Vor vielen Jahren habe ich schon einmal ein Verfahren gegen Lufthansa betreut, in dem gegenüber einem Fluggast eine Nachberechnung erfolgte, der seine Flugbuchung nicht vollständig genutzt hat. Lufthansa hat vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte (Wohnsitz des damals verklagten Fluggasts) verloren, ist mit der Berufung gegen das Urteil vorgegangen und hat dann unter etwas merkwürdigen Umständen zu Beginn der Berufungsverhandlung hastig die Berufung zurückgenommen. Das Ganze hat auch ordentliche Medienaufmerksamkeit erzeugt.
Viele Jahre war Ruhe und die Nachberechnung hielt sich lediglich als urbaner Mythos in Vielfliegerkreisen, bis nun erstmals wieder ein solcher Fall meinen Schreibtisch erreichte. Da ich einen recht guten Überblick über die Flugbranche habe, traue ich mir die Einschätzung zu, dass das sehr sehr sehr wenige Einzelfälle sind. Besonders spannend ist neben meinem skurrilen Fall vor dem AG Düsseldorf aber auch, dass der Bundesgerichtshof in einem wettbewerbsrechtlichen Parallelverfahren inzwischen entschieden hat, und das pro Fluggast. Der erste Flug, der letzte Flug und auch irgendein Flug dazwischen darf bei nachträglicher Änderung der Reisepläne ausgelassen werden, ohne dass Lufthansa eine Nachberechnung verlangen darf. Aber zunächst möchte ich den wirklich außergewöhnlichen Fall meines Mandanten vorstellen:
Passagier bucht alternativen Weiterflug
Mein Mandant ist langjähriger Vielflieger mit dem höchsten Vielfliegerstatus der Lufthansa Gruppe, er ist HON Circle Member und quasi nur in der Luft. Er gibt jedes Jahr riesige Beträge für seine Flugreisen aus und dürfte das sein, was man sich auch bei der Lufthansa wünscht: Jemand, der trotz mäßiger Leistungen bereit ist, die am (besseren) Marktumfeld orientierten Preise zu zahlen. Mein Mandant flog von Athen über Deutschland nach Saudi Arabien und sollte hiernach später wieder zurückfliegen. Während seines Aufenthalts in Saudi Arabien kam es zu einem Krankheitsfall in der Familie und mein Mandant buchte sich einen Weiterflug von Frankfurt nach Düsseldorf, um schnell nach Hause zu kommen.
Das führt, so zeigt auch der Fall von vor vielen Jahren, zu Aufmerksamkeit bei Lufthansa, da eine „Duplicate Booking“ vorliegt.
Aufmerksame Flugbegleiterin
Es kam aber noch etwas anderes dazu. Wir kennen sie alle, die Flugbegleiter, die uns stolz erzählen, dass ihre Aufgabe nicht der Service ist, sondern die zuvorderst ihre Aufgabe in der Sicherheit der Flugdurchführung sehen. Diesen Eindruck bekommt man ja in der Tat immer wieder bei Flügen mit Unternehmen der LH-Gruppe. Die Flugbegleiterin in diesem Fall hatte aber noch eine weitere Aufgabe: Die Einhaltung von Tarifregeln zu kontrollieren. Sie verwickelte meinen Mandanten auf dem Flug von Saudi Arabien nach Frankfurt in ein Gespräch und erfuhr von dem geänderten Reiseplan meines Mandanten. Dort hat sie sich dann mit Unverständnis über dieses Vorgehen unter Umgehung von Tarifregeln erklärt und – so schildert es Lufthansa später vor Gericht – Meldung gemacht.
Böser Brief von „Revenue Integrity“
Es dauerte nicht lange, bis mein Mandant einen Brief der Lufthansa erhielt.
Ohne weitere für mich nachvollziehbare Erläuterungen zur Berechnung verlangte man in dem Schreiben die Zahlung von 414,00 € mit einer Frist von rund zwei Wochen.
Aufmerksamer Fluggast – Aufmerksamer Rechtsanwalt
Mein Mandant erinnerte sich an meinen Altfall mit der Lufthansa und beauftragte mich damit, hier eine negative Feststellungsklage zu erheben, was auch binnen eines Tages erfolgte. Die Klageerwiderung der Lufthansa hielt ich für so schwach, dass meine Stellungnahme darauf, die sogenannte Replik, sparsam ausfiel:
Später legte Lufthansa noch einmal nach und berichtete auch spannende Räuberpistolen, die unser Mandant so nicht von sich gab. Sogar die Flugbegleiterin bot Lufthansa als Zeugin an, was mich sehr überraschte, den dass Personal mit Kundenkontakt als Zeuge angeboten wird, ist ein äußerst seltener Vorgang im Hause der Lufthansa.
