Update vom 27. November 2025: Hinweis des LG Baden-Baden pro Verbraucher
In den letzten drei Jahren haben sehr viele Verbraucher versucht, nach einem Widerruf ihres online geschlossenen Kaufvertrages den Kaufpreis erstattet zu erhalten. In bisher zwei Entscheidungen des 8. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten von Verbrauchern, deren Verfahren ich zuvor begleitet habe, hat die diversen Fehler in der Belehrung über das Widerrufsrecht nicht als ausreichend erachtet. Das Vorgehen auf Basis des Widerrufs ist daher weitgehend aussichtslos, wenn auch ich davon hörte, dass einige Instanzgericht über die Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV nachdenken, auch wurde eine Verfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Entwicklungen noch zu einer Änderung führen, halte ich aber für eher gering.
Seit Frühjahr 2025 habe ich durch Hinweise von Mandanten und den Kollegen von Protectra einen neuen Ansatz geprüft: Zumindest im Zeitraum von ca. Februar 2022 bis Juni 2023 liegen mir Berichte von Verbrauchern vor, wonach der Bestellprozess auf der Tesla-Website einen Fehler aufgewiesen haben könnte. Das Thema ist leider nicht so eindimensional, wie man auf den ersten Blick denken könnte, ich habe mich aber bemüht, es hier einmal nachvollziehbar auch für Nicht-Juristen auszubreiten.
Während Tesla nach mir vorliegenden Berichten vermutlich in dem o.g. Zeitraum lediglich mit der Beschriftung „Bestellen“ arbeitete, sind die gesetzlichen Vorgaben strenger. In § 312j Abs. 3 BGB heißt es:
„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Es wird überwiegend in der Literatur und in (bisher wenigen) Gerichtsentscheidungen vertreten, dass die Formulierung „Bestellen“ nicht ausreichend sein soll, da sie eben nicht die Zahlungspflicht miterwähnt. Diese Auffassung vertreten auch ganz konkret diverse Gerichte in Verfahren, die ich zu diesem Thema gegen Tesla betreut habe, so unter anderem das Kammergericht Berlin:
„Die unionsrechtskonforme Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB führt zu der Feststellung, dass der Vertrag zwar durch die Betätigung der mit dem Wort „Bestellen“ beschrifteten Schaltfläche noch nicht zustande gekommen war,[…]“
(s. KG Berlin, Beschl. v. 20.10.2025, 24 U 34/25)
Für die zutreffende Beschriftung trägt Tesla übrigens die Darlegungs- und Beweislast, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.
Rechtsfolge des möglichen Verstoßes?
Problematisch wird es bei der Rechtsfolge eines solchen Verstoßes. Das Gesetz ist klar: § 312j Abs. 4 BGB regelt, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Wie bei einem Vertrag z.B. mit Minderjährigen käme es dann zur Rückabwicklung Auto zurück – Geld zurück.
Gerichte tun sich gegen Tesla, wie auch schon beim Widerruf, mit dieser Rechtsfolge aber schwer und versuchen Wege zu finden, wie sie dafür sorgen kann, dass der böse Verbraucher bloß nicht kostenlos sein Auto gefahren ist, wo kämen wir denn da hin? Diese Erfahrung haben einige meiner Mandanten in den seit Frühjahr 2025 geführten Verfahren gemacht.
