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Home » Fluggastrechte » Fluggastrechte: Ankunftszeit bei Bus-Deboarding (für dreistündige Verspätung)

Verspätung Dauer Bus Deboarding Fluggastrechte
  • 30/04/2024

Fluggastrechte: Ankunftszeit bei Bus-Deboarding (für dreistündige Verspätung)

Ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Ausgleichszahlung von 125,00 – 600,00 € zu leisten, da die Unannehmlichkeiten dann denen einer Annullierung gleichkommen.

In der Praxis gibt es immer wieder Grenzfälle, bei denen sich diese Frage stellt: Sind die drei Stunden erreicht oder nicht? Der EuGH hat sich in einem Verfahren aus dem Jahr 2014 mit dieser Frage befasst und entschieden, dass
„d“der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. (s. EuGH, Urteil vom 04.09.2014, C-452/13, Rn. 27).

Nicht nur das Öffnen der Flugzeugtüren reicht also aus, sondern entscheidend war in diesem Fall der Zeitpunkt, zu dem dem ersten Fluggast das Verlassen des Flugzeugs gestattet wurde.

Aktuell betreue ich einen Fall gegen Eurowings, in dem streitig ist, ob die Öffnung der Türen noch innerhalb der drei Stunden erfolgen konnte, die Fluggäste dann aber in jedem Fall zunächst noch in einen Bus steigen mussten, der sie zum Flughafenterminal brachte. Dadurch gehen je nach Flughafen und Standort weitere 3 bis 15 Minuten verloren. Ich bin der Meinung, dass auch dieser Zeitverlust bei der Ankunftszeit zu berücksichtigen ist, da der Fluggast erst wieder frei über seine Zeit verfügen kann, wenn er im Terminal des Flughafens angekommen ist. Entscheidend wäre damit das Öffnen der Türen des Busses, um das Terminal zu betreten.

Der Fluggast sollte die einzelnen Schritte dokumentieren und ggf. Zeugen (z.B. Sitznachbarn) hinzuziehen, um später im Zweifelsfall den zeitlichen Ablauf gut belegen zu können.

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