Es tut sich etwas an der Front der Tesla-Verfahren. Sind die Rückerstattungsbegehren auf Basis eines Widerrufs nach aus unserer Sicht fehlerhafter Widerrufsbelehrung bis zum Bundesgerichtshof nicht erfolgreich gewesen, so verfolgen wir seit einiger Zeit einen weiteren Ansatz: Unsere Mandanten haben gar keinen wirksamen Kaufvertrag geschlossen, denn Tesla missachtete in einem größeren Zeitraum die sogenannte Buttonlösung des § 312j Abs. 3 BGB.
Gerichte waren sich bisher in hier bekannten Fällen weitgehend einig: Die Beschriftung des Bestell-Buttons lediglich mit dem Wort „bestellen“ erfüllt zwar nicht die gesetzlichen Vorgaben zum Bestellbutton, weil nicht auf eine Zahlungspflicht hingewiesen wird. Rückenwind bekam das Vorgehen der Verbraucher zudem durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Buttonlösung bei einem Maklervertrag (s. BGH Urt. v. 09.10.2025, I ZR 159/24).
Das aus Sicht vieler Gerichte aber „unbequeme“ Ergebnis hat man hiernach versucht, zu korrigieren, indem man entweder eine teleologische Reduktion der Norm annahm („Gilt nur für Abofallen“) oder Verbrauchern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwarf. Standardargument der Gerichte: Da hat sich jemand bewusst in einen Onlineshop begeben, dann weiß er auch, dass er dort einen zahlungspflichtigen Vertrag schließt.
Das Problem an der Begründung vieler Entscheidungen: sie verkennen, dass der Europäische Gerichtshof eindeutig entschieden hat, dass die Umstände des Bestellprozesses nicht berücksichtigt werden dürfen (s. EuGH Urt. v. 07.04.2022, C-249/21 – Fuhrmann 2). Diese Entscheidung hat für nationale Gerichte auch Bindungswirkung.
Viel Gegenwind bei Gerichten, erste gute Entscheidungen vom Kammergericht Berlin
Nachdem sich bereits viele erste- und zweitinstanzliche Gerichte gegen Verbraucher positioniert haben, brechen zwei aktuelle Berufungsentscheidungen verschiedener Senate des Kammergerichts Berlin, die ausführlich begründet worden sind, dieses Eis auf. In beiden von mir betreuten Fällen kommen die Senate zu dem Ergebnis, dass ein weitgehender Erstattungsanspruch besteht, lediglich geringe Abzüge für die erfolgte Fahrzeugnutzung zu erfolgen haben. Auch gegen diese Abzüge hatten sich meine Mandanten gewehrt, denn das Ziel der „Unentgeltlichkeit“ des Geschäfts würde damit verfehlt. Wirtschaftlich ist diese Lösung selbstverständlich gleichwohl zu verkraften. Statt am Markt durch einen Gebrauchtverkauf vielleicht 35.000,00 – 40.000,00 € zu erzielen, erhält der Verbraucher im letztgenannten Verfahren rund 58.300 €.
Wie geht es weiter?
In beiden Fällen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, die sicher auch von Tesla eingelegt wird, denn dieses Ergebnis wird man nicht auf sich sitzen lassen wollen.
Der Bundesgerichtshof dürfte aber schon deutlich früher entscheiden: Die ersten Verfahren haben diesen bereits mit sogenannten Nichtzulassungsbeschwerden, die ich für meine Mandanten einlegen ließ, im Jahr 2025 erreicht. Eine Entscheidung des (erfahrungsgemäß recht verbraucherfeindlich eingestellten) für das Kaufrecht zuständigen achten Zivilsenats bleibt abzuwarten.
Hinweis: Ich betreue derzeit zum Thema Bestellbutton keine Neumandate, da ich zunächst die weitere Entwicklung beobachte.