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Home » Fluggastrechte » LG Frankfurt a.M.: Fluggesellschaft darf Mails nicht zurückweisen

Briefkasten
  • 02/01/2020

LG Frankfurt a.M.: Fluggesellschaft darf Mails nicht zurückweisen

In einem von mir für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahren hat es das Landgericht Frankfurt am Main einer Fluggesellschaft aus Südeuropa verboten, Anspruchsgeltendmachungen per E-Mail zurückzuweisen.

Was war passiert?

Der betroffene Verbraucher hatte über die Flugärger-App der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nach einer Flugverspätung seine Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG per E-Mail bei der Fluggesellschaft geltend gemacht. Diese Art der Anspruchsgeltendmachung ist besonders schnell und einfach, insbesondere da Fluggesellschaften in teils komplizierten Kontaktformularen eine Vielzahl von Informationen abfragen, die zur Bearbeitung nicht zwingend nötig sind und so Verbraucher von der Anspruchsgeltendmachung abhalten.

Diese antwortete auf die Anfrage des Verbrauchers und teilte mit, dass sie keine Anspruchsgeltendmachung per E-Mail akzeptiere. Der Verbraucher wandte sich mit diesem Vorgang an die Verbraucherzentrale.

Vorgehen der Verbraucherzentrale


Die Verbraucherzentrale mahnte die Fluggesellschaft wettbewerbsrechtlich ab, um so zu erwirken, dass dieses Vorgehen zum Nachteil von Verbrauchern eingestellt wird. Hiernach ließ die Verbraucherzentrale durch Franz LLP beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung beantragen, die das Gericht auch erließ.

Entscheidung des Gerichts


Das Gericht bestätigt die Auffassung, dass das Vorgehen der Fluggesellschaft rechtswidrig ist.

Auswirkungen auf die Praxis


Zumindest für die betroffene Fluggesellschaft ist das Verbot mit Zustellung der einstweiligen Verfügung wirksam und zu beachten. Verstöße gegen diese einstweilige Verfügung führen zur Verhängung von Ordnungsgeldern zu Gunsten der Staatskasse.

Für Verbraucher wird die Anspruchsgeltendmachung damit deutlich vereinfacht. Die Verbraucherzentrale setzt durch diese Entscheidung ein deutliches Zeichen für Fluggesellschaften, die versuchen, durch unnötige schwierige Prozesse Verbraucher davon abzuhalten, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Update: Mit Urteil vom 3. März 2020 hat das LG Frankfurt / Main die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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