Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Allgemein

AG Düsseldorf: Nach Flugannullierung kann auch Erstattung für die Ersatzbeförderungskosten des Rückflug geschuldet sein

Wird der Hinflug annulliert, kann möglicherweise eine Neubuchung für Hin- und Rückflug zusammen erstattungsfähig sein

Wird Ihr Flug annulliert, haben Sie grundsätzlich unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel, Art. 8 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 261/2004. Das betrifft zunächst den von der Annullierung unmittelbar betroffenen Teil der Reise – zum Beispiel also den Hinflug.

Was aber, wenn man infolge der Annullierung nur eines Teils gleich Hin- und Rückflug neu bucht?

Genau diese Konstellation begegnet mir in der Praxis immer wieder. Fluggäste buchen das z.B., denn auf der Langstrecke ist oft ein Hin- und Rückflug als Paket günstiger als ein eigens gebuchter Hinflug. Wer also gezwungen ist, den Hinflug neu zu organisieren, steht schnell vor der Frage: Was mache ich mit dem bereits gebuchten Rückflug?

Hinzu kommt: Viele Fluggäste wissen schlicht nicht, welche Rechte ihnen nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. Und leider tragen manche Luftfahrtunternehmen nicht gerade dazu bei, diese Unkenntnis zu beseitigen.

Im vorliegenden Fall ging es um Turkish Airlines. Nach der Annullierung des Hinfluges buchte mein Mandant deshalb kurzerhand einen neuen Hin- und Rückflug.

Nicht nur Unwissenheit – sondern eine falsche Auskunft

In diesem Fall beruhte die Neubuchung allerdings nicht auf einer Unkenntnis der Rechtslage.

Mein Mandant hatte zuvor telefonisch Kontakt mit Turkish Airlines aufgenommen. Dort soll ihm nach seiner Schilderung mir gegenüber mitgeteilt worden sein, dass er den bereits gebuchten Rückflug nicht mehr antreten könne, wenn er sich einen neuen Hinflug buche.

Das Stichwort lautet: Couponreihenfolge.

Genau das findet sich in den AGB der Airline:

Bei einem Flugticket mit mehreren Flugcoupons kann die Reihenfolge der Nutzung eine erhebliche praktische Bedeutung haben. Wird ein Flugabschnitt nicht genutzt, stellen sich deshalb regelmäßig Fragen dazu, ob und unter welchen Umständen die nachfolgenden Flugabschnitte noch genutzt werden können. Lufthansa hat hierzu im letzten Herbst eine ordentliche Schlappe vor dem Bundesgerichtshof erlitten.

Das Fluggäste stehen gelassen werden können, ist kein theoretisches Gedankenspiel: Auch in anderen von mir betreuten Fällen habe ich erlebt, dass Luftfahrtunternehmen nach einer Annullierung plötzlich Probleme mit der Durchführung des verbleibenden Rückflugs machten.

Für den Passagier ist das besonders ärgerlich: Er soll die Folgen einer Annullierung auffangen und gleichzeitig darauf achten, durch eine notwendige Neubuchung nicht auch noch seinen Rückflug zu verlieren.

Mein Mandant entschied sich deshalb dafür, auf Nummer sicher zu gehen und Hin- und Rückflug neu zu buchen.

Turkish Airlines: Für den Rückflug zahlen wir nicht

Im anschließenden Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf ging es unter anderem um die Frage, wer die Kosten für die Ersatzbeförderung des Rückflugs tragen muss.

Die Position von Turkish Airlines war wenig überraschend: Es gibt kein Geld, der Rückflug sei schließlich gar nicht annulliert worden. Warum also sollte die Airline für einen neu gebuchten Rückflug bezahlen?

Auch zu den von meinem Mandanten geschilderten Kontakten mit Turkish Airlines wurde im Prozess lediglich bestritten, dass entsprechende Auskünfte erteilt worden seien. Ob ein schlichtes Bestreiten in einer solchen Konstellation prozessual genügt, sei einmal dahingestellt.