Für vertretbar hielt ich noch die Auffassung der Gerichte, dass ein schwebend unwirksamer Vertrag nachträglich durch eine Bestätigung des Verbrauchers wirksam werden kann. Ein Verbraucher, der einen Vertrag wünscht, muss vor diesem nicht geschützt werden. Gerichte argumentieren in einigen von mir geführten Verfahren zum Vorteil Teslas bisher sehr weitreichend, der Grundtenor lautet „Der Verbraucher hat das doch gewusst“. Wortreich wird versucht, am klaren Wortlaut von deutschem Gesetzestext und der zugrundeliegenden EU-Richtlinie vorbei Verträge wirksam zu „halten“:
„Die Klägerin hat dazu vorgetragen, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der Vertrag wegen der unzureichenden Beschriftung gar nicht zustande gekommen war. Es erscheint aber zweifelhaft, ob sie sich hier darauf berufen kann. Denn wenn sie davon ausging, dass sie mit der Betätigung der Schaltfläche einen zahlungspflichtigen Vertrag schließen würde und dies auch wollte, ist der Zweck von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 3 RL 2011/83/EU bzw. § 312j Abs. 3 BGB gar nicht betroffen, wonach derjenige Verbraucher geschützt werden soll, der dies gerade nicht erkennt und nicht will. Insofern ist die Sachlage hier eine gänzlich andere als in den Fällen der von der Vorschrift anvisierten sogenannten Abofallen. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass sie geglaubt habe, mit der Betätigung der Schaltfläche „Bestellen“ nicht einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug zu schließen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob, wie die Kläge rin – im Widerspruch zu ihrem Vortrag in der Klageschrift – behauptet, über der Schaltfläche „Bestellen“ nur die Anzahlung in Höhe von 100,00 €, nicht aber der Gesamtkaufpreis sichtbar gewesen ist. Darüber hinaus war der Klägerin mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mitgeteilt worden, dass sie bis zur Lieferung des Fahrzeugs die Bestellung jederzeit stornieren konnte und dass, sofern sie das Fahrzeug nicht abholte, der Vertrag als aufgelöst galt. Der Klägerin war also bewusst, dass sie sich noch vor der Lieferung des Fahrzeugs von dem Vertrag lösen konnte. Indem sie dennoch den Kaufpreis bezahlte und das Fahrzeug entgegennahm, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen und die Wirkungen des Vertrages aufrecht erhalten wollte. An dieser Erklärung muss sie sich festhalten lassen.“
(s. KG Berlin, Beschl. v. 20.10.2025, 24 U 34/25).
Gegen den Beschluss ist bereits die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erfolgt.
Glücklicherweise hat nun der Bundesgerichtshof aktuell wieder einmal das Thema der Buttonlösung aufgegriffen und sich damit befasst, ob der Vertrag nur schwebend unwirksam oder sogar nichtig ist, wobei er zum Ergebnis der Nichtigkeit kommt. Danach befasst er sich damit, unter welchen Voraussetzungen die Wirksamkeit nachträglich doch noch eintreten kann:
„Die Bestätigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (BeckOGK.BGB/Beurskens, Stand 1. August 2025, § 141 Rn. 18). Sie muss nach außen hin erkennbar machen, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (Staudinger/Roth, BGB [2025], § 141 Rn. 20). Darüber hinaus setzt sie einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 – XI ZR 130/02, NJW-RR 2003, 769 [juris Rn. 14]; Urteil vom 5. April 2006 – VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 [juris Rn. 19]; BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 19). Ein Bestätigungswille erfordert, dass die Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 51/11, NJW 2012, 1570 [juris Rn. 21]).
(s. BGH Urt. v. 09.10.2025, I ZR 159/24 Rn. 40)
Und jetzt fragen Sie sich: Hatten Sie bei Restkaufpreiszahlung oder Abholung Ihres Fahrzeuges Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages? Sollte das wirklich der Fall gewesen sein: Haben Sie das irgendwie nach außen hin erkennbar gemacht? Die Antwort dürfte eindeutig sein.
Vor dem europarechtlichen Hintergrund der Regelung des § 312j BGB ist das übrigens nur richtig. Auch der EuGH hat in anderen Fallgestaltungen für relevant gehalten, dass Verbraucherentscheidungen informiert erfolgen müssen, damit diese Bindungswirkung für den Verbraucher haben.
Diese klaren Worte sind aus meiner Sicht ein sehr gutes Signal an Verbraucher, die sich auf die fehlerhafte Gestaltung des Bestellprozesses berufen wollen.
Wertersatzanspruch für erfolgte Nutzung?
