Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Rechtsprechung

AG Köln: Nach angefochtener Stornierung eines Fluges gelten Fluggastrechte.

Es gibt sie wirklich in freier Wildbahn: die (erfolgreiche) irrtumsbedingte Anfechtung. In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Köln waren wir für unseren Mandanten, der gut mitgearbeitet hat,

Es gibt sie wirklich in freier Wildbahn: die (erfolgreiche) irrtumsbedingte Anfechtung. In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Köln waren wir für unseren Mandanten, der gut mitgearbeitet hat, gegen Lufthansa erfolgreich.

Fluggast hat versehentlich falsche Buchung storniert

Unser Mandant verfügte über insgesamt zwei Flugbuchungen. Eine der beiden Buchungen wollte er erstatten lassen, wobei er aus seiner Sicht zu einer unzureichenden Erstattung gekommen ist, sodass er erneut ein Stornierungsformular der Lufthansa aufgesucht hat. Dort hat er die Daten der Flugbuchung eingegeben und die Erstattung neuerlich angefragt. Was er übersah: Er hat den falschen Buchungscode eingetragen. Gleich, als der dies bemerkte, erklärte er eine irrtumsbedingte Anfechtung gegenüber Lufthansa.

Luftfahrtunternehmen kennen keine Anfechtung

Während sich Luftfahrtunternehmen alles Mögliche herausnehmen, wenn es um Fehler bei Vertragsschlüssen oder auch nur unliebsame Verträge geht, nehmen sie es bei Fluggästen ganz besonders genau. Ich habe noch nie erlebt dass ein Unternehmen freiwillig sich einer Anfechtung gebeugt hat und hiernach rechtmäßig gehandelt hat. So auch hier: Die versehentlich stornierte Buchung blieb storniert. Unserem Mandanten wurde die Beförderung verweigert.

AG Köln: Wirksame Anfechtung = Anwendbarkeit der EU-FluggastrechteVO

Das Amtsgericht Köln , dass sich nur mit dem Fall auseinandersetzen musste, kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Anfechtung vorliegt, da unser Mandant irrtümlich den falschen Buchungscode in das Stornierungsformular eingetragen hat. Die Folge gibt das Zivilrecht vor: die ex-tunc-Wirkung. Der Vertrag wird so behandelt, als hätte es die Anfechtung niemals gegeben. Folgerichtig kommt das Gericht dann auch zur Anwendung der EU-FluggastrechteVO, sodass unser Mandant neben der vollen Erstattung seiner Flugscheinkosten aufgrund der Beförderungsverweigerung auch die 600 € Ausgleichsleistung / Entschädigung bekommt.

Fazit

Ja, es gibt die irrtumsbedingte Anfechtung wirklich. Im Streitfall wird aber ein beachtlicher Irrtum zu beweisen sein. Das ist unserem Mandanten hier zum Beispiel durch Darlegung seiner Reisearrangements für die geplante, versehentlich stornierte, Reise und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gelungen. Sollten auch Sie irrtümlich eine Erklärung gegenüber einem Luftfahrtunternehmen abgegeben haben und nun auf Ihre Anfechtung nicht reagiert, nutzen Sie gerne das Angebot der kostenlosen Erstberatung.

AG Köln, Urt. v. 22.05.2026, 141 C 422/25 hier im Volltext

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