Entscheidend war jedoch eine andere Frage:

Kann die Annullierung des Hinflugs unter den konkreten Umständen dazu führen, dass auch die Kosten für die Ersatzbeförderung beim Rückflug zu erstatten sind?

AG Düsseldorf: Auch die Kosten des Rückflugs können erstattungsfähig sein

Das Amtsgericht Düsseldorf hat diese Frage im konkreten Fall zugunsten meines Mandanten beantwortet.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass auch die Kosten für den neu gebuchten Rückflug zu erstatten sind.

„Auch die Kosten für den Ersatzflug sind von der Beklagten zu erstatten. Die Beklagte hat den Klägern jedenfalls nicht die von diesen selbst gebuchte Ersatzbeförderung angeboten, die als schnellste Möglichkeit anzusehen ist. Hier kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kläger hätten nicht derart teure Flüge und dazu noch einen Hin- und Rückflug buchen dürfen. Nach den unbestrittenen Angaben auf der Homepage der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Kläger, hätten sie nur einen anderen Hinflug gebucht, den Rückflug mit der Beklagten nicht hätten wahrnehmen können, da der Hinflug nicht angetreten wurde und die Couponreihenfolge nicht eingehalten wurde. Die Kläger haben umfassend dazu vorgetragen, wie sich die Buchung des Ersatzfluges dargestellt hat und dass die Beklagte auch bei mehrfachen Anrufen keine andere Möglichkeit habe anbieten können, wie etwa nur eine anderen Flug nach Istanbul, um die ursprünglich gebuchte Verbindung wahrnehmen zu können. Dass die Kläger pflichtwidrig eine besonders teure Ersatzbuchung vorgenommen hätten, vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, ein Verstoß gegen § 254 BGB kommt nicht in Betracht.“

Damit setzt das Gericht einen wichtigen Akzent: Für die Beurteilung der erforderlichen Ersatzbeförderung darf nicht völlig losgelöst betrachtet werden, was mit dem einzelnen Flugsegment passiert ist. Entscheidend können vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Auswirkungen der Annullierung auf die gesamte Reise sein.

Genau das macht die Entscheidung für die Praxis interessant.

Denn natürlich kann eine Airline nicht pauschal verpflichtet sein, nach der Annullierung eines Hinflugs auch jeden beliebigen neu gebuchten Rückflug zu bezahlen. Es gibt aber Fallkonstellationen, in denen genau das geschuldet ist.

Fazit: Nicht vorschnell selbst zahlen – und Beweise sichern

Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 261/2004 bezieht sich auf den von der Annullierung betroffenen Reiseabschnitt, wie z.B. den Hinflug.

Das bedeutet aber nicht zwingend, dass die Kosten eines neu gebuchten Rückflugs unter allen Umständen außen vor bleiben.

Es kommt auf die konkrete Situation an.

Wer nach einer Annullierung selbst eine Ersatzbeförderung organisiert, sollte deshalb insbesondere darauf achten,

  • welche Alternativen die Airline angeboten hat,
  • welche Auskünfte die Airline erteilt hat,
  • weshalb eine Neubuchung von Hin- und Rückflug erforderlich war,
  • welche Preise für die einzelnen Flüge auf dem Markt verlangt wurden und
  • dass diese Informationen möglichst vollständig z.B. durch Screenshots dokumentiert werden.

Gerade der letzte Punkt kann später entscheidend sein, da Airlines (oder ihre Anwälte) immer wieder unwahr Vortragen oder pflichtwidrig bestreiten, was sich tatsächlich abspielte. Screenshots von Flugpreisen, Buchungsangebote, E-Mails und Gesprächsnotizen können im Streitfall erheblich helfen.

Und noch etwas: Lassen Sie sich von einer Airline nicht vorschnell erzählen, welche Rechte Sie angeblich nicht haben.

Wenn nach einer Annullierung die Ersatzbeförderung zum Problem wird, lohnt sich eine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Haben auch Sie Probleme mit einer Annullierung oder der Ersatzbeförderung? Dann nutzen Sie gerne unser Angebot einer kostenlosen Erstberatung.

AG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2026, 31 C 252/26, hier im Volltext

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