Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
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AG Charlottenburg: Miles darf nicht einfach „auf Verdacht“ nach Unfall Geld abbuchen

AG Charlottenburg: Miles Mobility darf nach Unfall nicht einfach „auf Verdacht“ Geld vom Mieter abbuchen.

Einmal wieder hatte ich Miles Mobility, den Carsharing-Anbieter, vor dem Amtsgericht Charlottenburg vor der Flinte. Das Amtsgericht Charlottenburg wies im Laufe des Verfahrens darauf hin, dass das Vorgehen Miles fehlerhaft erfolgte.

Unfall mit klarer Verantwortlichkeit

Mein Mandant war in einen Verkehrsunfall verwickelt, während er ein Miles-Car-Sharing-Fahrzeug führte. Er wechselte die Spur vor einer Ampel. Hiernach/hierbei kam es zur Kollision mit dem Hintermann. Für mit dem Verkehrsrecht Vertraute dürfte hier im ersten Augenblick auf der Hand liegen, dass durch den Spurwechsel eine besonders gefahrträchtige Situation geschaffen worden ist. Das führt in der Regel dazu, dass eine quotale Mitverantwortlichkeit bei beiden Beteiligten des Unfalls zu suchen ist.

Das könnte man auch hier annehmen, lägen nicht die Beschreibung meines Mandanten und auch der polizeiliche Unfallbericht vor. Der Unfallgegner gibt hier recht freimütig zu:

Das, liebe Leser, ist das Paradebeispiel des § 315b StGB: das Fahrzeug als Waffe. Es geht hier nicht darum, dass sich eine verkehrstypische Gefahr aus einem gefahrträchtigen Manöver realisiert hat. Nein. Der weitgehend abgeschlossene Spurwechselvorgang hat schlicht den Hintermann provoziert, und dieser hat mutwillig Gas gegeben, um einen Denkzettel zu erteilen.

Miles Mobility: Spatz in der Hand, Taube auf dem Dach

Das nahm der Carsharing-Anbieter zum Anlass, anteilig den Schaden vom Zahlungsmittel meines Mandanten einfach erst einmal abzubuchen. Auch die Versuche meines Mandanten, diese Abbuchung zurückzuerhalten, schlugen fehl.

AG Charlottenburg: Abbuchung erfolgte rechtsgrundlos

Verteidigte man sich vor dem Amtsgericht Charlottenburg zunächst noch mit einer Mitverantwortlichkeit meines Mandanten, hat man später wohl eingesehen, dass das ein verlorener Posten ist. Dann fiel auch noch die gegnerische Haftpflichtversicherung Miles Mobility in den Rücken, indem sie den Schaden vollumfänglich regulierte. Diese hat offenbar auch festgestellt: Das andere Fahrzeug war zu 100 % schuld.
Nun schwenkte der gegnerische Kollege auf eine andere Idee um: Das Geld sei zwar jetzt zurück zu erstatten, was auch erfolgte, aber die Kosten müsste Miles Mobility nicht tragen, denn hier gäbe es ja auch Probleme mit zum Beispiel einer laufenden Verjährungsfrist, weswegen man, so die Ansicht, einfach schon einmal „zugreifen“ darf, statt die Sache aufzuklären.
Das AG Charlottenburg findet in einem Hinweis klare Worte:

So geht’s nicht

Fazit

Die Möglichkeit, auf fremdes Vermögen zuzugreifen, ist einerseits für Vermietunternehmen äußerst wichtig, um langwierige Rechtsstreits um berechtigte Forderungen zu erlösen und Insolvenzrisiken zu vermeiden. Erfolgt aber ein Missbrauch dazu, um sich gar nicht weiter mit der Aufklärung eines Schadensfalls auseinanderzusetzen und einfach die Schäfchen ins Trockene zu holen, halte ich das schon für äußerst heikel. So ein Gefühl habe ich hier von dem Vorgehen der Miles Mobility auch bekommen.

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