Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. EuGH Urt. v. 21.12.2021, C‑188/20 und zur ersten Frage in der Rechtssache C‑146/20 Rn. 69 ff.) wurden Verbraucherrechte erweitert für die Fälle in denen ein Flug mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Das gilt auch, wenn der Flug annulliert und ein früherer Ersatzflug angeboten wird.
Luftfahrtunternehmen, in letzter Zeit insbesondere die Lufthansa, nehmen diese Rechtsprechung jedoch nur möglicherweise zur Hälfte ernst. Sie kürzen nämlich die geschuldete Entschädigung um 50%.
EuGH: Vorverlegung um mehr als eine Stunde trifft Verbraucher wie eine Annullierung
Wurde Ihr Flug gar nicht annulliert? Hat sich lediglich die Flugzeit geändert? Dann stellte sich bis zu einer Entscheidung des EuGH aus 2021 die Frage, ob Ihnen hierfür eine Entschädigung zusteht. Nach dem Wortlaut von Art. 5 der Verordnung 261/2004/EG (EU-Fluggastrechteverordnung), der eine Annullierung voraussetzt, wäre das nicht der Fall gewesen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch im Jahr 2021 die Möglichkeit zur Klärung bekommen, eine Vorverlegung um mehr als eine Stunde einer Annullierung gleichgestellt (s. EuGH Urt. v. 21.12.2021, C‑188/20 und zur ersten Frage in der Rechtssache C‑146/20 Rn. 69 ff.).
Kürzungsmöglichkeit gem. Art. 7 Abs. 2 der VO 261/2004/EG?
Luftfahrtunternehmen versuchen, wenn sie dann überhaupt die Ausgleichsleistung dem Grunde nach für geschuldet halten, den Anspruch zu drücken. Dafür verweisen sie auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 261/2004/EG, der eine Kürzungsmöglichkeit vorsieht.
Kuerzungmail der Lufthansa
Darin heißt es:
„Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.“
Dem Wortlaut nach könnte das stimmen: Reisen Sie zum Beispiel 90 Minuten früher an Ihr Ziel? Hat man Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten, bei der Sie Ihr Ziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht haben. Der EuGH hat sich in der Entscheidung aber auch konkret damit befasst:
“ Wie im Rahmen der vierten Frage in der Rechtssache C‑188/20 und der ersten Frage in der Rechtssache C‑146/20 ausgeführt, führt die erhebliche Vorverlegung eines Fluges aber zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten, die einen Ausgleichsanspruch rechtfertigen. Wäre in einer solchen Situation allein deshalb, weil der Fluggast ohne Verspätung am Endziel ankommt und sich somit innerhalb der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Grenzen befindet, stets eine Kürzung der Ausgleichszahlung zulässig, liefe dies dem mit der Verordnung verfolgten Ziel zuwider, die Rechte von Fluggästen zu stärken, die schwerwiegende Unannehmlichkeiten erleiden.
Nach alledem ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C‑188/20 und die einzige Frage in der Rechtssache C‑270/20 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass er nicht für einen Fall gilt, in dem die Ankunftszeit eines vorverlegten Fluges innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen liegt.„
(s. EuGH Urt. v. 21.12.2021, C‑188/20 und zur ersten Frage in der Rechtssache C‑146/20 Rn. 69 ff.)
Also: Keine Kürzung bei Vorverlegung.
Ein Stück weit diskutiert wird die Frage, ob das auch dann gilt, wenn der Flug nicht vorverlegt wird, sondern ein Flug annulliert und ein früher abfliegender Ersatzflug angeboten wird. Hier ist aber klar, dass die Auswirkungen für Fluggäste gleich sind, sodass es auch hier aus meiner Sicht nicht zur Kürzung kommen darf (s. LG Landshut, Hinweisbeschl. v. 26.03.2025, 11 S 110/25)
Fazit
Bbei Luftfahrtunternehmen steht jeden Morgen jemand auf, um Kunden hinters Licht zu führen. So erfolgt es auch im Falle der 50% Kürzung bei der Vorverlegung eines Fluges/einer Annullierung in einem früheren Ersatzflug. Fluggäste sollten auf keinen Fall das gekürzte Angebot annehmen, vielmehr die Rechtslage prüfen lassen. Ich biete dazu zum Beispiel eine kostenlose Erstberatung an.