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Home » Verbraucherrecht » 123-Transporter: Genau hinsehen bei der Anmietung von Transportern (123 Shared Mobility Germany GmbH)

123 Transporter Kaution Mietvertrag
  • 24/09/2025

123-Transporter: Genau hinsehen bei der Anmietung von Transportern (123 Shared Mobility Germany GmbH)

Update vom 08.10.2025

In den vergangenen Wochen kommt es zu einer auffälligen Häufung von Anfragen zu einem Unternehmen, welches unter der Bezeichnung ein 123-Transporter auftritt, die 123 Shared Mobility Germany GmbH aus Plattling.
Das Unternehmen wirbt mit bundesweit anmietbaren Transportern, dies zu äußerst günstigen Preisen. Die Vertragsbedingungen sind für die Mietbranche jedoch – vorsichtig formuliert – äußerst ungewöhnlich. So habe ich bereits mehrere Mandanten betreut, die lange auf die Erstattung ihrer Kaution warteten. Auch häufen sich Fälle mit abgebuchten Vertragsstrafen u.a. für angebliche Geschwindigkeitsverstöße. Presseberichte geben einen Insolvenzantrag der österreichischen 123-Gesellschaft bekannt.

Update: Insolvenz wurde angemeldet

Das AG Deggendorf hat nun eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Bericht des SWR – Keine Neubuchung mehr möglich

Am 23. September berichtete der SWR in der Sendung Marktcheck und am Folgetag der WDR mit der Sendung Markt ausführlich über das Unternehmen und zeigte zwei Geschädigte mit ihrem Erlebnis.

Auf wundersame Weise war am Tag nach Ausstrahlung keine Buchung von Fahrzeugen in Deutschland und Östererich möglich, wie ein Test ergab:

Karte von Deutschland mit Nachbarländern. In Deutschland und Österreich werden keine Fahrzeuge zur Anmietung angezeigt

Auch hat der SWR nun am 30. September 2025 erneut über das Unternehmen berichtet:

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Das gibt Anlass zur Sorge, ob zu unrecht abgebuchte Beträge jemals erstattet werden. Vermutlich dürfte es sinnvoll sein, sich bei seinem Kreditkartenunternehmen unter Schilderung der Berichterstattung einen sog. „Chargeback“ zu verlangen, also die Erstattung zu Unrecht eingezogener Vertragsstrafen und trotz ordnungsgemäßer Beendigung der Miete nicht erstatteter Kautionen („promised refund not processed„).

Kommt Ihr Kreditkartenunternehmen dem nicht nach, könnte der Sachverhalt der BaFin zugeleitet werden, die den Sachverhalt dann prüft.

Vertragsstrafen für Geschwindigkeitsverstöße

Die meisten Anfragen erreichen mich seit Wochen zu Vertragsstrafen bei Geschwindigkeitsverstößen. Ja richtig: Hier schreibt nicht eine Behörde das „Knöllchen“, auf Basis von GPS-Daten meint das Unternehmen Tempoverstöße feststellen und dafür abkassieren zu können. Ein Musterschreiben zur Rückforderung finden Sie dazu am Ende der Seite.

Während in social media viel die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer möglichen Totalüberwachung erörtert wird, ist viel spannender, wie das Unternehmen so einen Unsinn AGB-rechtlich vor einem Gericht verteidigen will. Ich bin da derzeit guter Dinge, dass solche Forderungen nicht Bestand haben werden.

Ungereimtheiten bei Tempoverstößen

Die Anfragen zu Tempoverstößen und darauf folgenden Vertragsstrafen stapeln sich bei mir. Es ist unglaublich, was mir hier für Geschichten erzählt werden, wie das Unternehmen Kasse macht. Darunter befinden sich wirklich sehr anschauliche Fälle. So hat ein Opfer mir berichtet, dass auf die Beanstandung der Vertragsstrafen eine Standardmail mit folgendem Text erfolgte:

Lieber Kunde,
die Erfassung von Geschwindigkeitsüberschreitungen basiert auf präzisen Messverfahren.
Die ermittelten Werte werden dabei stets mit mindestens drei unabhängigen Quellen zum jeweils geltenden Tempolimit abgeglichen. Sollten Sie dennoch der Auffassung sein, dass die festgestellte Überschreitung nicht zutreffend ist, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir prüfen Ihren Fall dann gern im Einzelnen.

