Die Anfechtung eines Vertrages ist die krasse Ausnahme vom Grundsatz, dass Verträge verbindlich geschlossen wurden. Anfechtungen kommen in freier Wildbahn häufig vor: nämlich dann, wenn sich Unternehmen irren, zum Beispiel bei zu günstigen Preisen. Dass Verbraucher sich erfolgreich auf ihr Recht zur Anfechtung stützen, ist dabei eher selten. Das hat hier vor dem AG Frankfurt a. M. einer meiner Mandanten erfolgreich getan.
Recht zur Anfechtung – unverzügliche Anfechtungserklärung
Eine Anfechtung kommt immer dann Betracht, wenn die erklärende Person (oder ihr Vertreter, § 166 BGB) bei der Abgabe der Willenserklärung, die auf den Abschluss des Vertrages gerichtet war, einem relevanten Irrtum unterlag. Außer in wenigen Ausnahmefällen, muss die Anfechtungserklärung unverzüglich nach Kenntnis vom Grund zur Anfechtung erfolgen. Hier wird in der Regel ein Zeitraum von wenigen Tagen bis hin zu ca. zwei Wochen als angemessen angesehen, der auch zum Beispiel rechtliche Erkundigungen umfasst.
Falsches Datum bei Buchung
In dem Fall, den das Amtsgericht Frankfurt für meinen Mandanten zu beurteilen hatte, ging es um die Anfechtung einer Flugbuchung, die ein Dritter als Gefallen für meinen Mandanten für ein falsches Datum vorgenommen hatte. Erst viele Monate später, nämlich beim Checkin für den Flug, fiel dieser Fehler auf. Der Dritte wandte sich daraufhin an Singapore Airlines und wies auf den Irrtum hin, verlangte die Erstattung des Flugpreises. Singapore Airlines zahlte aber nicht.
Das ist kein Einzelfall: Sind Luftfahrtunternehmen oft schon mit der rechtmäßigen Anwendung von EU-Fluggastrechten überfordert, übersteigt das Recht der Anfechtung in der Regel den juristischen Horizont betroffener Unternehmen.
Zweifelhafte Gestaltung der Singapore Airlines Buchungsseite
Ein typischer Fall eines Irrtums wäre das Verklicken bei der Eingabe des Reisedatums. Hier hatten wir ausnahmsweise jedoch einen Inhaltsirrtum zu behandeln, denn die Websitegestaltung von Singapore Airlines war (und ist bis heute) in diesem Punkt äußerst haarig. Gebucht werden sollte eine Flugverbindung mit Zubringer per Bahn, hier z.B. für den 16. September 2025:
Auf der dann folgenden Übersichtsseite wurde der Flug von Frankfurt nach New York angezeigt, es wurden zudem mehrere Anreiseoptionen mit der Bahn angezeigt. Gerade bei einer etwas längeren Anreise per Bahn schien dem Buchenden, der später vor Gericht als Zeuge aussagte, eine taggleiche Anfahrt schwierig. Es scrollte daher nach unten, wo er immer frühere Abfahrten der Bahn fand, um dann letztlich eine Abfahrt ganz am Ende, um 23:00 Uhr auszuwählen.
Das Problem: Das war keine frühere Reise, sondern die späteste Anreise am 15. September per Bahn, am Abend des eigentlichen Flugtages mit Abflug am Folgetag, also am 16. September:
Dass der Flug, in dem hier vorliegenden Beispiel, dann nicht mehr für den 15. September sondern für den 16. September angezeigt wurde, übersah er. Damit rechnete auch nicht, weil immer frühere Bahn-Abfahrtszeiten angezeigt wurden.
Entscheidung des AG Frankfurt am Main
Zutreffend begründet bejaht das Amtsgericht Frankfurt nach einer Vernehmung der buchenden Person, die hier als Zeuge benannt wurde, einen Irrtum, die Unverzüglichkeit der Anfechtung nach Bemerken erstmals beim Checkin und kommt damit zu einem Erstattungsanspruch.
Dass das Luftfahrtunternehmen im gerichtlichen Verfahren noch eine Aufrechnung mit einem Gegenanspruch gerichtet auf Schadensersatz geltend gemacht hat, verwundert: Der aus § 122 BGB geschuldete Schadensersatzanspruch gewährt einen Ersatz nur für das sogenannte negative Interesse. Könnte das Luftfahrtunternehmen hiermit den Erfüllungsschaden geltend machen, wäre die Anfechtung ein stumpfes Schwert, denn Fluggäste müssten trotzdem zahlen (ohne zu fliegen). Das war also von vornherein aus meiner Sicht zum Scheitern verurteilt.
Fazit: Bei Fehlern im Vertragsschluss (schnell) über Anfechtung nachdenken
Dass sich Verbraucher bei Abschluss von Verträgen irren, ist alltäglich. In vielen Fällen hilft im Fernabsatz das Widerrufsrecht, mit dem Verträge meist folgenlos beseitigt werden können. Für Beförderungsverträge gilt dieses aber gerade nicht. Sind Sie von einem Irrtum bei Vertragsschluss betroffen, lassen Sie keine unnötige Zeit verstreichen und nutzen Sie das Angebot der kostenlosen Erstberatung, um Möglichkeiten in Ihrem Fall zu erörtern.
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 25.06.2025, 32018 C 450/24 hier im Volltext