Kommt es zur Rückabwicklung, sind die Leistungen zurückzugewähren, also Auto zurück und Geld zurück. Einen Teil der Leistung können Sie aber nicht zurückgewähren, Sie haben keinen Neuwagen mehr. Tesla wendet ein, dass dafür Wertersatz geleistet werden müsste.
Auch damit befasste sich der Bundesgerichtshof in dem aktuellen Fall, wenn auch es dort nicht um einen Kaufvertrag ging.
„Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage den Abschluss eines wirksamen Maklervertrags verneinen, kann die Klägerin eine Maklerprovision nicht unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB verlangen. Dem steht der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB entgegen, den Verbraucher durch eine hinreichende Information über die Entgeltlichkeit der Gegenleistung vor einem unüberlegten und übereilten Vertragsschluss zu bewahren. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass seine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, wenn er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung nicht herausgeben kann (vgl. BGH, WM 2024, 1376 [juris Rn. 44 bis 48]).“
(s. BGH Urt. v. 09.10.2025, I ZR 159/24 Rn. 51)
Auch das ist ordentlicher Rückenwind für Verbraucher.
Aber selbst wenn es zum Wertersatzanspruch käme, wäre das vermutlich kein großes Problem. Die Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf) setzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges im Verhältnis zur aktuellen Laufleistung. Genau so gehen Gerichte auch vor, wenn ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wird.
Für Verbrennerfahrzeuge werden dabei 250.000 – 300.000 Kilometer Gesamtlaufleistung angenommen. Für Elektrofahrzeuge ließe sich vermutlich ein höherer Wert ansetzen. Glaubt man Elon Musk, muss nach 480.000 – 800.000 Kilometern sogar nur das Batteriepack ersetzt werden.
Ein Rechenbeispiel, bei dem wir vorsichtig von nur 250.000 Kilometern zu erwartender Gesamtlaufleistung ausgehen.
Ein jetzt drei Jahres Model Y Long Range mit 30.000 Kilometern und einem Neupreis von rund 58.000 € lässt sich am Markt derzeit für ca. 34.000 – 40.000 € verkaufen, was einem Verlust von ca. 20.000 € entspricht.
Müsste ein Verbraucher Wertersatz leisten, wären 12% der Gesamtlaufleistung „verbraucht“, sodass rund 7.000 € Wertersatz zu leisten wären. Das wäre ein durchaus passables Ergebnis, was die Angst vor Wertersatzansprüchen nimmt. Würde man sogar die zu erwartende Gesamtlaufleistung annehmen, die Elon Musk zuvor für bestimmte Komponenten mit 500.000 Meilen angab, würden die Werte noch interessanter aussehen.
Wer sein Fahrzeug in der Zwischenzeit veräußert oder durch z.B. einen Unfall verloren haben sollte, dürfte aber hier vorsorglich den erzielten Erlös (Kaufpreis oder Versicherungsleistung) von seinem Rückforderungsanspruch abzuziehen haben.
Erster Hinweis pro Verbraucher: LG Baden-Baden
Das LG Baden-Baden hat sich nun auch vorläufig der Auffassung des Bundesgerichtshofs angeschlossen.
Verjährung des Anspruchs
Da die Kaufverträge teils bereits im Jahr 2022 geschlossen wurden (besser: Hier die Kaufpreiszahlung erfolgte), könnten Ansprüche möglicherweise bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjähren, bis dahin müssten verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, wie z.B. eine Klageerhebung mit unverzüglicher Klagezustellung. Für Käufer aus 2023 besteht eher weniger Eile.