Argumentiert wurde weiter mit uralter (und aus meiner Sicht falscher) BGH-Rechtsprechung und den aus meiner Sicht bis heute unwirksamen AGB der Lufthansa zum Thema „Couponreihenfolge“.
Kurz vor dem Termin: Lufthansa knickt ein
Offenbar weiß man aber in Köln (besser: Frankfurt), dass das alles Unsinn ist, noch ein begründetes Urteil wollte man wohl eher nicht kassieren und so kam kurz vor dem Termin am 24. November Post vom Gericht:
BGH entschied kürzlich über Couponreihenfolge
Auch der Bundesgerichtshof hat erneut über die Couponreihenfolge der Lufthansa entscheiden können, das ist aber nicht das Verfahren meines Mandanten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat sich diese glücklicherweise vorgenommen und bereits vor dem OLG Köln einen Sieg eingefahren. Diesen hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt (s. BGH Urt. v. 28.10.2025 – X ZR 110/24), dies sogar interessanterweise unter Verweis auf eine ergangene Entscheidung in Österreich. Der Kern der Entscheidung:
„Die Festlegung einer Zahlungspflicht für Fluggäste, die bei Vertragsschluss die Absicht hatten, die Gesamtleistung in Anspruch zu nehmen, und ihre Planung aufgrund von nachträglich zutage getretenen Umständen geändert haben, ist durch die berechtigten Interessen der Beklagten nicht gerechtfertigt.“
[…]
„Dem berechtigten Interesse, sich den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und jeweils den besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können, ist hinreichend Rechnung getragen, wenn ein Fluggast, der eine bestimmte Leistung in Anspruch nehmen will, einen Vertrag zu dem hierfür vorgesehenen Preis schließt. Umstände, die erst nach Vertragsschluss zutage treten und dazu führen, dass der Fluggast seine Planung ändert, haben auf die Entscheidung über den Vertragsschluss keinen Einfluss und begründen deshalb keine erhebliche Gefahr für den Bestand des besonderen Preisgefüges.“
Lufthansa hat neue Beförderungsbedingungen
Lufthansa hat inzwischen reagiert und formuliert in den Beförderungsbedingungen Stand 29. Oktober 2025:
Damit können nun bei nachträglich geänderten Reiseplänen einzelne Flüge, z.B. der erste oder der letzte Flug, ausgelassen werden. Das kommt vielen Passagieren gelegen, die in der Vergangenheit günstigere Flüge ab Auslandsflughäfen (oder Busbahnhöfen) gebucht haben, dann aber aufgrund von unerwartet auftretenden Schwierigkeiten bei der Anreise zu dem Auslandsstart ihre Buchung „zerstört“ hatten.
Folge des Urteils des Bundesgerichtshofs für Altfälle
Für Fluggäste, die Lufthansa in der Vergangenheit nicht (oder nur nach Nachzahlung) beförderte, dürfte dieses Urteil den Anspruch auf Erstattung und in vielen Fällen sogar eine Ausgleichsleistung von bis zu 600,00 € ebnen, wenn die Beförderung wirklich verweigert wurde und auf dem gebuchten Flug nicht gereist werden konnte.
Fazit
Das Märchen von der Couponreihenfolge halte ich für Unsinn, wie nun auch der BGH bestätigte. Die AGB der Lufthansa (aber auch vieler anderer Luftfahrtunternehmen) halten deutschem AGB-Recht bei Buchung als Verbraucher aus meiner Sicht und aus Sicht des Bundesgerichtshofs aus gleich mehreren Gründen nicht Stand. Wer also Segmente seines Fluges verfallen lässt, sollte aus meiner Sicht nicht einer Nachforderung nachkommen. Wer nach ausgefallenem Segment nicht befördert wird, hat die üblichen Fluggastrechte, dazu gehört auch die Ausgleichsleistung von bis zu 600,00 € sowie der Anspruch auf Ersatzbeförderung (oder die Kosten hierfür). Das gilt auch für Reisende, denen soetwas in den letzten Jahren passiert ist.
