Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
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EuGH: Anweisungen der Flugsicherung sind (natürlich) keine außergewöhnlichen Umstände

EuGH korrigiert EuG: natürlich sind Anweisungen der Flugsicherung keine außergewöhnlichen Umstände.

9,81 m/s². Diesen Wert kennen Sie aus der Schule. Er beschreibt die Geschwindigkeit, die ein fallender Gegenstand aufgrund der Schwerkraft erreicht. Es ist ein theoretischer Wert denn er würde mir steigender Falldauer eine unendliche Geschwindigkeit erreichen. Das ist tatsächlich unmöglich, denn irgendwann kommt der Luftwiderstand dazu und bremst den Gegenstand ab, bis er eine Endgeschwindigkeit erreicht. Mit diesem Luftwiderstand haben auch Luftfahrtunternehmen zu kämpfen. Jedes Flugzeug könnte schneller fliegen, wenn es doch das Problem mit diesem ärgerlichen Luftwiderstand nicht gäbe. Luftfahrtunternehmen können daran nichts ändern. Sie haben keinen Einfluss auf den Umstand, dass ihre Flugzeuge durch die Luft fliegen. Niemand käme auf die Idee, dies als außergewöhnlichen Umstand zu bezeichnen, denn es gehört schlicht zur Fliegerei dazu. Was ebenfalls zur kommerziellen Fliegerei dazugehört, sind Regelungen durch Flugsicherungseinrichtungen. Genau diese schieben Luftfahrtunternehmen seit jeher vor, um sogenannte außergewöhnliche Umstände vorbringen zu können, um keine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechtsverordnung leisten zu müssen.

Großer Auftritt für das Gericht der Europäischen Union (EuG)

Sind die -alltäglichen- Eingriffe durch die Flugsicherung ein außergewöhnlicher Umstand? Ja, meint das Gericht der Europäischen Union (s. EuG, Urt. v. 21.01.2026, T-134/25). Das hat große Wellen geschlagen: Fluggastrechtler haben die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen, Airlines haben sich die Hände gerieben.

Es handelt sich dabei um einen der ersten Fälle, der nach einer Änderung der Rechtslage nicht mehr vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) sondern von seinem „kleinen Bruder“, dem EuG, entschieden wurde. Das Argument: Die vielen „Kleinkramfälle“ haben den EuGH zu sehr belastet, das kann auch der EuG regeln.

Generalanwalt treibt die Sache zum EuGH

Glücklicherweise hatte der Generalanwalt vor dem EuGH die Chuzpe, von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen und die Sache hochzutreiben, inzwischen hat der EuGH über die Rechtsfragen entschieden und – zutreffend begründet -die Entscheidung des EuG revidiert:

„Um zu beurteilen, ob ein Ereignis seiner Art oder seiner Ursache nach nicht dem normalen Tätigkeitsbereich des betreffenden Luftfahrtunternehmens innewohnt, ist insbesondere zu bestimmen, ob ausführende Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich oder regelmäßig mit Ereignissen dieser Art konfrontiert werden oder werden können und ob solche Ereignisse zur normalen Ausübung dieser Tätigkeit gehören.

[…]

Erstens hat das Gericht dadurch, dass es die erste der in Randnummer 29 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen auf die Beurteilung der Beziehungen zwischen dem geltend gemachten Ereignis – hier der Entscheidung über das Flugverkehrsmanagement – und dem Betrieb des betreffenden Flugzeugs reduziert hat, nicht berücksichtigt, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung seiner Tätigkeit zwangsläufig gewöhnlich und regelmäßig mit Entscheidungen über das Flugverkehrsmanagement konfrontiert ist.

[…]

Zweitens ergibt sich aus den Ausführungen in Randnummer 33 des vorliegenden Urteils, dass Entscheidungen über das Flugverkehrsmanagement ihrer Art und ihrer Ursache nach als dem normalen Tätigkeitsbereich eines ausführenden Luftfahrtunternehmens innewohnend anzusehen sind.

[…]

Daraus folgt, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zum Nachweis des Vorliegens „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht lediglich geltend machen kann, dass die große Verspätung durch eine Entscheidung über das Flugverkehrsmanagement verursacht wurde.

Es muss vielmehr nachweisen, dass diese Entscheidung aufgrund eines „außergewöhnlichen Umstands“ im Sinne dieser Bestimmung getroffen wurde.“

(es handelt sich nicht um die amtliche Übersetzung)

Kurz: die Anweisung der Flugsicherung an sich ist kein außergewöhnlicher Umstand. Ihr kann aber ein außergewöhnlicher Umstand zugrunde liegen, der dann relevant wäre.

Fazit

Dass schon zu einem so frühen Zeitpunkt Gebrauch gemacht wird, davon die Entscheidung des EuGH durch den EuGH überprüfen zu lassen, überrascht. Dass es gleich zu einer Aufhebung der Entscheidung kam, bestätigt aber auch, dass dieses Mittel der richtige Weg ist. Es bleibt zu hoffen, dass der Generalanwalt auch künftig hier von Gebrauch machen, wenn Ihnen die Entscheidung des EuGH nicht überzeugen. Für Fluggäste ist eine gängige Ausrede von Airlines damit weitgehend entkräftet.

EuGH Urt. v. 08.10.2026, C-108/26 RX hier im Volltext

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