Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
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TUI muss bei Pauschalreise für selbst gebuchte Ersatzflüge ohne vorherige Aufforderung aufkommen

Urteil: TUI muss Ersatzflüge nach krisenbedingten Ausfällen von Qatar Airways ohne vorherige Fristsetzung erstatten

Unser Mann dann strandete mit Qatar Airways am 4. März 2026 in Bangkok. Wie tausende andere Touristen verließ er sich auf den Premium-Carrier, der jedoch nach den Angriffen des Irans den Luftverkehr weitgehend auf Eis gelegt hatte. Für viele Touristen war es schwierig, hier eine Lösung zu finden, um nach Hause zu gelangen. Insbesondere bei Drittstaat-Airlines half auch die EU-Fluggastrechteverordnung nicht weiter.

Sonderfall: Pauschalreisevertrag

Unser Mandant hatte Glück: Er buchte den Flug mit einem Stopover und Hotelübernachtung in Qatar, was das Ganze zu einer Pauschalreise mit den damit einhergehenden Rechten machte. Veranstalter war laut Unterlagen ein in Spanien ansässiger Ableger der TUI.

Problem: Keine vorherige Aufforderung an den Veranstalter

Das Problem in diesem Fall: Der Veranstalter nutzte die Standardausrede, die Reiseveranstalter immer nutzen, nämlich die fehlende Anzeige des Mangels und die Fristsetzung zur Beseitigung, wie es § 651k Abs. 2 BGB vorsieht.

Lösung: Mangelnde Informationen durch den Veranstalter

Auch dieses Problem ließ sich aber lösen, denn der Veranstalter hatte es versäumt, seinen gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen, die auch gerade dazu verpflichten, den Reisenden über seine Pflicht zur Mangelanzeige zu informieren, Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 5 EGBGB. Genau dazu existiert nämlich Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (noch zur inhaltlich identischen Vorgängerregelung), wonach bei einer Informationspflichtverletzung sich der Veranstalter auch nicht auf die versäumte Kontaktaufnahme des Reisenden berufen kann (s. BGH Urt. v. 03.07.2018, X ZR 96/17). Die Vorinstanz in diesem Verfahren war übrigens das Oberlandesgericht Celle, sodass naheliegt, wer damals dort verloren hat. Umso mehr stellt sich die Frage, warum man hier vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck noch weiter gekämpft hat, statt schlicht einzusehen, dass man zahlen muss. Das sind wir aus anderen Verfahren mit Unternehmen des TUI-Konzerns aber bereits gewohnt.

Fazit

Viele Konstellationen von gestrandeten Reisenden im Rahmen der Iran-Krise haben wir mangels weit überwiegender Erfolgsaussicht nicht betreut. Immer wieder gibt es aber Lichtblicke, die bei genauer Prüfung dann doch Ansprüche eröffnen. Hier hat der (von unserem Mandanten gar nicht erkannte) Pauschalreisevertrag ihn gerettet.

AG Fürstenfeldbruck, Urt. v. 08.09.2026, 7 C 410/26 hier im Volltext

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