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Home » Reiserecht » Konflikt im Iran: Was Reisende nun wissen müssen

Iran Naher Osten Krise Fluggastrechte Reisevertrag
  • 01/03/2026

Konflikt im Iran: Was Reisende nun wissen müssen

Durch die Eskalation um den Konflikt im Iran stellen sich für Reisende sowohl in der Region, aber auch in anderen Teilen der Welt Fragen zu ihren Rechten. Betroffen sind Passagiere z.B. der Airlines Emirates, Etihad, Qatar Airways. Aber auch Reisende mit Ziel oder Abflug in der Region u.a. mit europäischen Airlines wie Lufthansa, Eurowings und Swiss sind betroffen. Die wichtigsten Fragen kläre ich in diesem Beitrag.

Dabei sind drei Gruppen von Reisenden zu unterscheiden:

  • Gestörte Abflüge aus der EU (z.B. Hamburg-Dubai mit Emirates)
  • Reisende EU-Airlines (egal welche Richtung) (z.B. Dubai-Frankfurt mit Lufthansa)
  • Flüge außerhalb der EU mit nicht-EU-Airlines
  • Pauschalreiseurlauber (Flug + Hotel oder Kreuzfahrt)
  • Fazit
  • Wichtige Fragen und Antworten auf einen Blick (FAQ):

Gestörte Abflüge aus der EU (z.B. Hamburg-Dubai mit Emirates)

Bei Abflügen aus der EU ist die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG anwendbar. Das bedeutet, dass Reisende Anspruch darauf haben, entweder die Flugscheinkosten erstattet zu erhalten oder ersatzbefördert zu werden. Die Ersatzbeförderung kann dabei entweder mit derselben Airline zu einem Wunschdatum (z.B. für die nächste Reise) oder auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit anderen Airlines erfolgen. Wer also von Düsseldorf über Dubai nach Bangkok reisen wollte, könnten nun z.B. auch auf einen frühestmöglichen Flug mit Swiss, KLM oder British Airways die Umbuchung verlangen. Die Erfahrung vieler Reisender zeigt, dass betroffene Airlines an dieser Stelle überwiegend aus Kostengründen mauern, was mir z.B. von Qatar Airways und Etihad bereits berichtet wurde. Das ist rechtswidrig. Hier erkläre ich, wie Sie vorgehen müssen.
Werden zusätzliche Übernachtungen oder Verpflegungskosten notwendig, so sind Airlines auch zur Kostentragung verpflichtet. Empfehlenswert ist es, zuvor die Airline z.B. per E-Mail mit angemessen kurzer Frist von wenigen Stunden dazu aufzufordern, da Telefonhotlines überlastet sind (und Airlines in der Regel diese Leistungen ohnehin nicht stellen).
Spannend wir es bei der Ausgleichsleistung von 600,00 € für annullierte Flüge. Airlines werden sich hier voraussichtlich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Dabei lassen sie aber – nicht ganz zufällig – außer Acht, dass die Airline alles unternehmen muss, um den Zeitverlust möglichst gering zu halten. Das bedeutet auch, Fluggäste umzubuchen (s. BGH Urteil vom 10.10.2023 – X ZR 123/22). Sie sollten also nun durch z.B. Screenshots dokumentieren, dass es frühere Flüge an Ihr Ziel gegeben hätte, auf die man Sie aber nicht umbuchte. So sind 600,00 € Ausgleichsleistung nahezu sicher.

Reisende EU-Airlines (egal welche Richtung) (z.B. Dubai-Frankfurt mit Lufthansa)

Die obigen Ausführungen gelten 1:1 für Reisende mit EU-Airlines, die in der Region starten sollen.

Flüge außerhalb der EU mit nicht-EU-Airlines

Schwieriger wird es bei Flügen mit nicht-EU-Airlines, die außerhalb der EU starten sollten. Viele Fluggäste wollen z.B. derzeit mit Emirates nach Deutschland zurückfliegen. Hier gilt die EU-FluggastrechteVO nicht und Regelwerke anderer Länder sind für solche Fälle nur lückenhaft. Hier sollte unbedingt im Dialog mit den Luftfahrtunternehmen eine Lösung gesucht werden.