Wie präzise die Ermittlung von Gefälligkeitsverstößen erfolgt, zeigt der Fall bei genauer Prüfung:

34 km/h statt erlaubter zehn km/h, das kostet mal eben 90,00 €. Der Witz: Die Geschwindigkeit wurde auf einem Privatgelände bei Medimax in Meissen gefahren, wie aus den Koordinaten des hochtrabend als „Report of Speeding“ bezeichneten Dokumentes ersichtlich wird.

Krasse Regelungen zu Vertragsstrafen

Sieht man sich die Liste möglicher weiterer Vertragsstrafen sowie deren Höhe an, so ist das ein wahrer Schrecken für Mieter, wie ich meine. Hier einige Highlights:

Anmietung ohne Haftungsreduktion möglich

Auch jenseits der Vertragsstrafen lauert hier viel Ärger. Im Buchungsprozess zeigt sich für das geschulte Auge, dass das Unternehmen eine sehr ungewöhnliche Regelung zur Haftung des Mieters anbietet. Die sehr günstigen Mietpreise erzielen nur Mieter, die eine Haftungsbegrenzung weitgehend ausschließen, also für entstandene Schäden weitgehend haften. Wer einen Transporter im Wert von 15.000 € in den Graben setzt, muss dafür am Ende 15.000 € zahlen. Zusätzlich verfügbare Versicherungspakete führen dazu, dass der Mietpreis erheblich ansteigt.

Vermutlich, um den Verkauf der Zusatzpakete anzukurbeln, wird dazu noch irreführend vorgespiegelt, im Falle der Beschädigung einer Windschutzscheibe sei diese stets zu zahlen (mit eher wenig auffälligem Disclaimer am unteren Seitenrand). Ohne Pflichtverletzung des Mieters, besteht jedoch nach herrschender Ansicht kein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter, wenn die Windschutzscheibe zum Beispiel durch einen im Verkehr aufgewirbelten Stein beschädigt wird. Das ist ein urbaner Mythos, mit dem Vermieter viel Geld verdienen.


Geschwindigkeitsverstöße sollen Schutzpaket entfallen lassen

Eine ganz besonders außergewöhnliche Regelung findet sich in den AGB zu den zusätzlich zu bezahlenden Schutzpaketen. Deren Wirkung soll nach zwei Geschwindigkeitsverstößen entfallen:

Hier stellen sich gleich mehrere Fragen, einerseits datenschutzrechtlicher Natur, andererseits zur Wirksamkeit dieser Klausel. Selbst wenn diese Klausel wirksam wäre, bleibt offen, was mit dem gezahlten Beitrag des Schutzpaketes passiert. Eine ähnliche Regelung sieht das Unternehmen auch für die Benutzung von Mobiltelefonen durch den Fahrer vor.

Sehr ungewöhnliche Regelungen zur Kaution

Anlass für viele seit Frühjahr an mich gerichtete Fragen ist die sehr ungewöhnliche Regelung zur Sicherheit/Kaution, die Vermieter zu leisten ist.

