EuGH Entschaedigung Ersatzbefoerderung am Flughafen erscheinen

EuGH: Welcher Fehler nach Annullierung Passagiere bis zu 600 € kostet

Zur Abwechslung mal passagierunfreundliche Neuigkeiten vom EuGH: Dieser hat heute in zwei Verfahren entschieden, unter welchen Umständen Fluggäste nach einer Annullierung und einem von ihnen gebuchten Ersatzflug ausnahmsweise keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von bis zu 600,00 € haben.

Grundregel: Annullierung = Ausgleichszahlung

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004/EG regelt eindeutig: Wird ein Flug innerhalb von 14 Tagen vor Abflug annulliert, gibt es gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 der Verordnung eine Ausgleichsleistung von bis zu 600,00 €. Gleiches gilt bei großen Verspätungen, also einer Ankunftsverspätung am Endziel ab drei Stunden.
Die Verordnung sieht vor, dass keine Ausgleichsleistung zu zahlen ist, wenn eine anderweitige Beförderung angeboten wird, die eine Ankunft innerhalb bestimmter Zeitgrenzen (z.B. bis zu zwei Stunden auf Langstrecken) oder eine reduzierte Ausgleichsleistung (bis zu vier Stunden auf Langstrecken) vorsieht.

Aus der Formulierung, dass eine Ersatzbeförderung angeboten werden muss, wurde – auch von mir – geschlossen, dass es unerheblich ist, ob der Fluggast selbst eine schnellere Beförderung organisiert, solange die Fluggesellschaft dies nicht angeboten hat.

Aktuelle Entscheidungen des EuGH: Die Sachverhalte

So war es auch in dem ersten Fall, über den der EuGH jetzt zu entscheiden hatte: Der Fluggast hatte ein Ersatzflugangebot für einen wesentlich späteren Flug erhalten, war dann aber auf eigene Faust (und auf eigene Kosten) früher an sein Ziel gereist und damit nicht mehr relevant verspätet am Flughafen angekommen.

Im zweiten Fall wurde ein Flug so verspätet durchgeführt, dass der Passagier von der Inanspruchnahme des Fluges absah und den Flug nicht antrat, schon gar nicht am Flughafen erschien.

EuGH-Urteil: Mitdenkender Fluggast wird bestraft

Der EuGH ist streng: Aus seiner Sicht ist nur der durch die Verspätung entstehende Zeitverlust zu entschädigen. Kommt der Fluggast hingegen nicht (relevant) verspätet am Zielort an, ist die Ausgleichszahlung nicht geschuldet. Neu: Nach Ansicht des EuGH ist es unerheblich, ob die Fluggesellschaft eine solche Ersatzbeförderung angeboten hat oder ob der Fluggast auf eigene Initiative tätig geworden ist.

EuGH-Urteil: Nur durch unnötige Fahrt zum Flughafen entsteht Zeitverlust

Krass ist auch die andere These des EuGH: Reist ein Fluggast, der sichere Kenntnis von einer erheblichen Verspätung hat, nicht mehr zum Flughafen und erscheint dort weder zur Abfertigung, noch (nach Onlinecheckin) „bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens„, tritt auch kein Zeitverlust ein, sodass keine Ausgleichsleistung geschuldet ist.

Konsequenzen für die Fluggäste?

Lässt das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste im Stich und bietet nicht die gesetzlich geschuldete schnellstmögliche anderweitige Beförderung an (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b) der Verordnung), sondern kümmern sich die Fluggäste selbst, können sie ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung verlieren. Wer durch eine Verspätung keine Lust mehr hat zu reisen, muss trotzdem am Flughafen zur Abfertigung erscheinen, selbst wenn er nicht mehr reisen will.

Praxistipp für Fluggäste

Die Lösung für Reisende ist einfach: Zurücklehnen. Getreu dem Motto „Wer fragt, bekommt Antworten“ sollten sich Fluggäste, die ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht verlieren wollen, zumindest im Rahmen der relevanten Verspätung von 2-4 Stunden je nach Entfernung zurückhalten und die Angebote der Fluggesellschaft abwarten, bevor sie selbst aktiv werden. Soll der Flug nicht mehr angetreten werden, dürfte die (vollkommen sinnlose) Fahrt zum Flughafen, um sich dort bei der Abfertigung zu melden, dennoch lukrativ sein, sichern sich Passagiere doch so die Ausgleichsleistung.

Kritik an den Entscheidungen

Die Entscheidungen überrascht. Das ansonsten hoch gehaltene Schutzniveau für Fluggäste (vgl. Erwägungsgrund 1 der Verordnung) gerät aus dem Blick. Entgegen der klaren Formulierung der Verordnung, die ein Angebot der Fluggesellschaft verlangt („are offered re-routing“; „si on leur offre un réacheminement“), wird den Fluggesellschaften nun weitere Motivation genommen, sich um zeitnahe Alternativen zu kümmern.

Soweit Passagiere trotz sicherer Kenntnis der Verspätung und mangels Interesse daran, so noch zu reisen, nicht mehr am Flughafen erscheinen, bricht ihnen diese Förmelei das Genick. Das steht klar im Widerspruch zu einer aktuellen Entscheidung des EuGH, in dem es um eine angekündigte Beförderungsverweigerung ging, dort hielt der EuGH den unnötigen Weg zum Flughafen für irrelevant (s. EuGH Urt. v. 26.10.2023, C-238/22 Rn. 39).

EuGH, Urt. v. 25.01.2024, C-54/23 zur selbst gebuchten Ersatzbeförderung und

EuGH Urt. v. 25.01.2024, C-474/22 zum Nichterscheinen am Flughafen

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