Update vom 2. Oktober 2019: Lufthansa hat die Berufung gegen die Entscheidung im Termin zur Verhandlung über die Berufung zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
In diesem Fall bbuchte mein Mandant ein Flugticket bei der Lufthansa von Oslo über Frankfurt nach Nordamerika und auf der gleichen Strecke zurück.
Statt jedoch den letzten Flug nach Oslo anzutreten, buchte er sich einige Zeit nach der ursprünglichen Flugbuchung ein Ticket nach Berlin – ebenfalls bei Lufthansa. Den letzten – bezahlten – Flug ließ er damit einfach verfallen.
Mein Mandant verlangte von der Lufthansa dabei nicht einmal die Erstattung anteiliger Steuern und Gebühren, die teilweise erstattungsfähig wären. Kurz: Er wollte den ursprünglichen Preis weiterhin zahlen (das hatte er ja schon getan) und schlicht weniger Leistung abnehmen. Haben Sie nicht auch schon einmal die Beilage auf dem Teller zurückgelassen und sich danach trotzdem noch ein Dessert bestellt?
Lufthansa verlangt Nachzahlung von rund 2.100 €
Dieses Vorgehen hat Lufthansa nicht erfreut. Hintergrund hierfür ist das Tarifsystem vieler Airlines: Flüge ab / zu verschiedenen (wenn auch ähnlichen) Start- und Zielorten werden unterschiedlich bepreist. Direktflüge sind häufig aufgrund des gestiegenen Komforts teurer, als Umsteigeverbindungen. Dazu hat BGH in der sogenannten Crosst-Ticketing Entscheidung ( BGH Urt. v. 29.04.2010, Xa ZR 5/09) schon anerkannt, dass Tarifsysteme grundsätzlich schutzbedürftig sind.
Bekannte Abflugorte für günstige Flüge bei Lufthansa aber auch anderen großen europäischen Airlines sind je nach Zielregion sämtliche skandinavische Großstädte wie Kopenhagen, Stockholm, Oslo, Helsinki, aber auch Mailand, Prag und Amsterdam. Das gilt immer unter der Voraussetzung, dass man bereit ist, einen Umstieg auf seinem Weg in Kauf zu nehmen.
Im vorliegenden Fall behauptete Lufthansa, der Flug mit Endpunkt Frankfurt am Main habe zum Buchungszeitpunkt 2.100,00 € mehr gekostet, als wenn der Passagier noch weiter nach Kopenhagen fliegt. Wer weniger Leistung möchte, zahlt also deutlich mehr.
Die bisherigen AGB der Lufthansa
In den aktuell abrufbaren Beförderungsbedingungen der Lufthansa heißt es dabei (mit unserer Hervorhebung):
„Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.“
Und genau das tat Lufthansa dann auch. Unser Mandant sollte ein Vielfaches seines ursprünglichen Flugpreises zahlen, obwohl er weniger Leistungen der Lufthansa abnahm und sogar den neuen Weiterflug ab Frankfurt bei der Lufthansa buchte und bezahlte.
Passagier wehrt sich
Unser Mandant ließ die Forderung anwaltlich zurückweisen und für lange Zeit tat sich nichts. Solche Aufforderungsschreiben sind offenbar in der Praxis keine Seltenheit. Auch gibt es Berichte von Reisebüros, die von Airlines ermahnt werden, wenn „ungewöhnliche“ Tickets ausgestellt werden, die für die Reisenden eine Ersparnis mit sich bringen.
Was dann im Laufe des Jahres 2018 geschah, war sehr überraschend: Im nach meiner Kenntnis ersten Fall traute sich Lufthansa, eine solche Nachforderung gerichtlich geltend zu machen. Die Klage stützte sich auf die Regelung in den Beförderungsbedingungen der Lufthansa, die eine solche Nachberechnung erlauben soll, eine Entscheidung des BGH zum sogenannten Crossticketing (Verfallenlassen eines Fluges am Anfang eines Tickets ) und war – man war sich offenbar der Wirksamkeit seiner AGB sehr sicher – sehr „zurückhaltend“.
AGB funktionieren nicht, wie das Programmieren von Software. Nur weil etwas in AGB vorgegeben wird, bedeutet das nicht automatisch dessen Wirksamkeit. Eine Vielzahl von Regelungen schützen insbesondere Verbraucher vor intransparenten und stark benachteiligenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn das Gefühl sagt „Das kann doch wohl nicht sein“, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass das AGB-Recht hierfür eine Lösung aufweist.
