Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
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OLG Frankfurt: Rechtswidrige AGB von Drillisch zu Vertragsverlängerungen

Das OLG Frankfurt a. M. hält eine von Drillisch gegenüber Mobilfunkkunden verwendete Klausel zur Vertragsverlängerung für rechtswidrig.

Manchmal fragt man sich: Was haben sich Unternehmen bei soetwas gedacht? Wenn dann aber auch noch ein Kollege aus einer renommierten Großkanzlei anfängt, das auch noch zu verteidigen, dann wird es richtig unterhaltsam. So liegt ein aktueller Fall, den ich für die Verbraucherzentrale Bayern gegen den Telekommunikationsdienstleister Drillisch erfolgreich vor dem OLG Frankfurt betreut habe.

Merkwürdige Verlängerungsklausel

Gegenstand des Streits waren Regelungen zur Vertragsverlängerung nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. § 309 Nr. 9 b) BGB macht klare Vorgaben und sieht vor, dass ein Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit sich nur monatlich verlängern darf und auch monatlich kündbar sein muss. Diese Regelung ist vielen Unternehmen ein Dorn im Auge, denn vergessliche Verbraucher sollen gefälligst möglich lang „gefangen“ bleiben. Das ist insbesondere nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirtschaftlich spannend, da dann branchenübliche Endgerätesubventionen schon „abbezahlt“ sind.
Drillisch verwendete sehr merkwürdige Regeln:

Aus Verbrauchersicht ist das entweder rechtswidrig, zumindest aber unklar weil widersprüchlich. Denn wie lange ist der Verbraucher denn nun gebunden?

OLG Frankfurt: Klausel ist rechtswidrig


So sah es auch das OLG Frankfurt, das Drillisch zur Unterlassung verurteilte:

„Nach der Klausel verlängert sich der Vertrag um 12 Monate, wenn er nicht rechtzeitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde. Gleichzeitig heißt es in den AGB unter B.1.4, dass Verträge mit einer Mindestvertragslaufzeit zum Ende der Min-destvertragslaufzeit oder jederzeit danach mit einer Frist von einem (1) Monat kündbar sind. Die hier streitige Klausel bezieht sich auf Verträge mit einer anfänglichen Min-destlaufzeit von 24 Monaten. Nach den AGB sind nach der Mindestlaufzeit verlängerte Verträge jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar. Dem steht aber die Klausel entgegen, wonach sich der Vertrag um zwölf Monate verlängert. Nach der Klausel ist die Verlängerung um zwölf Monate indessen bindend. Diese Be-stimmung ist aber geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher von seinem Kündi-gungsrecht nach B.1.4 der AGB abzuhalten.“

Die zugelassene Revision hat Drillisch Stand heute nicht eingelegt.

OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 18.12.2025, 1 UKl 1/25 hier im Volltext

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