Das Unternehmen verlangt hier eine Zahlung der Kaution, nicht lediglich die Hinterlegung einer Kreditkarte. Das an sich ist bereits eher ungewöhnlich, aber nicht rechtlich zu beanstanden. Die Kautionshöhe hängt von der Mietdauer ab. Bis zu sechs Stunden sind 500,00 € zu leisten, darüber hinaus 1000,00 €.
Das Vorgehen zur Erstattung der Kaution ist höchst ungewöhnlich und aus meiner Sicht wenig seriös. So soll der Mieter nach Mietende erstmals nach 28 Tagen die Erstattung der Kaution verlangen können. Die Kaution wird also offenbar nicht automatisch erstattet. Die Erstattung soll dann weitere bis zu 28 Tage dauern, auf die das Unternehmen vorgibt, keinen Einfluss zu haben (§ 675s BGB einfach ausgedribbelt?)
Kein flüchtiger Verbraucher dürfte sich in Kenntnis dieser Umstände auf solche Mietbedingungen einlassen, so meine Ansicht. Genau aus dieser Klausel resultieren auch die Mandatsanfragen an mich, denn das Unternehmen erstattet nicht zeitnah die Kaution, wie man es bei anderen Vermietern gewohnt ist.

Hier habe ich bereits mehrfach für Mieter Ansprüche auf Erstattung der Kaution durchgesetzt, das Unternehmen zahlte auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung:

Musterschreiben ausstehende Kaution

Sollten Sie Ihre Kaution nicht zurückerhalten haben, verwenden Sie zum Beispiel folgendes Muster, welches sie per E-Mail an support@123-transporter.de senden. Die E-Mail sollten Sie in BCC auch noch an eine weitere Person senden, um so den Versand der E-Mail belegen zu können.

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Erstattung der Mietsicherheit aus meinem Vertrag mit Ihnen mit der Vertragsnummer XXXX wurde trotz Fälligkeit nicht erstattet. Ich fordere Sie auf, die Erstattung unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen ab heute bei mir eingehend vorzunehmen.
Meine Bankdaten lauten:
Kontoinhaber: xxx
IBAN: xxx
Nach Ablauf der Frist werde ich Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse, Düsseldorf mit der außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung beauftragen, den ich hiermit bereits bevollmächtige.

Mit freundlichen Grüßen

Name

Musterschreiben unberechtigte Vertragsstrafe

Sollte Ihnen eine Vertragsstrafe belastet worden sein, können Sie folgendes Schreiben verwenden, welches sie per E-Mail an support@123-transporter.de senden. Die E-Mail sollten Sie in BCC auch noch an eine weitere Person senden, um so den Versand der E-Mail belegen zu können..

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Rechnungsnummer XXX haben Sie eine Vertragsstrafe für [Hier Verstoß einsetzen] eingezogen.
Weder liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anfall der Vertragsstrafe vor, noch ist Ihre Vertragsstrafenregelung in ihren AGB wirksam. Ich fordere Sie daher auf, die Erstattung binnen sieben Tagen ab heute bei mir eingehend vorzunehmen:
Kontoinhaber:
IBAN:

Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse, Düsseldorf mit der außergerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs beauftragen, den ich hiermit bereits bevollmächtige.
Mit freundlichen Grüßen
Name

Musterschreiben Beschwerde beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht

Mich haben auch Anfragen erreicht, mit denen sich Betroffene über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der GPS-Datenaufzeichnung erkundigt haben. Das dürfte eine Anfrage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde wert sein. Hier ein Formulierungsvorschlag, den Sie per Mail an poststelle@lda.bayern.de senden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit einem Anliegen bezüglich der

123 Shared Mobility Germany GmbH
Scheiblerstraße 1a
94447 Plattling
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Baumgartner

an Sie. Ich habe als Verbraucher einen Mietvertrag mit dem Unternehmen über einen Transporter geschlossen. Wie mir erst im Nachgang bewusst wurde, habe ich im Rahmen des Vertragsschlusses offenbar folgende Vertragsbedingungen akzeptiert (auszugsweise):