Abdeckung durch Rechtsschutzversicherung
Die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs kam vom I. Zivilsenat. Das war der Zivilsenat, der auch in der Eis.de-Entscheidung zum Widerrufsrecht sehr gute Vorarbeit leistete, was den VIII. Zivilsenat in den Tesla-Widerrufsverfahren aber nicht sonderlich beeindruckte. Eine aus meiner Sicht recht eindeutige Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unterließ der VIII. Zivilsenat, er sah sich nicht einmal dazu veranlasst, den sogenannten Großen Senat des Bundesgerichthofs einzubeziehen. Da einzelne Tesla-Käufer erneut mit ihren Verfahren an dem für Kaufsachen zuständigen VIII. Zivilsenat landen werden, bleibt abzuwarten, wie dieser die Rechtsfragen beantworten wird. Gerade auch dies stellt, die Erfahrung aus den Widerrufs-Verfahren in Erinnerung, ein durchaus bedeutendes Unterliegensrisiko dar, sodass ich dazu raten würde, hier nur mit der Abdeckung einer Rechtsschutzversicherung vorzugehen, bei der ich für meine Mandanten eine Deckungsanfrage stelle.
An dieser Stelle wird es mit Versicherern Diskussionen dazu geben, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, denn zu diesem Zeitpunkt muss der Versicherungsschutz bestanden haben. Eher unproblematisch dürften die Fälle sein, in denen der Versicherungsschutz bei Bestellabschluss bestand. Auch ließe sich vertreten, dass dieser erst mit der rechtsgrundlosen (Rest-)Kaufpreiszahlung eingetreten ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Widerrufsfällen könnte aber auch auf den Zeitpunkt der Nichterstattung nach Rückzahlungsverlangen abzustellen sein (s. BGH Beschl. v. 17.10.2007, IV ZR 37/07, Rn. 5), sodass eine heute wirksame Versicherung ausreichen könnte.
Musterschreiben
Verbraucher sollten zunächst selbst Tesla zur Erstattung mit Fristsetzung auffordern:
an: Germany_Sales@tesla.com
Betreff: Erstattung Kaufpreis RNxxxxx
Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da mein Kaufvertrag mit der Bestellnummer RNxxxx mit Ihnen gem. § 312j Abs. 4 BGB nichtig ist, wovon ich erst jetzt erfuhr, bitte ich Sie um Kaufpreiserstattung binnen 7 Tagen bei mir eingehend an:
Kontoinhaber: xxxx
IBAN: xxx
Ich biete Ihnen hiermit die Rückgabe des Fahrzeuges in einer Weise an, die Annahmeverzug begründet. Teilen Sie mir einfach mit, wann und wo die Rückgabe erfolgen soll.
Mit freundlichen Grüßen
NAMEKÄUFER
Sollten Sie Ihr Fahrzeug bereits verkauft haben, verwenden Sie bitte diese Formulierung:
an: Germany_Sales@tesla.com
Betreff: Erstattung Kaufpreis RNxxxxx
Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da mein Kaufvertrag mit der Bestellnummer RNxxxx mit Ihnen gem. § 312j Abs. 4 BGB nichtig ist, wovon ich erst jetzt erfuhr. Das Fahrzeug hatte ich bereits für XXX € verkauft. Ich bitte Sie daher um Erstattung der Differenz aus Kaufpreis und erzieltem Gebrauchtpreis binnen 7 Tagen bei mir eingehend an:
Kontoinhaber: xxxx
IBAN: xxx
Mit freundlichen Grüßen
NAMEKÄUFER
Fazit
Wer sein Fahrzeug als Verbraucher im Zeitraum ca. Februar 2022 bis Juni 2023 online geschlossen hat, könnte hier gegen Tesla einen Erstattungsanspruch durchsetzen. Die Erfolgsaussichten sind offen, wenn auch durch die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof der Weg zur Erstattung weiter geebnet wurde.Gerade für Vertragsschlüsse aus dem Jahr 2022 könnte es gute Gründe geben, noch zeitnah in diesem Jahr vorzugehen, um rechtzeitig Maßnahmen gegen eine mögliche Verjährung zu unternehmen, sollte Tesla sich gegen die Kaufpreiserstattung trotz der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sperren. Bei Fragen stehe ich gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung zur Verfügung, dies z.B. gerne per Mail an info@drboese.de.