebotenen SENTIDO-Hotel einige Einrichtungen fehlen, darunter Sauna, SPA, Tennisplätze, Rutschenpark, Beach Club, Night Club, auch ist nur ein beheizter Pool vorhanden. Teils soll es in SENTIDO-Zimmern Schwierigkeiten mit dem Warmwasser geben. Das Unternehmen bitte Shuttletransfers z.B. zu einem externen Wasserpark und einem SPA an.

Recht zur Kündigung

Diese Änderungen dürften, sollte das so zutreffen, dürften mit guten Aussichten zu einem Kündigungsrecht gem. § 651l BGB führen, sodass der Reisepreis zu erstatten ist. Dieses Recht bietet Aldiana Reisenden offenbar auch freiwillig (teils auf Nachfrage) an.

Entgangene Urlaubsfreuden

Neben der Erstattung des Reisepreises ist vor allem der Ersatz entgangener Urlaubsfreuden gem. § 651n Abs. 2 BGB relevant. Dabei gilt: Je kürzer der Abstand zwischen Kündigung und Reiseantritt ist, desto höher sind die Beeinträchtigungen. Zusätzlich zur Erstattung des Reisepreises sind 50-80% des Reisespreises als Entschädigung geschuldet.

Minderung bei Antritt der Reise

Wer gleichwohl die Reise antritt und vor Ort mit Problemen konfrontiert ist, sollte diese Probleme dem Reiseveranstalter unverzüglich noch während der Reise anzeigen, dies am besten per Mail. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist dann das Recht auf Minderung des Reisepreises gegeben. Aufgrund der schwierigen Umstände vor Ort kann im Einzelfall auch ein Minderungsrecht ohne Mangelanzeige bestehen, diese ist aber in jedem Fall zu empfehlen. Eine Reisepreisminderung je nach Einschränkungen vor Ort bis zu 50-70% kann denkbar sein.

Fazit

Was Aldiana erneut mit seinen Kunden versucht, ist mehr als nur dreist. Gerade die – vor allem in social media – stark kritisierte (nicht)Informationspolitik, bei der bis kurz vor Urlaubsantritt die Situation vor Ort verschwiegen wird, um darauf zu hoffen, dass Reisende dann schon keinen Rückzieher machen werden, passt ganz und gar nicht zum Premium-Image des Veranstalters. Da sich dieses Problem nicht zum ersten Mal zeigt, sollte das Unternehmen vielleicht ein wenig mehr Puffer einplanen, um gut zahlende Reisende nicht zu verärgern. Sollten Sie ebenfalls von diesen Problemen betroffen sein, stehe ich gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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