Der Anspruch auf Erstattung des Tickets entsteht stets dann, wenn ein Flug annulliert oder eine Flugzeit relevant geändert wird, Art. 8 Abs. 1 lit. a) der VO 261/2004/EG.
Dazu kommen derzeit aus Anlass des Iran-Konfliktes auch Regelungen, die einige Luftfahrtunternehmen ihren Fluggästen einräumen, schon vor der Annullierung eines Fluges die Erstattung zu erhalten.
Erstattung nicht „über“ Vermittler verlangen
Wichtig ist: Schuldner dieses Anspruchs ist der Vertragspartner des Beförderungsvertrages, als in der Regel das Luftfahrtunternehmen. Nicht Schuldner ist damit ein etwaiger Vermittler, wie z.B. Booking.com oder ein stationäres Reisebüro. Dies zu wissen, hat besondere Gründe: Vermittler ziehen oft bei Erstattungen Bearbeitungsgebühren ab oder erstatten nicht in Geld, sondern (teilweise) nur in Guthaben, wie z.B. bei American Express Reiseguthaben. In einem solchen Fall ist es besonders wichtig, den Erstattungsanspruch so geltend zu machen, dass keine Erstattung „über“ den Vermittler, sondern direkt an die buchende Person erfolgt.
Noch sicherer: Abtretung an Dritte
Noch sicherer ist es, den Erstattungsanspruch an einen Dritten, z.B. ein Familienmitglied, abzutreten, das dann die Erstattung verlangt. Weil das etwas komplizierter ist, stelle ich dazu eine Vorlage zum Download zur Verfügung. Diese füllen die buchende Person (Zedent), aber auch der Abtretungsempfänger (Zessionar) aus und senden (beide) dieses Dokumente per Mail an das Luftfahrtunternehmen. Wird in der gesetzten Frist nicht erstattet, kann ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt werden.
Hilfreiche Adressen (ohne Gewähr für Aktualität):
- Etihad feedback@etihad.ae und zugleich an dataprivacy@etihad.ae
- Qatar Airways tell-us@qatarairways.com.qa
- Emirates ekgermany@emirates.com
- Gulf Air dpo@gulfair.com
Und wenn die Airline doch „falsch“ erstattet?
Zahlt die Airline weisungswidrig an Vermittler oder an den Buchenden nach Abtretung, hat das in der Regel keine Erfüllungswirkung. Das bedeutet, dass dann noch einmal gezahlt werden muss (und die Airline sich die falsche erste Zahlung zurückholen darf), § 407 Abs. 1 BGB. Dafür ist es wichtig, dass die buchende Person, aber auch der Abtretungsempfänger das Schreiben an die Airline senden.
Erstattungshöhe: Auch „Zusatzkosten“ bei Annullierung zu erstatten
Sollte es zur Annullierung oder Flugzeitenänderung kommen, sind die vollen Flugscheinkosten zu erstatten. Dazu gehören auch gezahlte Beträge für frühere Umbuchungen, Sitzplatzreservierungen, Zusatzgepäck und sogar aufgeschlagene Verkaufsprovisionen von Vermittlern (s. EuGH Urt. v. 15.01.2026, C‑45/24). Abzüge gibt es also an dieser Stelle nicht.
Fazit
Durch ein durchdachtes Vorgehen bei Erstattungen, können unnötige Abzüge und auch eher nutzloses Reiseguthaben vermieden werden. Sollte es bei Ihrer Erstattung Probleme geben, stehe ich gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.