Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Wettbewerbsrecht

LG Düsseldorf: NLTS Global Analytics s.r.o. handelte unter selbstauskunft.de rechtswidrig

Selbstauskunft.de hat nach Ansicht des LG Düsseldorf rechtswidrig den Preis der (wenig sinnvollen) Dienslteistung verschleiert.

Für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen durfte ich ein besonders dreistes Geschäftsmodell angehen. Unter selbstauskunft.de bot die NLTS Global Analytics s.r.o. einen Leistung an, mit der die Selbstauskunft der Schufa eingeholt werden kann. Der Witz: Obwohl eine solche Selbstauskunft bei der Schufa kostenfrei erhältlich ist, kassierte das Unternehmen für seine „Leistung“ Geld.

Da halbwegs aufgeklärte Verbraucher von ihrem kostenlosen Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO wissen dürften, hat das Unternehmen vermutlich eine Möglichkeit gesucht, die Preistransparenz zu seinen Gunsten zu optimieren. Dass die Leistung 29,90 € kostet, wurde nur im oberen Websiteteil in grauer Schrift im Fließtext angegeben. Dazu kam eine farbliche Gestaltung der Website, die zumindest „auffällig“ ist. Das Unternehmen hielt dies für rechtmäßig, da man eine besonders verbraucherfreundliche One-Pager-Bestellseite geschaffen habe.

LG Düsseldorf: Intransparente Gestaltung

Das LG Düsseldorf bejaht in einem Hinweisbeschluss eine rechtswidrige Gestaltung aufgrund der versteckten Darstellung und zudem der Position der Preisinformation, weit von der Bestellschaltfläche entfernt: Es hält einen Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB für gegeben.

Unternehmen knickt ein

Vermutlich um eine begründete Entscheidung gegen sich zu vermeiden, hat das Unternehmen daraufhin ein Anerkenntnis erklärt. Das Unternehmen hat die Gestaltung inzwischen zumindest überarbeitet, bietet die zweifelhafte Leistung aber weiterhin an. Durch die Auffassung des Gerichts ist keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob Verbraucher eine Erstattung ihres geleisteten Entgelts verlangen können.

Pressemitteilung Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

LG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 16.09.2024, 14c O 70/24

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