Lufthansa macht Rückzieher
Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine grobe Tendenz bekanntgab, die nicht zu Gunsten der Lufthansa ausfielt, versuchte der Rechtsanwalt, der Lufthansa vertrat, zunächst den Termin zur Verkündung einer Entscheidung nach hinten zu verschieben bis dann etwas folgte, was offenbar als Versuch der Notbremsung verstanden werden konnte: Lufthansa wollte die Klage zurücknehmen.
Hierzu bedurfte es aber nach § 269 Abs. 1 ZPO der Zustimmung meines Mandanten, da die mündliche Verhandlung bereits beendet war.
Damit hätte der Passagier doch alles erreicht, oder?
Nein. Die Klagerücknahme gestattet Lufthansa jederzeit erneut, den behaupteten Anspruch geltend zu machen. Außerdem wäre so nicht für unseren Mandanten klar, ob er auch in Zukunft Nachforderungen in solchen Fällen befürchten muss. Es wurde also keine Zustimmung erteilt.
Das Urteil – Lufthansa unterliegt
Am 10. Dezember 2018 wurde das Urteil verkündet: Die Klage wurde abgewiesen.
Das Gericht geht davon aus, dass die Regelung in den Beförderungsbedingungen der Lufthansa, die Grundlage für eine Nachberechnung sein sollte, zumindest gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden mit der Folge der Unwirksamkeit der Regelung dann vor, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Grund hierfür ist nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass der Kunde nicht herausfinden kann, welcher Flugpreis zum Buchungszeitpunkt für die geänderte Verbindung gegolten hätte. Auch sehen die AGB keine Deckelung der Nachzahlung vor.
Da bereits ein Grund genügt, um die Unwirksamkeit von AGB anzunehmen, musste sich das Gericht mit vielen weiteren Ansätzen, die aus unserer Sicht zur Unwirksamkeit dieser Klausel führen, nicht auseinandersetzen.
Die Moral von der Geschichte?
Eines vorweg: Das vorliegende Urteil entfaltet auf Dritte keine Bindungswirkung. Auch hat eine Entscheidung eines Amtsgericht keine faktische Auswirkung auf andere Gerichte, wie zum Beispiel ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Gegen die Entscheidung geht Lufthansa inzwischen im Wege der Berufung vor.
Die Richtung ist aber klar vorgegeben: Die damals zum Einsatz kommenden allgemeinen Beförderungsbedingungen erlauben in vergleichbaren Konstellationen keine Nachberechnung, falls der Passagier das letzte Segment oder mehrere Segmente am Ende eines Tickets verfallen lässt. Sogenannte „Schwanzflüge“ für günstigere Tickets sollten damit kein Problem mehr darstellen.
Weiterhin wird aber auf Grundlage der Cross-Ticketing-Entscheidung des BGH (BGH Urt. v. 29.04.2010 Xa ZR 5/09) ein Verfallenlassen von Segmenten innerhalb eines Tickets dazu führen können, dass nachfolgende Segmente nur gegen Zuzahlung genutzt werden können, wenn dies in Beförderungsbedingungen klar vereinbart wird.
Geschickt buchen?
In „echten“ Reisebüros kann die Booking & Ticketing Policy von Lufthansa dafür sorgen, dass Passagieren solche Gestaltungen nicht gerne verkauft werden. Reisebüros könnte ggf. nach Ziff. 3.8. dieses Dokuments ein ADM („Agent Debit Memo“) mit weiterem Ungemach drohen, wenn Passagiere ihre Tickets nicht ordungsgemäß abfliegen.
Bei der Frage, ob Beförderungsbedingungen wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden, haben die Passagiere oft bessere Karten, die Flüge nicht direkt bei der Airline, sondern bei Onlinereisebüros buchen. Häufig werden Beförderungsbedingungen gar nicht oder unwirksam in den Vertrag mit einbezogen, sodass Airlines sich auf diese Regelungen nicht beziehen können. Dieser Weg hat also durchaus Vorteile.
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urt. v. 10.12.2018, 6 C 65/18 im Volltext als PDF-Datei zum Download)