Manchmal fragt man sich, ob Airlines wirklich wissen, was für Fälle ihre Anwälte einer Entscheidung zuführen. Will man soetwas wirklich breitgetreten haben? Dieser Fall ist so eine Sache, bei der ich mir nur an den Kopf fassen kann.
Meine Mandanten sollten am 13. Oktober 2024 nach New York fliegen, dies ab Düsseldorf mit British Airways. Seit Sommer 2024, so trägt es die Kollegin für BA vor, hat man mit Trent-Triebwerken der neuen Boeing 787 zu kämpfen (was offenbar noch immer andauert).
Dieses seit Wochen und Monaten andauernde Problem fiel bei British Airways aber offenbar ganz plötzlich erst zwölf Tage vor Abflug ein: Man annullierte den Flug und buchte um.
Was Mallorca für innereuropäische Verbindungen ist, dürfte New York auf der Langstrecke sein: Eine Rennstrecke mit Straßenbahntaktung (zumindest) auf Umsteigeverbindungen. Jede Langstreckenairline ab Düsseldorf bedient diese Verbindung unzählige Male pro Tag. Dazu kommen weitere Direktflüge ab z.B. Frankfurt, was auch in kürzester Zeit erreichbar ist. British Airways buchte aber um auf einen Flug, der bereits am 12. Oktober und rund 21 Stunden früher abfliegen sollte. Ich kann nur vermuten, dass man schlicht das Geld für eine Beförderung mit Fremdmetall sparen wollte. Das hielt die Kollegin auf der Gegenseite in dieser Art für berechtigt und führte sogar das Ergebnis einer äußerst gründlichen Recherche an, mit der belegt wird, dass es gar keine andere Verbindung am 13. Oktober gab:
Da frage ich mich: Soll das Gericht mit unnötigen Informationen verunsichert werden, oder weiß die Kollegin es schlicht nicht besser?
Dabei kann dahinstehen, ob die Herausgabe einer Lufttüchtigkeitsanweisung mit dem beschriebenen Inhalt einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art. 5 Abs. 3 VO darstellt.
Jedenfalls hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Annullierung ergriffen hat. […] Das Gericht kann bereits nicht nachvollziehen, weshalb die Beklagte trotz des Vorliegens der Informationen des Herstellers über die erhöhten Inspektionsintervalle ab Juni 2024 keine Umplanung vorgenommen hat, die sich innerhalb des Zeitfensters des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) VO gehalten hat und/oder weshalb nicht wenigstens eine Information der Fluggäste mindestens zwei Wochen vor Abflug (Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) VO) möglich war. Die Beklagte trägt vor, dass die Annullierung am 30.09.2024 erfolgt sei. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Entscheidung zur Annullierung ca. 3 Monate nach Mitteilung der für die Entscheidung wesentlichen Informationen erfolgt ist. Aus welchem Grund nicht bis spätestens zwei Wochen vor Abflug (und damit innerhalb der Frist des Art. 5 Abs. 1 lit. c) i)) die Umplanungen vorgenommen worden sind, erschließt sich dem Gericht nicht. […] Die Beklagte hätte dazu vorzutragen, dass es ihr nicht möglich gewesen ist, die betroffenen Passagiere ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer durch Maßnahmen wie die Suche nach verfügbaren Sitzplätzen auf etwaigen Flügen von anderen Luftfahrtunternehmen anderweitig zu befördern. Der Vortrag der Beklagten, dass es keine direkten Flüge von Düsseldorf zu den Flughäfen EWR und JFK gegeben habe, reicht nicht aus. Grundsätzlich hat die Beklagte auch den Transport der Fluggäste mittels indirekter Verbindungen innerhalb der Grenzen des Art. 5 Abs. 1 lit. c) ii), iii) VO zu prüfen. Konkrete Darlegungen welche Verbindungen indirekter Art durch andere Fluggesellschaften bestanden und geprüft worden sind, erfolgen nicht.
Fazit
Immer wieder versuchen Airlines, mit dem ominösen Begriff der außergewöhnlichen Umstände, Fluggäste abzuschrecken und von der Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche abzuhalten. Das ist oft sehr viel heiße Luft, da nach Rechtsprechung gerade auch von BGH und EuGH die Luft für Luftfahrtunternehmen immer dünner geworden ist. Es gilt weiter die Grundregel, dass eine Entschädigung geschuldet ist, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes gilt. Ob auch Ihrem Anspruch auf eine Ausgleichsleistung Gründe entgegenstsehen könnten, kläre ich gerne mit Ihnen im Rahmen der kostenlosen Erstberatung.
AG Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2025, 23 C 22/25 hier im Volltext