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Home » Fluggastrechte » Airbus-Grounding A319, A320 und A321 für Softwareupdate: Ihre Fluggastrechte

A319 A320 A321 Grounding Fluggastrechte
  • 28/11/2025

Airbus-Grounding A319, A320 und A321 für Softwareupdate: Ihre Fluggastrechte

Weltweit sind tausende Airbus A319, A320 und A321 offenbar von einem Problem am ELAC (Elevator and Aileron Computer) betroffen, das die Flugsicherheit betrifft. Verpflichtend muss daher bei betroffenen Flugzeugen ein Softwareupdate eingespielt werden, bei wenigen Flugzeugen ist auch ein Tausch von Hardware erforderlich.

Easa Emergeny Airworthiness Directive

Dieses Ereignis wird den Luftverkehr am 30. November aber vielleicht auch danach beeinträchtigen, sodass die Frage nach Fluggastrechten spannend ist.

Außergewöhnlicher Umstand? Ja, aber

Der Ausfall einer ganzen Flotte von Flugzeugen stellt aus meiner Sicht einen außergewöhnlichen Umstand dar, so sieht es auch der Bundesgerichthof (s. BGH, Urt. v. 21. 8. 2012 – X ZR 138/11 Rn. 16).

Zumutbare Maßnahmen zur Verkürzung einer Verzögerung

An dieser Stelle werden sich bereits viele Fluggäste abwimmeln lassen und glauben, es bestünden keine Ansprüche. Die Frage ist aber, ob das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Anstrenungen unternommen hat, um die Verzögerung zu verkürzen (s. BGH Urt. v. 10.10.2023, X ZR 123/22). Und genau liegt viel Freude für Fluggäste. Haben alle Techniker versucht, die Update schnellstmöglich einzuspielen (was wohl möglich sein soll)? Wurde auf andere Flüge auch mit anderen Airlines umgebucht? Das muss später die Airline beweisen. Gerade der letzte Punkt ist der Klassiker, der in den meisten Annullierungsfällen zur Ausgleichsleistung führt.

Erstattung, Ersatzbeförderung, Hotel, Verpflegung

Das übliche gilt für die weiteren Rechte: Die Flugpreiserstattung, die Ersatzbeförderung schnellstmöglich oder zum Wunschzeitpunkt, die Stellung von Hotel und Verpflegung sind hier zweifellos geschuldet. Stellt die Airline diese Leistungen nicht, können Fluggäste in Vorleistung treten und erhalten ihre belegten Aufwendungen erstattet.

Fazit

In vielen Fällen gibt es neben den Betreuungs- und Unterstützungsleistungen auch die Entschädigung von bis zu 600,00 € pro Passagier, da Airlines aus Kostengründen nicht schnellstmöglich für die Beförderung sorgen. Fluggäste sollten hier gut dokumentieren, welche Möglichkeiten die eigene Airline ungenutzt ließ, z.B. durch Bahn- oder andere Flugverbindungen, die per Bildschirmfoto gesichert werden. Sind auch Sie betroffen? Dann stehe ich gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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