Pauschalreiseurlauber (Flug + Hotel oder Kreuzfahrt)

Etwas umfassender sind die Rechte für Pauschalreisende. Wer in den kommenden Tagen in die Region zu einer Pauschalreise startet, hat mit guten Erfolgsaussichten aufgrund der Reisewarnungen des Auswärtigen Amts (bitte jeweils aktuell prüfen z.B. für Dubai) die Möglichkeit, vom Reisevertrag gem. § 651h Abs. 3 BGB kostenfrei zurückzutreten.
Wer sich bereits im Urlaub befindet, kann ggf. – nach Abhilfeverlangen – die Reise kündigen § 651l Abs. 1 BGB. Der Veranstalter muss dann den anteiligen Reisepreis erstatten und für die Rückbeförderung sorgen, § 651l Abs. 2 und 3 BGB.
Werden Reiseleistungen durch die Krise beeinträchtigt, besteht ein Recht auf Minderung des Reisepreises, § 651m BGB. So berichten Reisende derzeit auf Kreuzfahrtschiffen und in Hotels von geschlossenen Außendecks / Außenanlagen. Ein Verschulden des Veranstalters ist für den Minderungsanspruch nicht erforderlich. Wichtig ist, dass der Mangel dem Veranstalter kurz angezeigt wird, z.B. per Mail. Auch ausgefallene Flüge berechtigen zur Reisepreisminderung. Bei Pauschalreisen ist die Situation ausgefallener Flüge von nicht-EU-Airlines auch einfacher: Hier fordern Sie den Veranstalter mit angemessener Frist zur Abhilfe auf und beschaffen sich dann einfach selbst einen Flug, den der Veranstalter Ihnen ersetzen muss. Hier sollten Sie günstige Optionen wählen und durch einen Foto vom Preisvergleich Ihre Bemühungen zur Schadenminderung vorsorglich dokumentieren.

Fazit

Wenngleich Sicherheit für Reisende an erster Stelle stehen dürfte, sind auch die finanziellen Folgen der Störung von Reisen relevant. Rechte von Reisenden sind dabei umfassen. Sollten auch Sie betroffen sein, stehe ich gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung – in dieser Situation auch am Wochenende – zur Verfügung.

Wichtige Fragen und Antworten auf einen Blick (FAQ):

Muss mir die Airline nach Annullierung einen Ersatzflug stellen?

EU-Airlines und sonstige Airlines bei Abflug in der EU (z.B. Hamburg-Dubai) müssen einen frühestmöglichen Ersatzflug, auch mit anderen Airlines, anbieten.

Erhalte ich Kosten eines selbst gebuchten Ersatzfluges erstattet?

Das ist der Fall, teils nur dann, wenn Sie zuvor zur Ersatzbeförderung z.B. per Mail aufforderten. Ausnahmen gelten dann, wenn der annullierte Flug nicht mit einer EU-Airline erfolgen sollte und außerhalb der EU starten sollte (z.B. Emirates von Dubai nach Frankfurt). Bei Pauschalreisen ist auch dieser Fall abgedeckt, wobei dafür dann der Veranstalter der Ansprechpartner ist.

Meine Airline bucht mich nicht auf den frühestmöglichen Flug um, erhalte ich eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung?

Bei Abflug in der EU (Hamburg-Dubai mit Emirates) oder einer EU-Airline (Dubai-Frankfurt mit Lufthansa) ist diese nach Annullierung verpflichtet, sie frühestmöglich z.B. durch Umbuchung an Ihr Ziel zu befördern. Geschieht das nicht, sind außergewöhnliche Umstände egal und die 600,00 € Ausgleichsleisutng sind geschuldet.

Kann ich meine gebuchte Pauschalreise in die Krisenregion kostenfrei stornieren?

Bei bestehender Reisewarnung dürfte das für in Kürze bevorstehende Abreisen gem. § 651h Abs. 3 BGB möglich sein.

Ich bin vor Ort und kann Leistungen meiner Pauschalreise nicht vollständig nutzen, gibt es Geld zurück?

Ja, der Minderungsanspruch aus § 651m BGB besteht ohne Verschuldensvoraussetzung, Sie müssen den Mangel aber unverzüglich dem Veranstalter z.B. per Mail melden.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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