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Home » Fluggastrechte » AG Köln: 200,00 € Erstattung für Cateringmangel in Lufthansa Business Class

  • 11/01/2020

AG Köln: 200,00 € Erstattung für Cateringmangel in Lufthansa Business Class

Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 hat das Amtsgericht Köln einem von Franz LLP vertretenen Passagier der Lufthansa einen Anspruch auf Zahlung von 200,00 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zugesprochen (AG Köln, Urt. v. 09.12.2019, 121 C 585/19).

Was war passiert?


Der Passagier war auf einem Flug von Barcelona nach Frankfurt am Main in der Business Class gebucht. Der Aufpreis zu einem Economy-Class Ticket betrug 439,00 €. Während Lufthansa auf der eigenen Website das kulinarische Angebot vollmundig beschreibt („Kulinarische Erlebnisse..frische Mahlzeiten angeboten und auf Porzellangeschirr serviert… Wählen Sie aus dem umfassenden Angebot an exklusiven Weinen und Getränken“) erhielt der Kläger in dem Verfahren Knusperwaffeln und ungekühlte Cola.

Ursache der Probleme


Für mehrere Monate hatte Lufthansa mit dem Catering zu kämpfen, sodass eine Vielzahl von Passagieren, insbesondere in der Business Class auf der Kurz- und Mittelstrecke nur ein stark eingeschränktes Catering erhielten, was den Versprechungen auf der Website nicht gerecht wurde.

In dem entschiedenen Einzelfall hatte der Passagier zunächst selbst, hiernach anwaltlich versucht, eine einvernehmliche Lösung für die Serviceeinschränkungen zu finden, was jedoch vergeblich blieb.

Die Entscheidung des Gerichts


Auf die erhobene Klage hin hat sich Lufthansa mit Verweis auf einerseits die niedrigen Produktionskosten des Caterings, andererseits weitere Annehmlichkeiten in der Business Class wie zum Beispiel dem möglichen Loungezugang oder einem freien Nebensitzplatz verteidigt.

Das Gericht kommt mit überzeugender Argumentation dazu, dass ein Minderungsanspruch besteht, der in diesem Fall mit 200,00 € angemessen ist. Die volle Differenz zwischen Business- und Economy-Ticket konnte dabei nicht zurückverlangt werden, da das Gericht dem bequemeren Sitzplatz ebenfalls einen (hier auch leicht höheren) Wert beimisst.

Ich meine, dass diese Entscheidung zutreffend ist: Wer einen zum Teil massiven Aufpreis zu einem gewöhnlichen Economy-Class Ticket zahlt, erwartet auch ein Werk (der Luftbeförderungsvertrag ist ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB). Kann dieses nicht mangelfrei erbracht werden und kommt auch keine Nacherfüllung in Frage, so kann der Besteller den Werklohn mindern, §§ 634 Nr. 3, 638 BGB. Genau das ist hier erfolgt. Dass die Minderung hier spürbar ausfällt, hängt unmittelbar auch mit dem spürbaren Aufpreis zusammen, den der Passagier zahlte.

Urteil des AG Köln, v. 09.12.2019, 121 C 585/19 im VolltextHerunterladen

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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