Fluggäste sollten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die nunmehr geltenden AGB dokumentieren, dass und wie sich die Reiseumstände erst nach Buchung verändert haben, da dies vom Buchenden ggf. darzulegen und zu beweisen wäre.
Sollten auch Sie von einer Nachberechnung betroffen sein oder nach einem ausgelassenen Teilstück nicht befördert worden sein, so stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung zur Verfügung
Dieses Thema befasst in den Medien und social media viele Verbraucher, daher habe ich einmal die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt:
Ist es nach den neuen Beförderungsbedingungen, auch den ersten Flug einer Buchung ungenutzt zu lassen?
Ja, das ist möglich, wenn der Wohnsitz der buchenden Person in Deutschland ist und sich die Reisepläne nach der Buchung geändert haben.
Ist es nach den neuen Beförderungsbedingungen, auch den letzten Flug einer Buchung ungenutzt zu lassen?
Ja, das ist möglich, wenn der Wohnsitz der buchenden Person in Deutschland ist und wenn sich die Reisepläne nach der Buchung geändert haben.
Ist es bei alten Buchungen (vor dem 28. Oktober 2025) möglich, einen Flug entfallen zu lassen?
Da die Regelung zur Couponreihenfolge in den alten AGB nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam war, ist das auslassen von Flügen möglich, undzwar sogar denn, wenn sich Reisepläne nachträglich nicht geändert haben, sondern von Anfang an nicht die Absicht bestand, diese Flüge zu nutzen.
Ich habe in der Vergangenheit für einen verpassten Flug nachzahlen müssen und/oder wurde nicht auf dem gebuchten Flug befördert, was kann ich tun?
Da die Regelung in den AGB unwirksam war, sind geleistete Zahlungen zu erstatten. Wurde die Beförderung verweigert, steht den Fluggästen auch die Ausgleichsleistung aus Art. 4, 7 der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG zu.
Gilt das auch für Award-Buchungen mit Miles & More-Meilen
Es gibt keinen Unterschied bei der Buchung von Flügen mit Miles & More, wenn die Deutsche Lufthansa AG Vertragspartner ist, da Miles & More darauf verweist.
Muss ich meine Änderung der Reisepläne vorher Lufthansa mitteilen?
Die Formulierung in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist dazu schwammig, indem Lufthansa formuliert „Bitte teilen Sie uns nach Möglichkeit die diesbezüglichen Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.“ Gem. § 305c Abs. 2 BGB halte ich es für gut vertretbar es, nicht vorher anzukündigen. Ich halte es aber für zweckmäßig, das vorher zu tun, z.B. per E-Mail an imprint@lufthansa.com oder über die Chatfunktion (bitte Belege dafür sichern!).
Was passiert, wenn ich trotzdem am Flughafen nicht befördert werde?
Dann haben Sie alle Rechte aus Art. 4 der EU-Fluggastrechteverordnung. Das bedeutet, dass Sie Anspruch auf einen Ersatzflug haben (bzw. diesen dann buchen und die Kosten ersetzt verlangen können), auch erhalten Sie bei verspäteter Ankunft die Entschädigung von bis zu 600,00 €. Bis zum Weiterflug sind ggf. Verpflegung und Unterkunft zu stellen bzw. zu erstatten.
Ein Tipp: Sie sollten am Flughafen nicht aufzahlen, um auf dem gebuchten Flug befördert zu werden, da dann die EU-Fluggastrechte nach einer unsinnigen Entscheidung des EuGH nicht anwendbar sein könnten.
Wie beweise ich eine Änderung meiner Reisepläne?
Zunächst erwarte ich nicht, dass Lufthansa an dieser Stelle viel Staub aufwirbeln wird. Gleichwohl sollte die Reiseplanänderung nach der Buchung gut belegbar sein. Helfen können z.B. Hotelbuchungen am eigentlichen Startort, die Flug-/Bahntickets dorthin, Veranstaltungstickets, Tischreservierungen in einem Restaurant oder die Einladung zu einer Veranstaltung (ob privat oder dienstlich).
Gilt das nur für Lufthansa?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat zunächst nur für die Deutsche Lufthansa AG unmittelbare Wirkung.
Soweit andere Luftfahrtunternehmen bei Anwendbarkeit deutschen Rechts ähnlich wirkende Klauseln in ihren AGB verwenden, ist das aber identisch zu beurteilen. Sehr viele mir bekannten Luftfahrtunternehmen, unter anderem Austrian Airlines die Umsteigeverbindungen anbieten, verwenden ähnlich wirkende Klauseln.