Es geht zum BGH: Frage der internationalen Zuständigkeit bei Flugticketbuchung

Auszug aus dem Berufungsurteil des OLG Frankfurt am Main

Diese Worte lassen meine Augen strahlen: Mein erstes alleine betreutes Verfahren, welches den Weg zum BGH finden wird. Da es im Wesentlichen um die Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung geht, könnte es sogar zu einem Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vor dem EuGH kommen.

  • Zur Erinnerung: Wir streiten uns derzeit einzig um die Frage, ob ein deutsches Gericht entweder gem. Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO zuständig ist, nachdem
  • das Ticket auf einer deutschen Website gekauft wurde,
  • dort eine deutsche USt-ID angegeben ist,
  • auf dem Ticket „Frankfurt“ steht und
  • eine IATA-ID besteht und im Ticket angegeben ist, die zur Zeil 5 in Frankfurt führt.
Auszug aus dem streitgegenständlichen Ticket

Was in der bisherigen Presseberichterstattung sehr kurz kommt: Auch im Lichte von Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO kann man sich die Frage stellen, ob die Beförderung in einer Premiumreiseklasse mehr ist, als nur Beförderung mit Nebenleistungen, nämlich Leistungen im Rahmen eines Reisevertrages. Dass das flache Bett, Sterneküche, Chauffeur und Massage nur Nebenleistungen sind, obwohl über 90% des Ticketpreises darauf entfallen und ein Bett auf einem Frachtschiff schon einen Reisevertrag darstellt (EuGH Urt. v. 07.12.2010, C-585/08), stimmt mich dabei optimistisch, dass das so nicht sein kann, oder dass der EuGH seine bisherige Richtung der Rechtsprechung überdenken müsste.

Berichterstattung dazu in der Süddeutschen Zeitung, LTO.de und bei aero.de sowie die Presseinformation des OLG Frankfurt

OLG Frankfurt Urt. v. 16.01.2020, 16 U 208/18 hier im Volltext

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