„§9 VERTRAGSSTRAFEN FÜR GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNGEN
9.1 Unabhängig von § 8.1 fallen für Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Vertragsstrafen in der in der Tabelle im Anhang 2 angegebenen Höhe an. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne dieser AGB liegt vor, wenn die gefahrene Geschwindigkeit, die am jeweiligen Ort gemäß den geltenden Verkehrsvorschriften zulässige Höchstgeschwindigkeit um den jeweils einschlägigen Schwellenwert (vgl. Tabellen im Anhang 2), jedoch mindestens um 10 km/h,überschreitet und dieser Zustand über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 5 Sekunden andauert („Geschwindigkeitsüberschreitung“). Überschreitungen, die weniger als 5 Sekunden andauern („Momentüberschreitungen“), gelten nicht als Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne dieser AGB. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 10 km/h erstmals für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 5 Sekunden andauert und endet in dem Zeitpunkt, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit erstmalig seit Beginn der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr überschritten wird.“
(s. https://123-transporter-public.s3.eu-central-1.amazonaws.com/agb/0197f35a-d8ea-7154-ad5f-ed1da3dd9e59-agb_v81_de_20250710.pdf)

Vertragsstrafen macht das Unternehmen auch regelmäßig geltend, wie eine Recherche ergab.

In den Informationen gemäß Art. 13 DSGVO führt das Unternehmen aus:
„2.2) Verarbeitungszweck – Aufklärung und Nachweis von vertragswidrigem/strafbarem Verhalten: Mit Blick auf die Durchsetzung berechtigter und die Abwehr unberechtigter zivilrechtlicher Ansprüche sowie mit Blick auf unsere Preiskalkulation sind wir darauf angewiesen, vertragswidriges oder gar strafbares Verhalten im Zusammenhang mit den von uns vermieteten Transportern aufzuklären und im Falle einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung beweisen zu können.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist unser berechtigtes, überwiegendes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO an der Aufklärung und dem Nachweis vertragswidrigen/strafbaren Verhaltens. Unser Interesse überwiegt ein etwaig entgegenstehendes Interesse Ihrerseits, da uns ein Nachweis der jeweiligen Vertragsverletzungen anderweitig nicht möglich ist.

Liegt kein Auslese-Anlass vor, werden die GPS-Daten spätestens 28 Tage nach Erhebung gelöscht. Soweit im Einzelfall ein Auslese-Anlass vorliegt und die Daten auf unseren Server geladen werden, werden diese Daten von uns grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie dies zur Erreichung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist. Soweit wir die Daten etwa für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche verwenden, löschen wir die Daten im Regelfall nach Abschluss der gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung oder nach Verjährung der entsprechenden Ansprüche.“
(s. https://123-transporter.de/datenschutz). Diese Formulierung lässt befürchten, dass komplette Bewegungsdaten für 28 Tage offenbar auch anlasslos gespeichert werden.

Daraus schließe ich, das während meiner gesamten Mietdauer eine GPS-Überwachung meines Standorts und meiner Bewegungsdaten erfolgte. ich halte diese Vereinbarung in den AGB für schuldrechtlich unwirksam, da dadurch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § § 307 Abs. 1 BGB entsteht. Das Unternehmen erleidet durch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit keinen Schaden, der durch eine Vertragsstrafe pauschaliert werden könnte. Im Übrigen ist eine per GPS ermittelte Geschwindigkeit aufgrund von Ungenauigkeiten des Systems auch nicht zur Feststellung geeignet. Aus diesem Grund besteht auch kein berechtigtes Interesse an der dauerhaften Überwachung von Standort und Geschwindigkeit. Ich habe daher Bedenken, dass diese vollständige Überwachung rechtswidrig ist.

Ich bitte Sie um Prüfung und Rückmeldung.

Fazit

Da bin selbst ich als Profi sprachlos. Die Fülle der Regelungen, die für Mieter erheblich nachteilig sind und bei nicht genauer Prüfung für die eine oder andere Überraschung sorgen dürften, ist schon gewaltig. Ein Unternehmen, dass seinen Kunden solche Vertragsbedingungen stellt, halte ich persönlich für wenig seriös. Es stellen sich auch diverse Fragen zur rechtlichen Wirksamkeit der Regelungen, sodass eingezogene Vertragsstrafen und zu lange einbehaltene Kautionen auf dem Prüfstand stehen. Sollten Sie Schwierigkeiten mit diesem Unternehmen haben, so stehe ich gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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