In einem aktuellen Urteil bestätigt das LG Frankfurt a. M., was wir bereits seit einiger Zeit für unsere Mandanten durchsetzen, wobei es bisher kein Luftfahrtunternehmen auf eine gerichtliche Klärung ankommen ließ: Wird ein Teilstück einer Reise annulliert, haften alle beteiligten ausführenden Luftfahrtunternehmen auf Ersatzbeförderung auf der Gesamtreise. Eine Anleitung zum Vorgehen mit Mustern für eine Ersatzbeförderung nach Annullierung finden Sie hier.
Kurzfristige Annullierung ohne adäquates Ersatzangebot
Unsere Mandanten sollten mit British Airways und American Airlines von Frankfurt über London nach New York fliegen. American Airlines annullierte am Abflugtag den Langstreckenflug ab London, ein Ersatzangebot wurde erst für den Folgetag gestellt. Das an sich ist schon dreist, fliegen doch teils mehrere Flüge pro Stunde nach New York. Eine so späte Beförderung kam für unsere Mandanten nicht in Frage, die sich daraufhin den frühestmöglichen Flug von Frankfurt nach New York buchten und diesen nun ersetzt verlangten.
LG Frankfurt a. M.: Beförderungsangebot erst am Folgetag war zu spät
Natürlich stellt ein Flug am nächsten Tag, wenn es noch taggleiche Flüge gibt, keine Beförderung „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ dar. Dass sich die Anwältin British Airways‘ an dieser Stelle vor einer erfahrenen Fluggastrechte-Kammer so verteidigt, ist schon, vorsichtig formuliert, merkwürdig.
LG Frankfurt a. M.: Auch andere Airline haftet auf Ersatzbeförderungskosten
Interessant ist, dass das LG Frankfurt a. M. nun unserer Auffassung folgte, dass alle an der Beförderung beteiligten Luftfahrtunternehmen auf Ersatzbeförderung haften. Das wurde bisher höchstrichterlich nur für den Ausgleichsanspruch bei Annullierung oder Verspätung entschieden. Das ist aber auch nur richtig, da eine Gesamtbetrachtung der Flugverbindung vom Start zum Endziel als Einheit erfolgt. Das Gericht stellt aber auch darauf ab, was wohl eher irrelevant ist, dass British Airways hier auch Vertragspartner des Beförderungsvertrages ist. Spannend ist das vor allem dann, wenn schwer in Deutschland vor Gericht zu packende oder in der Zahlungsfähigkeit zweifelhafte Luftfahrtunternehmen beteiligt sind. Auch kann es zur Prozesstaktik gehören, sich ein eher mäßig fähig anwaltlich vertretenes Luftfahrtunternehmen für seinen Anspruch auszuwählen.
LG Frankfurt a. M.: Direktflug statt Umsteigeverbindung ist unschädlich
Dass meine Mandanten einen Direktflug ab Frankfurt buchten, statt – wie bisher – mit Umstieg zu fliegen, hält das Gericht zutreffend ebenfalls für unbeachtlich. Das hohe zu schaffende Passagierschutzniveau setzt eine Untergrenze dessen, was Fluggästen anzubieten ist. Auch eine bessere Verbindung ist geschuldet, wenn nur diese verfügbar ist, was sogar Upgrades einschließen würde. Das Landgericht führt aus:
„Denn im Sinne des den Fluggästen zu gewährleistenden hohen Schutzniveaus und der im europäischen Verkehr zu fördernden Intermodalität sind vielmehr auch verfügbare Plätze bei anderen Luftfahrtunternehmen sowie Beförderungsmöglichkeiten mit anderen Verkehrsträgern oder auch Upgrademöglichkeiten in Betracht zu ziehen“
LG Frankfurt a. M.: Hoher Preis der Ersatzflüge ist egal
Warum auch immer sich (nur) eine Kanzlei am Markt seit Jahren immer so verteidigt, ist unklar, aber auch hier kam das Argument, dass die taggleich gebuchten Flüge ja viel teurer gewesen sei, als die lange im Voraus gebuchte Ausgangsverbindung. Das ist schlicht Unsinn:
„Überdies steht der Ersatzpflicht nicht entgegen, dass die gebuchten Ersatzflüge teurer waren, als die ursprünglich getätigte Flugbuchung. Die Fluggastrechte-VO sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Vielmehr war es den Klägern erlaubt, ihre Kosten als Aufwendungsersatz im Wege der Selbsthilfe geltend zu machen. Die Aufwendung des geltend gemachten Betrages war im vorliegenden Fall notwendig und angemessen, um die Pflichtverletzung der Beklagten aus Art. 8 Fluggastrechte-VO auszugleichen.“
Fazit
Nachdem das Gericht vorsichtig anregte, ein Anerkenntnis zu überdenken, äußerte die Kollegin auf Seiten British Airways, dass ihre Mandantin das gerne entschieden hätte. Wenn auch ich meine Mandantin so auf keinen Fall beraten hätte, war bei mir die Freude groß, denn durch diese Entscheidung wurden einige Fragen geklärt, die bisher überwiegend nicht gerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen waren. Dabei hat das Gericht zutreffend stets das hohe zu schaffende Passagierschutzniveau im Blick, wie sich aus Erwägungsgrund 1 der EU-Fluggastrechteverordnung ergibt. Dass Airlines aber – aus Kostengründen – noch immer auf Angst und Unwissenheit von Fluggästen setzen, ist schlicht dreist. Sollten auch Sie ein Problem mit einer Ersatzbeförderung haben, so stehe ich gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.
LG Frankfurt a.M. Urt. v. 28.10.2025, 2-24 O 55/25 hier im Volltext