Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
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Fluggäste von Eurowings, Swiss Lufthansa stehen nach Annullierungswelle nach Dubai im Regen – Ihre Rechte

Ihre Fluggastrechte nach der Annullierungswelle der Lufthansa-Gruppe Richtung Dubai

Die Lage im nahen / mittleren Osten ist weiterhin angespannt. Dubai, einst ein äußerst beliebtes Sonnenziel für die nasskalte Herbst- und Winterzeit, ist touristisch in großem Umfang von der Bildfläche für Reisende verschwunden. Sicherheitsbedenken, geringe Nachfrage und steigende Kerosinpreise dürften Gründe dafür gewesen sein, dass die Lufthansa-Gruppe die Notbremse gezogen hat und Flüge in die Region wieder einmal weiträumig annulliert hat. Fluggäste werden, so die Berichte von diversen Betroffenen, über ihre Rechte nicht richtig aufgeklärt und abgewimmelt. Daher hier die Fakten:

Erstattung des Tickets

Wer absehen kann, dass er keine Ersatzreise antreten möchte, hat einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. Dieser Anspruch richtet sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Eine Frist von 7 Tagen ist ausreichend, denn diese Frist sieht auch Artikel 8 Absatz 1 lit. a) der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG vor. Es gibt übrigens keine Frist für die Ausübung durch den Fluggast: Dieser kann sich auch noch in Monaten oder zum Beispiel einem Jahr überlegen, ob er die Erstattung verlangt. Gerne erstatten Airlines ungefragt Ticketpreise, um die Sache schnell „von den Hacken“ zu bekommen, Das ändert nichts an den Rechten der Fluggäste.
Eine Anleitung zum Vorgehen finden Sie hier mit Mustertexten.

Ersatzflug zum Wunschtermin

Wer grundsätzlich noch reisen möchte, jedoch die Situation abwarten möchte, kann zum späteren Zeitpunkt zu einem Wunschtermin eine Ersatzbeförderung verlangen, Art. 8 Abs. 1 lit. c) der VO 261/2004/EG. Bei der Reise zum Wunschdatum ist wichtig, dass nach zutreffender Auffassung nur „eigenes Metall“ geschuldet ist: Wollen Sie also zum Beispiel Ihre Reise in den Februar verlegen und war Ihr Flug ursprünglich mit Eurowings gebucht, haben Sie auch nur einen Anspruch darauf, mit Eurowings zu fliegen.
Auch hier gilt: dieses Wahlrecht muss nicht jetzt sofort ausgeübt werden. Das geht auch noch in Monaten oder zum Beispiel in einem Jahr. Es muss insbesondere auch kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausgangsbuchung bestehen, wie wir für unsere Mandanten vor dem Bundesgerichtshof und auch vor dem Europäischen Gerichtshof bereits geklärt haben. Auch hier helfen unsere Mustertexte zur Orientierung. In einem ersten Schritt verlangen Sie die Ersatzbeförderung per E-Mail mit Fristsetzung. Reagiert das Unternehmen darauf nicht, buchen Sie selbst den Flug und verlangen Sie, dass die Kosten erstattet werden.

Ersatzflug schnellstmöglich

Besonders spannend ist die Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, Art. 8 Abs. 1 lit. b) der VO 261/2004/EG. Diese ist, so könnte man den Eindruck gewinnen, für die Lufthansa-Gruppe ein rotes Tuch. Der Grund ist klar: Das kostet Geld. Hier ist nämlich eine Ersatzbeförderung auch mit anderen Luftfahrtunternehmen („Fremdmetall“) geschuldet. Eine Beschränkung darauf, dass hier nur Flüge mit Flügen der Lufthansa-Gruppe durchgeführt werden können oder dass es Flüge der Star Alliance sein müssen, ist der EU-Fluggastrechteverordnung nicht zu entnehmen. Von diesen Versuchen der Verunsicherung von Fluggästen berichten mir meine Mandanten aber regelmäßig.

    Haben Sie zum Beispiel am 15. November um 01:30 Uhr einen Flug von Frankfurt nach Frankfurt gebucht, der annulliert wurde, dürfte der frühestmögliche Flug unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen hier Emirates mit Abflug um 3:20 Uhr sein.

    Bildschirmfoto einer Verbindung mit Emirates

    Das Vorgehen ist hier identisch: Zunächst verlangen Sie die Ersatzbeförderung mit Fristsetzung. Nach Fristablauf buchen Sie dann selbst den Flug und reichen die Kosten zur Erstattung mit Fristsetzung ein. Eine ausführliche Anleitung zur Auswahl des Fluges mit Musterschreiben finden Sie hier.

    Vereinzelt erhalte ich Berichte, dass Lufthansa-Fluggäste mit Etihad nach Abu Dhabi umgebucht wurden. Selbstverständlich ist dann auch die Weiterbeförderung nach Dubai geschuldet, die im Zweifel, wenn Lufthansa dafür nicht aufkommt, per Taxi erfolgen muss.

    Ausgleichsleistung / Entschädigung

    In vielen Fällen dürfte auch eine Entschädigung von 600 € geschuldet sein. Zwar kann man die angespannte Sicherheitslage möglicherweise unter gewissen Umständen als einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand bezeichnen. Wird Ihnen aber keine frühestmögliche Ersatzbeförderung angeboten, um so den Zeitverlust gering zu halten ist alleine aus diesem Grund die Ausgleichsleistung geschuldet, sodass es auf außergewöhnliche Umstände nicht ankommt. Diesen Anspruch können Sie sich übrigens selbst nehmen, indem Sie den frühestmöglichen Flug selbst buchen.

      Fazit

      Wieder einmal wird versucht, Fluggastrechte elegant auszuhebeln, indem man unliebsame Ansprüche „unter der Decke“ verschwinden lässt, so berichten es mir einige Betroffene. Ihre Rechte sind dabei umfassend. Sollten Sie im Zuge der Annullierungswelle Schwierigkeiten haben, nutzen Sie gerne das Angebot der kostenlosen Erstberatung.

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